Eingeschränkte Revision, Kap. 2
Wesen der eingeschränkten Revision
Wesen der eingeschränkten Revision
Fichier Détails
Cartes-fiches | 16 |
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Utilisateurs | 25 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 20.02.2014 / 11.06.2024 |
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Welche Gesellschaften unterliegen gemäss Art. 727 OR der ordentlichen Revision?
- Publikumsgesellschaften
- Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von 20 Mio. / Umsatzerlös von 40 Mio. / 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
- statutarische Bestimmung
- Beschluss GV
- auf Verlangen von 10% des Aktienkapitals
Welche Gesellschaften unterliegen der eingeschränkten Revision?
Voraussetzungen für ord. Revision nicht gegeben. Opting Out möglich, wenn sämtliche Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten und die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben (Art 727 OR)
Wer hat das Recht, eine eingeschränkte Revision zu verlangen, wenn vorher ein Opting-Out gemacht wurde? Wie muss man vorgehen?
Jeder Aktionär hat das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die GV muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
Was sind die Anforderungen an die Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision?
Als Revisionsstelle muss ein zugelassener Revisior nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes bezeichnet werden.
Welche Voraussetzungen bezüglich Unabhängigkeit sind bei der eingeschränkten Revision einzuhalten?
- Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und Prüfurteil objektiv bilden können
- die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein
- Das Mitwirken in der Buchfürhung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die prüfende Gesellschaft sind zulässig, sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Was sind die Aufgaben der Revisionsstelle?
Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, das denen zu schliessen ist, dass:
- die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
- der Antrag des Verwaltungsrats an die GV über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
Auf welche Prüfungen beschränkt sich die eingeschränkte Revision?
- Befragungen
- analytische Prüfungshandlungen
- angemessene Detailprüfungen
Was enthält der schriftliche Bericht, welcher von der Revisionsstelle an die GV erstattet wird?
- einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
- eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
- Angaben zur Unabhängigkeit und gegenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden.
- Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat und zu deren fachlicher Befähigung.
Wann besteht eine Anzeigepflicht bei der eingeschränkten Revision?
Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der VR die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Welche Vorraussetzungen muss eine natürliche Person erfüllen, um sich als Revisionsexperte nennen zu dürfen?
- Anforderung an Ausbildung und Fachpraxis (5 Jahre Fachpraxis als Treuhandexperte, Steuerexperte, Experte Rechnungslegung und Controlling, 12 Jahre als Uni-Fachhochschulabsolvent im Bereich Wirtschafts-, Betriebs- oder Rechtswissenschaften, Treuhänder, Finanzfachmann, Personen, welche über eine vergleichbare ausländische Ausbildung und Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des Schweizerischen Rechts aufweisen.)
- Die Fachpraxis muss im Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben sein und davon mindestens 2 Drittel unter Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten
- unbescholtener Leumund
Was sind die Voraussetzungen eines Revisors?
- unbescholtener Leumund
- Ausbildung analog Revisonsexperte
- Fachpraxis 1 Jahr unter Aufsicht eines zugelassenen Revisors.
Welche sieben gesetzliche und eine berufliche Pflichten hat die Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision zu erfüllen?
- Prüfung der Jahresrechnung gemss Art. 729a Abs. 1 Ziff 1 OR
- Prüfung des Antrags des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns gemäss Art. 729a Abs. 1 Ziff. 2 OR
- Erstellen eines zusammenfassenden Berichts zuhanden der GV mit negativ formulierter Prüfungsaussage gemäss Art. 729b Abs. 1 OR
- Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung, wenn der VR die Anzeige unterlässt gemäss Art. 729c OR
- Nötigenfalls Einberufung der GV gemäss Art. 699 OR
- Dokumentation der Revisionsdienstleistungen gemäss Art. 730c OR
- Einhaltung der Schweigeplficht gemäss Art. 730b Abs. 2 OR
- berufliche Pflicht: bei der Prüfung festgestellte Gesetzesverstösse im Umfeld der Jahresrechnung sind meldepflichtig (Hinweise)
was bedeuten die Begriffe "Opting-in", "Opting-out", "Opting-Up", "Opting-down"?
- Opting-In: Keine Revision --> eingeschränkte Revision
- Opting-out: eingeschränkte Revision --> keine Revision
- Opting-up: eingeschränkte Revision --> ordentliche Revision
- Opting-dwon: eingeschränkte Revision --> freiwillige Revision (freiwillige Prüfung mit einem definierten Inhalt)
Wie hoch ist der angestrebte Grad der Zusicherung in Prozent bei
a) einer eingeschränkten Revision
b) einer ordentlichen Revision?
a) 60-70%
b) 90-95%
Welche der folgenden Aussagen zur eingeschränkten Revision ist richtig?
was versteht man im Revisionsbericht unt einer
a) eingeschränkten Prüfungsaussage
b) verneinenden Prüfungsaussage
c) nicht möglichen Prüfungsaussage?
a) wenn Meinungsverschiedenheiten mit UL bezüglich festgestellter oder angenommener Fehlaussagen bzw. eine Beschränktung des Prüfungumfangs besteht, die Auswirkungen (möglichen) das vom Abschluss vermittelte Gesamtbild nicht grundlegend verändert
b) wenn Meinungsverschiedenheiten mit UL bezüglich festgestellter oder angenommener Fehlaussagen bzw. eine Beschränktung des Prüfungumfangs besteht, die Auswirkungen (möglichen) das vom Abschluss vermittelte Gesamtbild grundlegend verändert
c) Eine Prüfungsaussage ist dann nicht möglich, wenn eine Beschränkung des Prüfumfangs oder ein angenommener Fehler vorliegt und die mögliche Auswirkungen das vom Abschluss vermittelte Gesamtbild grundlegend verändert: Der Abschlussprüfer ist mangels hinreichender Prüfungsnachweise nicht in der Lage, eine Prüfungsaussage abzugeben.
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