EO, MSE und FAK
Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013
Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013
Fichier Détails
Cartes-fiches | 74 |
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Utilisateurs | 19 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 22.07.2013 / 27.07.2022 |
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FAK: Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?
Ja, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
FAK: Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?
Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
FAK: Wann gibt es eine Differenzzahlung?
Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
FAK: Wie kann eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kinder zusammen lebt, Familienzulagen beziehen?
- Wenn sie Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
- Ist sie nicht Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
FAK: Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?
In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.
FAK: Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.
FAK: Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?
Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.
FAK: Müssten Familienzulagen rückerstattet werden?
Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.
FAK: Wie werden die Familienzulagen finanziert?
- Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur im Kanton Wallis müssen auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten.
- Für die Selbstständigerwerbenden werden sie durch Beiträge der Selbstständigerwerbenden finanziert.
- Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen
FAK: Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
- Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
- Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
FAK: Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?
- Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
- Selbstständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
- Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
- Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
FAK: In welcher Form beantragen Erwerbstätige Familienzulagen?
Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über die elterliche Sorge, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Selbstständigerwerbende stellen den Antrag direkt bei ihrer Familienausgleichskasse, ebenfalls mittels Formular.
FAK: Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden?
Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungs-weise zu genau gleichen Teilen betreuen.
In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.
FAK: Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden?
Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
FAK: In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?
- Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)
- Kantonale Familienzulagengesetze
EO: Welche Stelle kann bei Verlust der EO- Meldekarte für einen Dienst in der Armee eine Ersatzkarte erstellen?
Die für die Auszahlung zuständige Ausgleichskasse
MSE: Wer hat Anspruch auf MSE?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmerinnen oder
- Selbständigerwerbende sind; oder
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
MSE: Welches sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von MSE?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und - in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
MSE: Wie lange dauert der Anspruch auf MSE?
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
MSE: Ein Kind muss sich nach der Geburt vier Wochen im Spital aufhalten. Welche Möglichkeiten hat die Mutter bezüglich Auszahlung der MSE?
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes (mind. 3 Wochen) kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
MSE: Wie wird die Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden berechnet?
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7350 Franken (7350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Franken x 0.8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag) erreicht.
MSE: Was passiert, wenn die MSE mit anderen Leistungen zusammenfällt?
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- Unfallversicherung
- Militärversicherung, oder auf
- Entschädigung für Dienstleistende,
geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
MSE: Von wem und wo kann der Anspruch auf MSE geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
- von der Mutter
via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist; - vom Arbeitgeber
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet; - von den Angehörigen
wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
MSE: Was hat der aktuelle oder letzte Arbeitgeber bei der Anmeldung der MSE zu tun?
Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn sowie
- den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.
MSE: Wie lange kann die MSE geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
MSE Ist die Mutterschaftsentschädigung beitragspflichtig? Wenn ja welche Beiträge müssen abgerechnet werden?
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
MSE: Wie und an wen wird die MSE ausgerichtet?
Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahtl die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
Die Mutter kann - bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u.a.).
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Die Mutter kann verlangen, dass die Entschädigung ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
MSE: Zu welchem Zeitpunkt wird die MSE auszbezahlt?
Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie weniger als 200 Franken pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.
MSE: Bleibt die Unfallversicherung bei der MSE bestehen?
Arbeitnehmerinnen, die eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, bleiben auch während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.
Richtet der Arbeitgeber während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs einen Lohn aus, der höher ist als die Mutterschaftsentschädigung, so hat er auf der Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und seinen Lohnzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst von zurzeit 126 000 Franken).
Arbeitslose Frauen bleiben auch während des Mutterschaftsurlaubs unfallversichert. Sie müssen deshalb die Sistierung bei der Krankenversicherung nicht aufheben. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und der Mutterschaftsentschädigung keine Lücke besteht.
MSE: Bleibt der Schutz der beruflichen Vorsorge bei der MSE bestehen?
Der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen wird auch während des Mutterschaftsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin seine Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin kann aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
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