Erbrecht 2 - Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht
Hrubesch-Millauer, Erbrecht in a nutshell, 2. Auflage, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013
Hrubesch-Millauer, Erbrecht in a nutshell, 2. Auflage, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013
Kartei Details
Karten | 40 |
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Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.09.2015 / 17.06.2025 |
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26. E hat eine Ehefrau und eine Schwester. Über welche Nachlassquote kann E frei verfügen?
Die Ehefrau erbt 3/4 (ZGB 462 Ziff. 2), ihr Pflichtteil beträgt: 1/2 (ZGB 471 Ziff. 3; Total 3/8 der Erbschaft [3/4 x 1/2]).
Die Schwester erbt 1/4 (ZGB 458 III, Eintrittsprinzip), sie ist jedoch nicht plichtteilsgeschützt (ZGB 471 e contrario).
Die Pflichtteile ergeben zusammen 3/8 der Erbschaft. Die verfügbare Quote beträgt damit 5/8 der Erbschaft (8/8 - 3/8)
27. E hat eine Ehefrau und einen Grossvater. Über welche Nachlassquote kann E frei verfügen?
Die Ehefrau erbt alles (ZGB 462 Ziff. 3), ihr Pflichtteil beträgt: 1/2 (ZGB 471 Ziff. 3; Total 1/2 der Erbschaft [1/1 x 1/2]).
Der Grossvater erbt nichts (ZGB 462 Ziff. 3), er ist auch nicht pflichtteilsgeschützt (ZGB 471 e contrario).
Die Pflichtteile ergeben zusammen 1/2 der Erbschaft. Die verfügbare Quote beträgt damit 1/2 der Erbschaft (1/1 - 1/2)
28. E hat eine Mutter und eine Tochter. Über welche Nachlassquote kann E frei verfügen?
Die Tochter erbt alles (ZGB 457 I), ihr Pflichtteil beträgt: 3/4 (ZGB 471 Ziff. 1; Total 3/4 der Erbschaft [1/1 x 3/4]).
Die Mutter erbt nichts (ZGB 458 I e contrario), ihr Pflichtteil betrüge: 1/2; dies ist jedoch nur eine Quote des gesetzlichen Erbes, vorliegend also 1/2 von nichts (ZGB 471 Ziff. 2; [0 x 1/2]).
Die Pflichtteile ergeben zusammen 3/4 der Erbschaft. Die verfügbare Quote beträgt damit 1/4 der Erbschaft (1/1 - 3/4)
29. Wie berechnet sich die zahlenmässige Höhe des verfügbaren Teils des Nachlasses?
ZGB 474:
Vermögen zum Zeitpunkt des Todes
- Begräbniskosten
- Kosten der Siegelung (ZGB 552)
- Kosten der Inventaraufnahme (ZGB 553)
- Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt (1 Monat; ZGB 606)
+ Zuwendungen unter Lebenden, die der Herabsetzung unterliegen (ZGB 527 f.)
+ Rückkaufswert der Lebensversicherungsansprüche nach ZGB 476
- Pflichtteile der gesetzlichen Erben (ZGB 471)
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= Verfügbarer Teil des Nachlasses
30. Welche Wirkung hat die Überschreitung der verfügbaren Quote?
Es handelt sich um eine Pflichtteilverletzung.
Diese führt nicht per se zur Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit.
Der Pflichtteilsverletzte hat die Möglichkeit, mit der Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.) die Kürzung auf das erlaubte Mass zu verlangen.
31. Wie kann der Pflichtteil einem Erben entzogen werden?
- durch Erbverzicht (Erbvertrag, ZGB 495)
- durch Strafenterbung (ZGB 477)
- durch Präventiventerbung (ZGB 480)
Die Enterbung hat in Form der Verfügung von Todes wegen zu erfolgen (ZGB 477; Testament/Erbvertrag).
Der Enterbungsgrund ist deutlich anzugeben (ZGB 479 I; ansonsten Anfechtbarkeit mittels Herabsetzungsklage).
32. Wie kann sich der pflichtteilsgeschützte Erbe gegen die Enterbung wehren?
- mit der Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.)
- mit der Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.)
pro memoria:
Das Fehlen des Enterbungsgrundes (ZGB 479 I), der ungenügende Enterbungsgrund (ZGB 477 Ziff. 1 & 2) sowie Formfehler der Enterbung (ZGB 477) führt entgegen dem Wortlaut von ZGB 479 I nicht zur Ungültigkeit sondern zur Anfechtbarkeit der Enterbung. Dem Enterbten wird vorerst eine virtuelle Erbenstellung eingeräumt, erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist der Herabsetzungs/Ungültigkeitsklage ist seine Erbenstellung definitiv verloren. Wird die Enterbung angefochten trägt die aus der Enterbung profitierende Person die Beweislast für das Vorliegen eines Enterbungsgrundes (ZGB 479 II).
33. Welche Wirkung hat eine Enterbung?
Dem Enterbten wird vorerst eine virtuelle Erbenstellung eingeräumt, erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist der Herabsetzungs/Ungültigkeitsklage ist seine Erbenstellung definitiv verloren.
Der (definitiv) Enterbte nimmt nicht an der Erbschaft teil.
Hat der (definitiv) Enterbte Nachkommen, so treten diese an seine Stelle, als ob er vorverstorben wäre.
Hat der Enterbte keine Nachkommen, so könnte der Erblasser über die frei werdende Quote verfügen oder sie wächst den überigen Erben an, sofern der gesetzliche Erbe seine Stellung definitv verloren hat.
34. Wann ist eine Strafenterbung gültig?
Grundsätzlich ist auch eine widerrechtliche (Straf-)Enterbung nur anfechtbar.
Gültig strafenterben setzt voraus, dass sich der Enterbte (ZGB 477):
- eine schwere Straftat (Vergehen/Verbrechen) gegen den Erblasser/eine dem Erblasser nahestehende Person
- eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten (z.B. Unterhaltsplicht) gegenüber dem Erblasser/einem Angehörigen des Erblassers
zu schulden kommen liess und der Erblasser es ihm nie verziehen hat.
Sie kann nur in Form der Verfügung von Todes wegen geschehen.
pro memoria:
Im Falle der schweren Straftat ist keine Verurteilung erforderlich. Ausreichend ist sowohl der Versuch, als auch die Teilnahme (Anstiftung/Gehilfenschaft). Zwingend erforderlich ist, dass die Straftat rechtswidrig (also nicht z.B. in Notwehr) und schuldhaft (eventualvorsätzlich/ev. fahrlässig) geschah.
Die Schwere der Verletzung der familienrechtlichen Pflichten beurteilt sich nach den konkreten Umständen (insb. die Vorwerfbarkeit/Verwerflichkeit des Verhaltens, allfälliges Verhalten des Erblassers etc.).
35. Wann ist die Präventiventerbung zulässig?
Grundsätzlich ist auch eine widerrechtliche (Präventiv-)Enterbung nur anfechtbar.
Gültig präventiverben setzt voraus, dass (ZGB 480):
- gegen den enterbten Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) des Erblassers
- im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges
- Verlustscheine
- in Höhe von mehr als 1/4 des gesetzlichen Erbrechts vorliegen
Durch die Enterbung kann nur die Hälfte des Pflichtteils entzogen werden und muss gleichzeitig den Kindern des Enterbten zugewendet werden.
36. Wie kann der Erblasser den Ehepartner im Falle seines Todes begünstigen?
Am weitestgehenden: Erbverzichtvertrag mit allen Erben und gleichzeitige Begünstigung des Ehepartners (ZGB 495 I; bedingt Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und Absenz der umfassenden Beistandschaft und Zustimmung aller Erbvertragspartner).
- Güterrechtlich: Zuweisung des Gesamtgutes (ZGB 241 II) oder des gesamten Vorschlags (ZGB 216)
- Pflichteilserben auf Pflichteile setzen (ZGB 471)
- Nutzniessung am gesamten Nachlass einräumen (ZGB 473)
- zusätzlich zur Nutzniessung (ZGB 473) 1/4 der verfügbaren Quote zukommen lassen
pro memoria:
Die güterrechtliche Zuweisung des Gesamtguts darf die Pflichtteile der Nachkommen (ZGB 241 III), diejenige des Vorschlags darf die die Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen nicht verletzen (ZGB 216 II).
Die Einräumung einer Nutzniessung am Gesamten Nachlass (ZGB 473) ist nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen (auch nur einzelnen) zulässig. Sie entfällt von Gesetztes wegen bei Wiederverheiratung (ZGB 473 III).
Die Quote von 1/4 (ZGB 473 II) kann stattdessen auch den gemeinsamen Nachkommen zugewendet werden.
37. Welche Stellung hat die Witwe, welcher durch letztwillige Verfügung die Nutzniessung am gesamten Nachlass erhalten hat?
Wurde der Ehefrau nur die Nutzniessung eingeräumt, ist sie nur Vermächtnisnehmerin (keine Erbin; ZGB 473 II).
Wird ihr dagegen auch noch eine Quote (bis zu einem 1/4; ZGB 473 II) zugesprochen ist sie Erbin des Erblassers.
38. Welchen Unterschied macht es ob der Erblasser dem überlebenden Ehegatten neben der Nutzniessung am gesamten Nachlass auch noch eine Quote zukommen lässt?
- Durch die Nutzniessung wird der überlebende Ehegatte nicht Eigentümer und darf den Nachlass deshalb nur nutzen nicht aber veräussern.
- Durch die Einräumung einer Quote erhält der überlebende Ehegatte auch noch Erbenstelltung und wird Teil der Erbengemeinschaft.
39. Muss der überlebende Ehegatte eine ihm zugewendete Nutzniessung am gesamten Nachlass akzeptieren?
Nein. Er kann die Nutzniessung ausschlagen (ZGB 577) und stattdessen seinen Pflichttteil verlangen.
Sein gesetzliches Erbe kann er nur verlangen, wenn der Erblasser ihm die Wahl zwischen Nutzniessung und gesetzlichen Erbteil in der Verfügung von Todes wegen überliess.
40. Eine Witwe (W) wurde mit einer Nutzniessung am gesamten Nachlass und einer Quote von 1/4 zu Eigentum begünstigt. Der Erblasser (E) hinterliess neben ihr nur noch einen gemeinsamen Sohn (S) und eine nichtgemeinsame Tochter (T). W geht nun eine eingetragene Partnerschaft ein. Wer erhält was/wie viel des Nachlasses von E?
Annahme: alle Formerfordernisse erfüllt, einklagbare Pflichtteile werden auch geltendgemacht
- Die Nutzniessung nach ZGB 473 ist nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen (also S) möglich, sie haben die Verletzung ihrer Pflichtteile zu dulden.
- Die nichtgemeinsamen Nachkommen können ihren Pflichtteil erstreiten (vgl. ZGB 473 I i.V.m. ZGB 530).
- Die Eingetragene Partnerschaft hat dieselbe Wirkung wie die Wiederverheiratung nach ZGB 473 III
- die Nutzniessung entfällt dadurch auf jenem Teil der Erbschaft, der nach den ordentlichen Pflichtteilsbestimmungen im Zeitpunkt des Erbganges nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden dürfen (Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen, falls nichtgemeinsam Nachkommen ihre Pflichtteile bereits erstritten haben).
- Die zugewendete Quote von 1/4 entfällt nicht bei Wiederverheiratung/neuer eingetragener Partnerschaft.
Im Zeitpunkt des Erbganges:
S und T sind gesetzliche Erben und W eingesetzte Erbin zu 1/4 (8/32). S und T teilen sich die übrigen 3/4 zu gleichen Teilen (je 3/8 = 12/32).
T kann sich gegen die Nutziessung wehren und ihren Pflichtteil verlangen (3/4 x 3/8 = 9/32). S wird nicht auf den Pflichtteil gesetzt, muss sich aber die Belastung seines Pflichtteils gefallen lassen. Er erwirbt somit das nackte Eigentum an seinem gesetzlichen Erbe und dem freiwerdenden Teil von T (gesetzliches Erbe - Pflichtteil). Dies entspricht 15/32 des Erbes (12/32 [ges. Erbe S] + 3/32 [freiwerdende Quote T]. W erwirbt 1/4 des Erbes zu Eigentum und die Nutzniessung am Erbe des Sohnes S (15/32).
Nach Eintragung der Partnerschaft:
Die Nutzniessung entfällt auf dem Pflichtteil von S (15/32 x 3/4 = 45/128) dahingefallen.
- T erhält 9/32 (36/128) des Nachlasses zu Eigentum (keine Veränderung durch eingetragene Partnerschaft)
- S erhält 45/128 des Nachlasses zu Eigentum (und das nackte Eigentum an 15/128, Nutzniessung besteht fort)
- W erhält 32/128 (1/4) des Nachlasses zu Eigentum und behält die Nutzniessung an den übrigen 15/128 (128/128 - 45/128 (S) -32/128 (W) - 36/128 (T) = 15/128)
1. Wie sind die Normen über die gesetzliche Erbfolge zu qualifizieren?
2. Was ist das Parentelensystem?
Die Rangfolge, in welcher die Verwandten zur Erbschaft berufen werden, wird mittels des Parentelensystems bestimmt.
Es gliedert die Verwandten nach familiärer Nähe zum Erblasser in Parentele (Stämme/Gruppen).
3. Wen umfasst das erste Parentel?
alle Personen, die vom Erblasser abstammen.
- eheliche Kinder und Kindeskinder
- uneheliche Kinder und Kindeskinder
- Adoptivkinder und deren Kinder (ZGB 267)
4. Wen umfasst das zweite Parentel?
Elterliches Parantel: Die überlebenden Eltern und alle Ihre Nachkommen (ausser Personen des 1. Parentels).
- Eltern/Adoptiveltern
- eheliche/uneheliche Geschwister und deren Nachkommen
- Adoptivgeschwister und deren Nachkommen
5. Wen umfasst das dritte Parentel?
Grosselterliches Parentel: überlebende Grosseltern und alle ihre Nachkommen (ausser Personen des 1. & 2. Parentels).
- Grosseltern/Adoptivgrosseltern
- Onkel/Tanten
- Cousin/Cousine
6. Was ist das Besondere an dem vierten Parentel?
Urgroselterliche Parentel: Urgrosseltern mit all ihren Nachkommen, ausser Personen des 1.-3. Parentels.
Mit dem 4. Parentel (also 4. oder höher) kommt dem Verwandten kein gesetzliches Erbrecht mehr zu (ZGB 460). d.h. Urgrosseltern, Grossonkel/-tanten, etc. sind keine gesetzlichen Erben.
Finden sich auch im 3. Parentel keine gesetzlichen Erben, so fällt der Nachlass an des Gemeinwesen (ZGB 466, vorausgesetzt es bestehen auch keine eingesetzten Erben).
7. Welche Grundsätze gelten im Parentelensystem zwischen den Parentelen?
Zwischen den Parentelen: Vorrang des tieferen Parentels. Personen des höheren Parentels werden erst gesetzliche Erben, wenn keine Angehörige des tieferen Parentels vorhanden sind.
Hinterlässt der Erblasser auch nur einen Nachkommen, so schliesst dies alle Verwandten des 2. und 3. Parentels von der Erbschaft aus. Verwandte des 4. oder höheren Parentels kommt niemals eine gesetzliche Erbenstellung zu (ZGB 466).
8. Welche Rangordnung gilt innerhalb eines Parentels?
Rangordnung innerhalb eines Parentels: der Aszendent (die älteste Generation der Parentel) geht seinen eigenen Nachkommen vor.
9. Welche Prinzipien gelten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge?
- Eintrittsprinzip
- Gleichheitsprinzip
- Anwachsungsprinzip
10. Was besagt das Eintrittsprinzip?
Fällt jemand als Erbe ausser Betracht, (z.B. vorverstorben), treten nach ZGB 457 III, 458 III und 459 III jeweils die Nachkommen an dessen Stelle.
11. Was besagt das Gleicheitsprinzip?
Die mit dem Erblasser verwandten gesetzlichen Erben erben zu gleichen Teilen.
pro memoria:
Der überlebende Ehegatte ist ebenfalls gesetzlicher Erbe, aber nicht mit dem Erblasser verwandt. Er erbt nach ZGB 462 je nach dem mit wem er den Nachlass zu teilen hat 1/2 (1. Parentel), 3/4 (2. Parentel) oder die ganze erbschaft (3. Parentel). Unter den übrigen gesetzlichen erben kommt das Gleichheitsprinzip jedoch wieder zur Anwendung (z.B. erben die Nachkommen die andere Hälfte zu gleichen Teilen).
12. Was besagt das Anwachsungsprinzip?
Hinterlässt ein vorverstorbener Erbe keine eigenen Nachkommen, geht sein Anteil an der Erbschaft zu gleichen Teilen an die Miterben (Anwachsungsprinzip).
Beispiel: Erblasser (E) hatte einen Sohn (S) und eine Tochter (T). S ist vorverstorben. Eigentlich würde S und T jeweils die Hälfte des Nachlasses erhalten, da S aber vorverstorben ist, wächst sein Anteil den übrigen Miterben (in diesem nur T) an. T erbt damit alles.
13. Wer ist gesetzlicher Erbe?
15. E stirbt. Er und seine Ehefrau lebten getrennt (Eheschutzmassnahme). Ist seine Frau noch gesetzliche Erbin?
Ja. Eine vollzogene Trennung ist in Bezug auf die Erbberechtigung unbeachtlich.
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