Einkommenssteuerrecht
Einkommenssteuerrecht - Abgabenordnung - Finanzverfassungsrecht
Einkommenssteuerrecht - Abgabenordnung - Finanzverfassungsrecht
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Lernkarten
Was sind die zentralen Prinzipien des Steuerrechts? (erklärung)
Aus welchen Normen sind sie herzuleiten?
Objektives Nettoprinzip
Subjektives Nettoprinzip
Leistungsfähigkeitsprinzip
Art. ????? des Grundgesetzes
Leistungsfähigkeitsprinzip (Norm, Definition)
Ist Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und Grundlage des gesamten Einkommenssteuerrechts. Er sagt aus, dass lediglich das disponible Einkommen des Steuerpflichtigen besteuert wird. Das Leistungsfähigkeitsprinzip teilt sich in zwei Teile auf, das objektive und das subjektive Nettoprinzip
Subjektives Nettoprinzip
Das zum Existenzminimum benötigte ist steuerfrei zu halten, da der Steuerpflichtige in diesem Rahmen als nicht leistungsfähig angesehen wird (BVerfG). Zu diesem sogenannten indisponiblen Lebenshaltungsaufwand gehört (u.a.):
Existenzminimum
Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete in Höhe ihrer Unterhaltsleistungen
Außergewöhnliche Belastungen (Krankheit,..)
Sonderausgaben (grds. unbeachtlich (§ 12 Nr.2 EStG)
Objektives Nettoprinzip (Herleitung aus welcher Norm, Definition)
Aufwendungen, die zur Einkünfteerzielung aufgewendet wurden, sollen nicht Teil der Bemessungsgrundlage werden und sind daher grundsätzlich zum Abzug zugelassen (§§ 4 I S.1, IV, 9 EStG
Horizontale Steuergerechtigkeit
Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit müssen auch gleich hoch besteuert werden
Vertikale Steuergerechtigkeit
Ungleich Leistungsfähige müssen ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entsprechend ungleich besteuert werden.
Theorien zum Einkommensbegriff
Welchen Einkunftsarten lässt sich welche Theorie zuordnen?
Welcher Theorie folgt das EStR?
Quellentheorie (Überschusseinkünfte)
Besteuerbares Einkommen ist das, was aus einer ständigen Einnahmequelle fließt. Persönliche Vermögensänderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Reinvermögenszuwachstheorie (Gewinneinkünfte)
Einkommen ist alles, was dem Vermögen zufließt (Wertveränderungen, Nutzungsrechte,...)
Markteinkommenstheorie
Einkommen ist alles, was am Markt durch Leistungsaustausch unter Einkünfteerzielungsabsicht erwirtschaftet wurde. (Demnach keine Schenkungen, Lotteriegewinne)
=> Das EStG folgt der Markteinkommenstheorie, die beiden anderen Theorien werden allerdings nicht ganz außer Acht gelassen und sind Vorbilder bei den zugeordneten Einkunftsarten
Was sind die Gewinneinkünfte?
Gewinneinkünfte sind gem. § 2 Abs.1 S.1 Nr. 1 - 3 i.V.m. § 2 S.1 Nr.1 EStG
(- Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Was sind die Überschusseinkünfte?
Gem. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 - 7 i.V.m. § 2 Abs.2 S.1 Nr. 2 EStG sind die Überschusseinkünfte Einkünfte aus:
- Nichtselbstständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Erkläre: Progressiver Steuertarif (in welcher Norm?)
§ 32a EStG
Umso mehr das Einkommen eines Steuerpflichtigen den Teil des Existenzminimums übersteigt, desto weniger dringlich sind entsprechende Einnahmen für die private Bedürfnisbefriedigung. Damit ist der Steuerpflichtige automatisch leistungsfähiger und kann mehr in den Steuertopf abgeben. Je höher der Teil des Einkommens, desto höher die Steuer auf den jeweiligen Teil.
Was ist das Nominalwertprinzip?
Geldbeträge sind im Steuerrecht immer nominal zu betrachten, nicht wertmäßig. 1 € ist daher immer 1 €, egal welche In- oder Deflation herrscht.
Was ist die gesetzliche Grundlage und was sind die Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen der unbeschränkten Steuerpflicht?
Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 I EStG
Voraussetzungen
- Natürliche Person
- Wohnsitz, § 8 AO i.V.m. § 1 AO ODER
- Gewöhnlicher Aufenthalt, § 9 AO i.V.m. § 1 AO
Folge
Welteinkommensprinzip
Sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, egal aus welchem Land sie stammen, unterliegen der inländischen Steuerpflicht.
Vorrang: lex specialis (§ 2 AO): DBA
Was sagt der § 9 S.2 AO aus?
Vermutung d. § 9 S.2 AO
Bei ununterbrochenem (kleine Unterbrechungen schaden nicht, § 9 S.2 HS. 2 AO) Inlandsaufenthalt (Aufenthalt = körperliche Anwesenheit) von mehr als 6 Monaten, wird der gewöhnliche Aufenthalt vermutet.
Aufhebung der Vermutung durch § 9 S.2 AO
Welche Arten der Steuerpflichten gibt es?
Wo sind sie normiert?
- Beschränkte Steuerpflicht, § 1 IV EStG
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 2 AStG
- Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 I EStG
- Erweiterte, unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 II EStG
- Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 III EStG
Was sind Voraussetzungen und Folgen der beschränkten Steuerpflicht?
Beschränkte Steuerpflicht, § 1 IV EStG
Voraussetzungen
- Natürliche Person
- Inländische Einkünfte nach § 49 I EStG
Folgen
- Besteuerung der in § 49 EStG genannten EInkünfte
- Besteht ein DBA mit dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen, so gehen die Regelungen im DBA dem § 49 EStG vor. § 49 EStG bleibt lediglich dann anwendbar, wenn das DBA Deutschland die Besteuerungsrecht zuweis.
Welche Veranlagungsformen gibt es?
Welchen Tarif hat die jeweilige Veranlagungsform zur Folge?
(Normierung?)
Einzelveranlagung (§ 25 EStG)
Alle Personen bei denen die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nicht vorliegen, werden einzeln veranlagt.
Tarif : Grundtabelle, § 32a Abs. 1, 4 EStG
Ehegattenveranlagung (§ 26 EStG)
Unterteilung
- Zusammenveranlagung (§ 26b )
- Getrennte Veranlagung (§ 26a ): Beide Ehegatten werden nach § 25 jeweils einzeln veranlagt
Tarif: Splittingtabelle, § 32a Abs. 5 EStG
Welche Voraussetzungen hat die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten?
Ehegattenveranlagung (§ 26 EStG)
Unterteilung
- Zusammenveranlagung (§ 26b )
- Getrennte Veranlagung (§ 26a ): Beide Ehegatten werden nach § 25 jeweils einzeln veranlagt
Voraussetzungen
- Bürgerlich-rechtlich wirksame Ehe (§ 26 I S.1)
- Nicht dauernd getrennt lebend (§ 26 I S.1 Nr. 2)
- Die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 26 I S.1 Nr.1)
- Kumulatives Vorliegen der ersten drei Voraussetzungen an einem Tag im Jahr.
Wie werden die Einkünfte bei der Zusammenveranlagung ermittelt?
Einkünfteermittlung
Getrennte Ermittlung der Einkünfte (§ 2 I EStG)
--> Gemeinsame Ermittlung der Gesamtbeträge der Einkünfte (§ 2 III EStG)
1. Altersentlastungsbetrag ist gem. § 24a S.4 gesondert zu errechnen (denknotwendig, knüpft er doch an Merkmale an, die in der Person selbst vorliegen müssen)
2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei Ehegatten denknotwendig nicht gewährt.
3. Einmaliger Abzug der land- und forstwirtschaftlichen Freigrenze nach § 13 III EStG in doppelter Höhe. (§ 13 II S.3)
-> Gemeinsame Ermittlung des Einkommens
->Gemeinsame Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Vergünstigungen dürfen nur einmal von beiden gemeinsam in Anspruch genommen werden (meist aber Verdopplung der Beträge)
Was ist die objektive Steuerpflicht? Was ist die sachliche Steuerpflicht?
Sachliche = Objektive Steuerpflicht
Eine objektive Steuerpflicht hat, wer steuerbare Einkünfte hat. Das bedeutet, er muss seine Einkünfte versteuern.
Definition + Voraussetzung: Steuerbare Einkünfte
-> Grundsätzlich alles, was sich unter § 2 I EStG subsumieren lässt.
=> Eine Tätigkeit ist steuerbar, wenn sie gem. § 15 II EStG selbstständig, nachhaltig und mit Einkünfteerzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht/ Überschusserzielungsabsicht) ausgeführt wird, sowie eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Definition: Selbstständige, nachhaltige, mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit, welche eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
- Selbstständig
Selbstständig tätig wird, wer weisungsunabhängig in freier Zeiteinteilung tätig wird und das wirtschaftliche Risiko seiner Betätigung als Korrelat (als in Zusammenhang stehend mit) seiner eigenen unternehmerischen Initiative selbst trägt.
- Nachhaltig
Für Nachhaltigkeit genügt die einmalige Betätigung unter Wiederholungsabsicht
- mit Einkünfteerzielungsabsicht (Gewinnerzielungs-/ Überschusserzielungsabsicht) ausgeführt wird
Sie liegt vor, wenn beabsichtigt wird, innerhalb der Totalperiode einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Dazu wird anhand objektiver Kriterien festgestellt, ob der Steuerpflichtige die Absicht hatte, über die Dauer der Gesamttätigkeit ein positives Ergebnis zu erreichen. (Abgrenzung zur Liebhaberei)
- und eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden.
Welche Konsequenzen hat es, wenn eine Tätigkeit als steuerbar gilt?
Einkünfte aus der Tätigkeit unterfallen der Besteuerung
Aufwendungen für die steuerbare Tätigkeit sowie Verluste hieraus können steuerlich berücksichtigt werden.
Wann ist eine Tätigkeit nicht steuerbar?
- Im Falle der Liebhaberei
- Wenn die Tätigkeit nicht unter die 7 Einkunftsarten fällt, also ein Ausschluss durch den numerus clausus der EInkunftsarten
Was ist der numerus clausus der Einkunftsarten?
Eine Tätigkeit, die nicht den 7 Einkunftsarten zuzuordnen ist, gilt als nicht steuerbar und kann daher keine sachliche/objektive Steuerpflicht auslösen. Der numerus clausus der EInkunftsarten beschreibt den abschließenden Katalog des § 2 I S.1 EStG an Einkunftsarten, die eine objektive Steuerpflicht auslösen.
Was ist die Folge davon, wenn eine Tätigkeit als nicht steuerbar eingestuft wird?
DIe Einkünfte die aus dieser Tätigkeit erwachsen, lösen keine objektive Steuerpflicht aus, werden also nicht besteuert. Auf der anderen Seite, werden Aufwendungen für diese Tätigkeit bzw. Verluste aus ihr, steuerlich nicht berücksichtigt.
Was ist Liebhaberei?
Von Liebhaberei spricht man, wenn sich die Tätigkeit objektiv unter den Katalog der 7 Einkunftsarten subsumieren lässt, beim Steuerpflichtigen allerdings die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorhanden ist.
Was sind steuerfreie Einnahmen? Wo werden sie aufgezählt?
Steuerfreie Einnahmen sind Einnahmen, die zwar steuerbar sind, allerdings ausdrücklich per gesetzlicher Regelung von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Aufgezählt sind sie in §§ 3, 3b EStG
Welchen Sinn und Zweck hat der Einkünftedualismus des EStG?
1. Besteuerung (Gewinneinkünfte) bzw. Nichtbesteuerung (Überschusseinkünfte) von realisierten Wertsteigerungen im Einkünfteerzielungsvermögen
Bei den Gewinneinkunftsarten wird das Vermögen am Anfang und am Ende des Veranlagungszeitraumes verglichen. Hat sich das Vermögen vergrößert, wird diese Vermögenssteigerung steuerlich erfasst.
Bei den Überschusseinkunftsarten werden dagegen allein die Erträge des Vermögens besteuert. Es wird bspw. nicht die Mietwohnung an sich besteuert, sondern die Miete, die durch sie eingetrieben wird.
2. Zeitpunkt der Erfassung von Einnahmen und Ausgaben
Bei den Gewinneinkünften: periodengerechte Abrechnung nach § 4 Abs. 1 EStG (Zufluss im Zeitpunkt der Entstehung)
Bei den Überschusseinkünften: hier gilt das Zu- u. Abflussprinzip des § 11 EStG. Hier gelten Einnahmen erst mit ihrem wirtschaftlichen Zu- und Abfluss als realisert.
Wie nennen sich Einkünfte/ Aufwendungen für die Einkünfteerzielung im Rahmen der Gewinn-, wie im Rahmen der Überschusseinkünfte?
Gewinneinkünfte: Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben
Überschusseinkünfte: Einnahmen / Werbungskosten
Was sind gemischte Aufwendungen?
Aufwendungen, die zu einem Teil aus steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und zum anderen Teil aus nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach Paragraph 12 I Nr.1 S.2 EStG bestehen.
Was gilt grundsätzlich für die steuerliche Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen?
Welche Konsequenz hat das?
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des BFH, hergeleitet aus Paragraph 12 Nr.1 S.2.
Gemischte Aufwendungen sind grundsätzlich nicht in ihre betrieblich bzw privat veranlassten Anteile aufteilbar und im entsprechenden Umfang steuerlich zu berücksichtigen
Wann sind gemischte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?
Ausnahmsweise dann, wenn anhand objektiver Merkmale eine Trennung der Anteile ermöglichen und:
- wenn der private Anteil nicht unwesentlich ist (unter 10%)
- wenn der betriebliche Anteil nicht unwesentlich ist (ebd)
Ist der private Anteil höher, liegt überhaupt erst eine gemischte Aufwendung vor, liegt er niedriger ist er unbeachtlich und die Aufwendung sowieso beruflich veranlasst und daher absetzbar
Ist der berufliche Anteil höher, liegt überhaupt erst eine gemischte Aufwendung vor , ist er niedriger, ist er unbeachtlich und es liegt eine nicht absetzbare private Aufwendung vor.