Erbrecht
BM 13a
BM 13a
Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | VWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 08.12.2013 / 26.09.2019 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Pflichtteil
Teil eines Erbanspruchs, den der Erblasser den gesetzlichen Erben nicht vorenthalten darf (ZGB 471)
freie (verfügbare) Quote
Teil des Nachlasses, über den durch Testament oder Erbvertrag frei verfügt werden kann.
Möglichkeiten der Enterbung
- Der Erbe hat gegen den Erblasser oder gegen eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat verübt (ZBG 477)
- Der Erbe hat eine familienrechtliche Pflicht gegenüber dem Erblasser oder gegenüber einem seiner Angehörigen schwer verletzt. (z.B. ein Kind hat sich Jahre lang nicht um den pflegebedürftigen Erblasser gekümmert)
Wie wird eine Enterbung wirksam?
-Enterbung muss im Testament festgehalten werden. Der Enterbungsgrund muss genannt werden (ZGB 479)
Was ist ein Testament?
einseitige Willensäusserung des Erblassers über die verteilung seines Nachlasses. (ZGB 498 ff.)
Welche zwei Arten von Testamenten gibt es?
- eigenhändiges Testament
muss vollständig von Hand geschrieben sein
- Vorteil: keine Kosten, jederzeit abänderbar
- Nachteil: kann leicht verlohren gehen (Kantone sind Verpflichtet, Amtsstellen für die Aufbewahrung einzurichten)
- öffentliches Testament
muss unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zwei Zeugen erstellt werden.
- Vorteil: Urkundsperson muss ein Exemplar sicher aufewahren
- Nachteil: Erstellung ist mit Kosten verbunden
Welche Vorschriften müssen erfüllt sein, das ein eigenhändiges Testament gültig ist?
Was ist ein Erbvertrag?
Vereinbarung (gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärung) der Vertragsparteien über ihren Nachlass (ZGB 512ff.)