Ergänzungsleistungen
Soz.Vers.Fachfrau
Soz.Vers.Fachfrau
Kartei Details
Karten | 60 |
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Lernende | 32 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 01.10.2012 / 02.11.2024 |
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Was geschieht bei einem Vermögensverzicht?
Der Wert des Verzichtsvermögen muss mit jeweils Fr. 10'000.- /Jahr vermindert werden. Beginnend ab dem Übernächsten Jahr in welchem der Verzicht stattgefunden hat. Bsp. Verzicht im 2004 auf 100'000.-
2004 Verzicht 100'000.-
2005 unverändert 100'000.-
2006 Reduktion um 10'000.- auf 90'000.-
2007 Reduktion um 10'000.- auf 80'000.-
2008 Reduktion um 10'000.- auf 70'000.-
2009 Reduktion um 10'000.- auf 60'000.-
2010 Reduktion um 10'000.- auf 50'000.-
2011 Reduktion um 10'000.- auf 40'000.-
2012 Reduktion um 10'000.- auf 30'000.-
frühestens ab Verzicht 1.1.1990 = Einführung des Verordnungs-Artikel
Wie wird effektiv erzieltes Erwerbseinkommen errechnet?
Bruttoeinkommen (Lohn od. Ertrag) ./. Gewinnungskosten(Berufsauslagen) ./. Soz.vers.-Beiträge ./. Freibetrag = Nettoeinkommen (Lohn od. Ertrag) => davon 2/3 anrechenbare Einnahmen
Was ist hypothetisches Einkommen?
Teilinvaliden und nichtinvaliden Witwen wird als Erwerbseinkommen der Betrag angerechnet,
- den sie im massgebenden Zeitabschnitt effektiv verdient haben
!! mindestens jedoch das in der ELV definierte Mindesteinkommen.!!
Es wird somit von ihnen die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit resp. Verwertung der Erwerbstätigkeit erwartet.
Das Einkommen wird privilegiert behandelt.
Wann wird bei IV-Bezüger kein Hypothetisches Einkommen aufgerechnet?
- wenn über 60 Jahre alt
- IV Grad aufgrund Art. 27 IVV (Hausfrauen)
- IV-Rentner in Werkstätte (IFEG Art 3 Abs.1 lit a) arbeitet (Geburtsinvalide die nicht mehr als 50.-/Tg verdienen)
Wann wird nichtivaliden Witwen kein Hypothetisches Einkommen aufgerechnet?
- wenn über 60 Jahre alt
- wenn minderjährige Kinder haben.
- wenn objektive und subjektive Umstände geltend gemacht werden können, welche ein Einkommen verhindern oder erschweren. Beweispflicht jedoch bei Witwe! (Bsp. Bewerbungsunterlagen und deren Absagen=> trotz intensiver Bemühung keine Stelle gefunden)
Erkläre Verzicht auf Einkommen.
Wie bei Vermögensverzicht: Wenn Verzicht ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde.
Bsp. Verzicht auf gerichtlich verfügte Alimente
Was sind Krankheits- und Behinderungskosten?
Meist einmalige Vergütungen welche zusätzlich zu den monatlich EL bezahlt werden.
Wer kann Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen?
- Alle EL-Bezüger
- Alle denen eine EL infolge eines Einnahmen-Überschusses nicht gewährt wurden, jedoch nur für den Einnahmen-Überschuss übersteigenden Betrag
Wer bestimmt welche Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden?
Die Kantone. Sie werden auch nur von den Kantonen bezahlt.
Krankheits- und Behinderungskosten welche vergütet werden können?
- Zahnärztliche Behandungen (wirtschaftlich und zweckmässig)
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
- ärtzlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
- Diät
- Transporte zur nächsten Behandlungsstelle
- Hilfsmittel
- Kostenbeteiligung nach KVG Art. 64 (Franchise + SB)
Welches ist die Einreichefrist für Krankheits- + Behinderungskosten?
innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung; die Kosten die in einem Zeitabschnitt entstanden sind in welchem die die AntragsstellerIn EL-Anspruch hatte.
Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- + Behinderungskosten?
- Alleinstehende 25'000.-
- Ehepaare 50'000.-
- Vollwaise 10'000.-
- Pro Person im Heim 6'000.-
Was ändert wenn eine Person Hilflosigkeit geltend macht?
- nur wenn die Person zu Hause lebt
- nur wenn schwere Hilflosigkeit vorliegt
- wenn Kosten für Pflege und Betreuung durch Hilflosenentschädigung oder
Assistenzbeitrag der AVH od. IV nicht gedeckt sind
erhöht sich der Max.Beitrag von 25'000.- auf 90'000.-
Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit (z.Z. auf 60'000.-) und die Erhöhung des Betrages bei Ehepaaren (z.Z. jeweils doppelter Betrag).
Was versteht man unter "Verrechnung" der Hilflosentschädigung?
Wenn sich der Max.Betrag der Kostenvergütung infolge mittlerer oder schwerer HE erhöht, so wird die HE der IV oder UV von den ausgewiesenen Pflegekosten abgezogen. Die Vergütung darf aber 25'000.- resp. 50'000.- nicht unterschreiten.
Bsp.
Die HE beträgt 20'000.-
Die Kosten Pflege und Betreuung sind 21'000.-
somit Kosten für Pflege und Betreuung höher als HE
kommen jetzt noch weitere Kosten für z.B. Zahnarzt oder Haushalthilfe dazu und sind die gesamten Kosten höher als 25'000.- (vor Abzug v. HE) so wird mind. 25'000.- bezahlt.
Was sind Direktvergütungen?
Kantone können die in Rechnung gestellte Kosten, die noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller vergüten.
Wer bekommt Ergänzungsleistungen? Gesetzes Artikel?
Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen und Invaliedenversicherung nicht gedeckt sind.
BV Art. 112a, Abs. 1
Die Kantone können dabei über die den Rahmen dieses Gesetztes hinausgehen-de Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen.
Welches sind die rechtlichen Grundlagen der EL?
- BV Art. 112a
- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV)
- Kantonale Bestimmungen betr. Krankheits- und Behinderungskosten
- Rechtssprechung
Wie finanziert sich die EL?
Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert. Deshalb haben Personen welche im Ausland leben auch keinen Anspruch auf EL (nicht aus Beiträgen finanziert wie Bsp. KV oder AHV)
Beiträge des Bundes 5/8 Anteil an EL
Beiträge der Kantone/Gemeinden 3/8 Anteil an EL
Der Bund beteiligt sich nicht an den Aufwendungen für die Krankheits- und Behinderungskosten.
Wer vollzieht die EL?
Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Durchführung der EL an das BSV delegiert. Das ELG (Art.21) schreibt lediglich vor, dass der Kanton in dem der EL-Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat fürdie Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist.
Es ist somit Sacher der Kantone die EL-Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH sind es die kant. Ausgleichskassen denen der Vollzug des ELG obliegt.
BS = Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
GE= Office des allocations au personnes agees, aux Veuves, aux orphelins et aux invalides
ZH die Gemeinden, welche von der Direktion für Soziales und Sicherheit beaufsichtigt werden.
Bestandteile der EL?
- der jährlichen EL welche in gleichhohen, monatlichen Raten ausbezahlt wird
- Krankheits- und Behinderungskosten welche "Fallweise" ausbezahlt werden
Welche Voraussetzungen müssen EL-Bezüger aufweisen?
CH-, EU-, EFTA-Bürger welche
a) entweder
- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV
- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der IV
- einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV/IV
- ununterbrochen während mind. 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen
- die Mindestbeitragsdauer gem. Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben (AHV unter 1 Jahr Beiträge, IV unter 3 Jahren Beiträge)
- eine Zusatzrente zur AHV/IV beziehen (gilt nur für getrennte Ehegatten und geschiedene Personen)
b) und zudem Wohnsitz in CH und sich gewöhnlich hier aufhalten
c) und ihre von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Verwaltungsverfahren / Rechtspflege:
- EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde
- EL-Durchführungsstelle berechnet + verfügt EL
- Gegen Verfügung kann Einsprache innert 30Tg. bei verfügendne EL-Durchführungsstelle eingereicht werden
- Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen
- Beschwerde gegen Einspracheentscheid innert 30Tg ans kant. Versicherungs-
gericht (SVG)
- Beschwerde gegen SVG Urteil innert 30tg ans Bundesgericht
Welche Pflichten hat ein EL-Ansprecher/-Bezüger?
1. Mitwirkungspflicht :
- EL-AnsprecherIn ist zu allen Auskünften verpflichtet die für die Abklärung des
Anspruchs notwendig sind
- erlassene Verfügung zu prüfen, Fehler müssen umgehend gemeldet werden
2. Meldepflicht an die EL-Durchführungsstelle:
- Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Scheidung, Trennung)
- Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z.b. Mietzinsänderungen)
Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig
Haben Ausländer einen Anspruch auf EL?
Ja, mit gewissen Karenzfristen.
AusländerInnen von nicht EU-Staaten, mit Wohnsitz und gewöhnl. Aufenthalt in der CH haben Anspruch wenn sie:
- unmittelbar vor EL-Gesuch ununterbrochen 10 Jahre in der CH aufgehalten und Anspruch auf eine der erwähnten Sozialvers.leistungen haben;
- Flüchtlinge oder Staatenlose unmittelbar vor EL-Gesuch ununterbrochen 5 Jahre in der CH aufgehalten haben oder
- wenn Heimatland mit CH ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat gilt: sofern Karenzfrist nicht erfüllt ist, höchstens EL in der Höhe des Mindest-
beitrages der ordentlichen Vollrente (z.Z. 1160.-/Mt.)
- die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter obigen Absatz fallen, Anspruch auf EL wenn sie neben der Karenzfrist eine der allgem. Voraussetzungen nach Art. 4 erfüllen
Beginn und Ende des Anspruchs?
Beginn:
erstmals für den Monat, indem die Anmeldung eingereicht wurde und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird eine Anmeldung für EL innert 6 Mt. seit der Zustellung der Verfügung über die Rente der AHV od. IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat des Rentenbeginns. Gilt auch für Heim-oder Spitaleintritt.
Ende:
erlischt auf Ende des Monates in welchen eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Welches ist der Höchstbetrag der EL?
Seit 1.1.2008 ist die EL nach oben offen.
Einzig die Krankheits- und Behinderungskosten haben weiterhin Höchstbeträge.
Was sind anerkannte Ausgaben?
- Betrag für den Lebensbedarf
- Mietzinsabzug
- Krankenkassenprämie
- Tagestaxe im Heim
- Betrag für pers. Auslagen im Heim
- Gewinnungskosten (Berufsauslagen gem. STE-Erkl.)
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gebäudeunterhalt / Hypozinsen
- Familienrechtl. Unterhaltsbeiträge (Alimente)
Jahrespauschalen für Lebensbedarf?
- Alleinstehnde Fr. 19050.-
- Ehepaare Fr. 28575.-
- Waisen/Kinder 1.+2. Kind je Fr. 9945.-
3.+4. Kind je Fr. 6630.- (2/3 v. 1.Kind)
ab 5. Kind je Fr. 3315.- (1/3 v. 1.Kind)
Krankenkassenprämie?
Jährlicher Pauschalbetrag für die obligat. Krankenpflegeversicherung ink. Unfall
dieser muss der regionalen Durchschnittsprämie zu entsprechen
Zusatzversicherungen werden keine berücksichtigt.
Mietzins?
Grundsätzlich ist der Bruttomietzins für zu Hause lebende Personen massgebend.
Maximal jedoch
für Alleinstehende Fr. 13200.-
für Ehepaare Fr. 15000.-
ist eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig wird so erhöht sich die Höchstbeträge um max. 3600.-
Nach- oder Schlussabrechnungen von Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.
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