Steuern
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Für die Liegenschaften können auch Abzüge vom Einkommen vorgenommen werden, diese finden Sie in DBG Art. 32 Abs. 2-4. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, entweder effektive Auslagen oder einen Pauschalbetrag abzuziehen:
Pauschalabzug: 20% des Eigenmietwerts bzw. der Mieteinnahmen, sofern das Gebäude älter als 10 Jahre ist (wenn nicht, dann beim Bund und in vielen Kantonen nur 10%). Der Vorteil der Pauschalen ist, dass, wie Sie wissen, kein Nachweis für effektive Kosten in dieser Höhe geleistet werden muss.
Abzug der effektiven Kosten: Hier muss nachgewiesen werden, dass die Ausgaben tatsächlich erfolgt sind und dass sie nach DBG Art. 32 Abs. 2-4 abzugsberechtigt sind.
Abzugsfähig sind drei Kategorien von Liegenschaftskosten:
- Verwaltungskosten
- Versicherungskosten
- Unterhaltskosten
Verwaltungskosten: Hier handelt es sich um Kosten, die...
...durch die Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte entstehen, so z.B. die Kosten eines Hauswarts bei einem Mehrfamilienhaus oder die Kosten einer Immobilienverwaltung, die wir mit der Verwaltung unseres vermieteten Hauses beauftragt haben.
Versicherungskosten: Auf was muss geachtet werden?
Dass unter diesem Posten nur Versicherungsbeiträge abziehbar sind, die Risiken für die Liegenschaft selber versichern, so. z.B. die Prämien an die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt (Versicherung gegen Feuer) oder Beiträge an private Versicherungen für Wasser- oder Elementarschäden an der Gebäudesubstanz. Hinweis: Die Hausratversicherungsprämie hingegen ist nicht abziehbar, da mit dieser Versicherung nicht das Haus selber, sondern die darin befindlichen Gegenstände versichert sind. Solche Versicherungsprämien stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar - DBG Art. 34.
Unterhaltskosten: Das sind Kosten, die der Liegenschaftsbesitzer aufwendet, um...
...den Wert der Liegenschaft zu erhalten (Kosten zur Verhinderung einer Wertabnahme durch Vernachlässigung). Beispiele für abzugsfähige Unterhaltskosten: eine Rechnung für den Maler, der das Haus neu angemalt hat oder Kosten für die Sanierung von elektrischen Anlagen.
Die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft müssen wir abgrenzen gegenüber folgenden, nicht abzugsfähigen Kosten (1. Teil):
Wertvermehrende Kosten (Investitionen): Sie fallen dann an, wenn Sie etwas dazu bauen, was vorher nicht vorhanden gewesen ist (neue Substanz), so z.B. der Anbau einer zweiten Garage, oder die Aufstockung eines Hauses. Wertvermehrende Kosten sind nicht abzugsfähig, da Sie nichts verlieren: Vielmehr steigt ja durch die Investition der Wert der Liegenschaft. Dagegen berechtigen die Kosten für den Ersatz einer alten Anlage durch eine neue zum Unterhaltskostenabzug.
Die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft müssen wir abgrenzen gegenüber folgenden, nicht abzugsfähigen Kosten (2. Teil):
Lebenshaltungskosten: Das sind Kosten, die nicht für die Liegenschaft selber entstehen, sondern die in erster Linie mit dem Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie zusammenhängen. Solche Lebenshaltungskosten sind nicht vom Einkommen abziehbar (DBG Art. 34). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Heizöl.
Im Zusammenhang mit Versicherungen stellen sich steuerlich welche Fragen?
- Kann ich der Versicherung gezahlte Beiträge (Prämien) vom Einkommen abziehen?
- Muss ich von der Versicherung erhaltene Leistungen als Einkommen versteuern?
DBG Art. 22, 23 und 24 - Leider sind im Steuerrecht diese Fragen nicht einheitlich geregelt: Die steuerliche Behandlung hängt ganz von der Art der Versicherung ab.
Welche einheitliche Regelung gilt im Bereich der Vorsorge bei den Säulen 1, 2 und 3a (nicht 3b!)?
Abzugsfähigkeit der Beiträge - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d und e: Beiträge an die 1. Säule (AHV, IV), an die 2. Säule (Pensionskasse, BVG) und an die 3. Säule a (gebundene private Vorsorge) können, innerhalb der zulässigen Beträge, voll von der steuerbaren Einkünften abgezogen werden.
Wie werden die Abzüge für die Säulen beim unselbstständigen Erwerbenden abgezogen?
Die Abzüge für die 1. und 2. Säule werden grundsätzlich bereits auf dem Lohnausweis abgezogen. Dass diese Beiträge abzugsfähig sind, sehen Sie daran, dass Sie nicht den Bruttolohn, sondern den Nettolohn als Einkommen versteuern müssen. Die 3. Säule a ist nicht obligatorisch. Jeder entscheidet sich für oder gegen eine solche Vorsorge. Beiträge an die 3. Säule a können daher nicht auf dem Lohnausweis abgezogen werden. Auf der Steuererklärung finden Sie für diesen Abzug eine separate Rubrik.
Die Beiträge an die 3. Säule a sind begrenzt:
Kleiner und Grosser Abzug
Kleiner Abzug:
Steuerpflichtige, für die im gleichen Jahr bereits Beiträge an die BVG (2. Säule) eingezahlt worden sind, können für die 3. Säule a jährlich einen Betrag von ca. CHF 6'700.00 abziehen (genaue Beträge vgl. Wegleitung zur jeweiligen Steuererklärung: Dieser Höchstbetrag wird periodisch angepasst).
Grosser Abzug:
Steuerpflichtige, für die im gleichen Jahr keine Beiträge an die BVG (2. Säule) eingezahlt worden sind (z.B. selbstständig Erwerbende ohne 2. Säule), können für die 3. Säule a jährlich 20% des Erwerbseinkommens, maximal einen Betrag von ca. CHF 33'500.00, abziehen (genaue Beträge vgl. Wegleitung zur jeweiligen Steuererklärung: Auch dieser Höchstbetrag wird periodisch angepasst).
Besteuerung der Versicherungsleistungen: Dass Sie die Beiträge abziehen können, bedeutet aber auch, dass Sie die von der Versicherung erhaltenen Leistungen grundsätzlich als Einkommen versteuern. Das gilt sowohl für...
...Renten als auch für sogenannte Kapitalleistungen (d.h. Leistungen, bei denen Sie Ihr ganzes Guthaben aufs Mal ausbezahlt erhalten). Renten aus der 1. Säule (so AHV und IV-Renten), aus der 2. Säule (Renten der Pensionskasse) und aus der 3. Säule a bilden stets gewöhnliches Einkommen (d.h. zu 100% steuerbares Einkommen). Abgrenzung: Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Renten sind sogenannte Ergänzungsleistungen (Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) kein steuerbares Einkommen - DBG Art. 24 lit. h.
Kapitalleistungen (praktisch immer bei der 3. Säule a, möglich auch bei der 2. Säule) sind zwar auch Einkommen, das aber nach...
...DBG Art. 38 privilegiert besteuert wird. Sie erhalten für die Kapitalleistung eine gesonderte Rechnung. Das hat den Vorteil, dass die Steuerprogression wieder von unten beginnt. Anhand der Tarife von DBG Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz rechnen Sie den Steuerbetrag aus, den Sie eigentlich zahlen müssten. Der nach dem Tarif geschuldete Steuerbetrag macht dann aber nur ein Fünftel dieses Betrags aus (DBG Art. 38 Abs. 2, eine sogenannte Tarifvergünstigung).
Übrige Versicherungen Beiträge: Sie haben gesehen, dass bei der 1. Säule, der 2. Säule und der 3. Säule a die Beiträge innerhalb der erlaubten Beträge voll abgezogen werden können. Demgegenüber gilt für übrige Versicherungen, bei denen...
...Krankheit, Unfall, Tod oder andere körperliche Risiken versichert werden, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1 bis, wonach nur ein bestimmter Maximalbetrag abzugsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie wesentlich mehr gezahlt haben. Da auch die Krankenkasse unter diesen Abzug fällt, sind weitere Versicherungsbeträge (z. B. für Lebensversicherungen) de facto nicht abzugsfähig.
Übrige Versicherungen Besteuerung der Versicherungsleistungen in Form von Renten: Diese (z. B. von Lebensversicherungen) werden, solange sie bis zum Tod des Berechtigten ausgezahlt werden, zu...
...40% als Einkommen versteuert: sie stellen sogenannte Leibrenten nach DBG Art. 22 Abs. 3 dar.
Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus Versicherungen ohne Rückkaufswert: Bei solchen Versicherungen ist lediglich ein Risiko versichert (Tod oder körperliche Beeinträchtigung), es wird kein Sparkapital gebildet. Tritt das versicherte Risiko ein, so wird die Versicherungssumme an die begünstigte Person (Versicherungsnehmer oder begünstigte Drittperson) ausgezahlt. Solche Auszahlungen bilden...
...Einkommen nach DBG Art. 23 lit. b, werden aber nach DBG Art. 38 besteuert (also wie Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der 3. Säule a): gesondert (separate Rechnung), zu 1/5 der Tarife nach DBG Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 und 2bis 1. Satz.
Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 1): Bei solchen Versicherungen ist nicht nur ein Risiko versichert (Tod bzw. körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung), sondern es wird zusätzlich...
...Sparkapital gebildet. Natürlich wird dadurch die Prämie höher. Das aktuelle Sparkapital ist der sogenannte Rückkaufswert (=Summe der geleisteten Spareinlagen inkl. bisher aufgelaufener Zins).
Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 2): Bei der Auszahlung von Kapitalleistungen solcher Versicherungen gelten folgende Regeln:
Grundsatz: Die Auszahlung ist steuerfrei, bildet also für den Empfänger kein steuerbares Einkommen - DBG Art. 24 lit. b. Ausnahme: Nur wenn die Versicherungsbeiträge nicht periodisch eingezahlt worden sind, sondern als sogenannte Einmalprämie (alle Prämien aufs Mal und zwar gleich beim Abschluss der Versicherung), ist die Auszahlung nur dann steuerfrei, wenn diese Versicherung der Vorsorge dient - DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a).
Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 3): Der Vorsorge dienend heisst, dass Sie bei der Auszahlung...
...mindestens 60 Jahre alt sind und dass das Versicherungsverhältnis mindestens 5 Jahre lang gedauert hat. Ausserdem muss die Versicherung vor dem 66. Geburtstag errichtet worden sein. Liegt anhand dieser kumulativ zu erfüllenden Kriterien keine Vorsorge vor, dann muss die Differenz zwischen der seinerzeit eingezahlten Einmalprämie und der heute erhaltenen Versicherungsleistung als Einkommen versteuert werden.
Wo findet man weitere steuerbare Einkünfte?
DBG Art. 22 Abs. 3 und Art. 23:
- Leibrenten
- Ersatzeinkommen
- Lottogewinne
- Alimente
Zu wie viel sind Leibrenten steuerbar?
Leibrenten sind nach DBG Art. 22 Abs. 3 zu 40% als Einkommen steuerbar. Ist der Rentenschuldner eine natürliche Person (privates Rentenverhältnis), so kann diese 40% der gezahlten Rente vom Einkommen abziehen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. b.
Ist Ersatzeinkommen steuerbar?
Steuerbare Einkünfte sind laut DBG Art. 23 lit. a-c Ersatzzahlungen für wegfallendes Erwerbseinkommen (z.B. Arbeitslosentaggelder), ebenso Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (und auch EO).
Ab wann sind Lottogewinne steuerbar?
Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (z.B. Tombolas) sind steuerbare Einkünfte, wenn sie (nach Abzug der Gewinnungskosten) CHF 1'000.00 übersteigen - DBG Art. 23 lit. e. Die zulässigen Gewinnungskosten sind gemäss DBG Art. 33 Abs. 4 - 5% des steuerbaren Gewinns, maximal CHF 5'000.00. Einzig Gewinne aus Spielcasinos, die dem schweizerischen Spielbankengesetz unterstehen, sind einkommenssteuerfrei - DBG Art. 24 lit. i.
Alimente, die eine steuerpflichtige Person für sich erhält sowie Alimente, die sie für unmündige, unter ihrer Sorge stehende Kinder erhält, sind für sie...
...steuerbare Einkünfte - DBG Art. 23 lit. f. Wer hingegen solche Alimente zahlt, kann sie auf seiner Steuererklärung in Abzug bringen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c, 1. Teil. Hinweis: Nicht unter diese Regel fallen Alimente, die an volljährige Kinder gezahlt werden. Diese bilden Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, die für den Empfänger einkommenssteuerfrei sind - DBG Art. 24 lit. e. Analog dazu kann sie die zahlende Person nicht als allgemeinen Abzug geltend machen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c, am Ende, sondern höchstens einen entsprechenden Sozialabzug in Anspruch nehmen.
Zu den steuerfreien Einkünften gehören (DBG Art. 24):
- Erbschaften und Schenkungen - bilden nie Einkommen, weder bei der direkten Bundessteuer noch bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Erfassung durch die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer ist indessen möglich.
- Genugtuungsleistungen - Zahlungen, die als Ausgleich für eine seelische Beeinträchtigung erfolgen
- Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen
- Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (bei den Alimenten)
- Ergänzungsleistungen (bei der 1. Säule, Besteuerung der Renten)
- Spielbankengewinne
- Übertragung von Guthaben aus der 2. Säule auf ein neues BVG- oder Freizügigkeitskonto innerhalb eines Jahres
- Sold für Militär- und Schutzdienst sowie Taschengeld für Zivildienst
- private steuerfreie Kapitalgewinne nach DBG Art. 16. Abs. 3
Steuerfrei im Sinne von DBG Art. 24 bedeutet, ...
...das solche Geldzuflüsse nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass sie von einer andern Steuerart erfasst werden.
Was findet man in DBG Art. 33 und Art. 33a?
Die allgemeinen Abzüge, die Sie auf der Steuererklärung vornehmen können. Diese Abzüge beziehen sich nicht auf eine bestimmte Art von Einkünften, sondern weisen allgemeinen Charakter auf. Sie stehen somit grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu. Denken Sie daran, dass es sich auch hier um steuermindernde Tatsachen handelt, die die steuerpflichtige Person nachweisen muss (ausser bei Pauschalbeträgen).
Allgemeine Abzüge (DBG Art. 33 und Art. 33a):
- Private Schuldzinsen
- Gezahlte Leibrenten (sind zu 40% abziehbar)
- Gezahlte Alimente
- Lohnabzüge
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
- Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
- Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
- Abzug für Beiträge an politische Parteien
- Freiwillige Leistungen
- Kinderdrittbetreuungskostenabzug
- Zweitverdienerabzug
Was gehört zu den privaten Schuldzinsen?
Dazu gehören Hypothekarzinsen, Zinsen für Bankkredite, aber auch an Private gezahlte Schuldzinsen. Nicht abzugsfähig sind hingegen privat gezahlte Leasingraten, da diese zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören sowie Schulden-Rückzahlungen (Amortisationen). Der Abzug für Schuldzinsen ist beschränkt auf CHF 50'000.00 zuzüglich der als Einkommen versteuerten Brutto-Vermögenserträge (bestehend aus beweglichem Vermögen nach DBG Art. 20 sowie aus Erträgen aus Liegenschaften nach DBG Art. 21.
Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien: Es handelt sich hier um einen fixen Betrag, der geltend gemacht werden kann, wenn...
... zumindest in dieser Höhe insgesamt bereits Zinsen von Sparkapitalien (Erträge aus Wertschriften, DBG Art. 20) versteuert bzw. Versicherungsprämien für Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass es so ist, ist sehr gross, denn nur schon die Beiträge an die Krankenkasse übersteigen meistens den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Betrag.
Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien: Achtung - Die massgebenden Beträge findet man in DBG Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis. Es handelt sich um Maximalbeträge. Selbst wenn man nachweisen kann, ...
...dass mehr gezahlt wurde, darf man nur diese Maximalbeträge abziehen.
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten:
DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h und h bis - Solche Kosten können Sie nur in Abzug bringen, wenn Sie sie selber tragen, d.h. wenn keine Versicherung Ihnen diese zurückerstattet (z.B. Krankenkasse). Für Krankheits- und Unfallkosten (nicht für behinderungsbedingte Kosten) gilt zudem, dass Sie nur denjenigen Teil abziehen dürfen, der höher ist als 5% von Ihren Nettoeinkünften (Nettoeinkünfte = Einkünfte abzüglich Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge).
Nicht abzugsfähige Kosten:
DBG Art. 34
- Lebenshaltungskosten: Essen und Trinken, Kleider, Miete, Ferien, Kosten für ein Hobby und für besuchte Freizeitveranstaltungen, aber auch die Steuern und Bussen.
- Ausbildungskosten (in Abgrenzung zu den berufsbedingten Bildungskosten)
- Wertvermehrende Kosten: Auslagen, die einen Mehrwert von Gegenständen schaffen, z.B. Investitionen für wertvermehrende Ausbauten von Liegenschaften.
Was sind Sozialabzüge?
Sozialabzüge sind Abzüge von Ausgaben, die eigentlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören, aus sozialen Gründen aber trotzdem gewährt werden. Es handelt sich um Pauschalbeträge (d.h. höhere Abzüge sind nicht zulässig). Die Höhe der gegenwärtig geltenden Pauschalbeträge findet man in DBG Art. 35.
Es gibt drei Sozialabzüge:
- Kinderabzug
- Unterstützungsabzug
- Abzug für Verheiratete
Kinderabzug: Die steuerpflichtige Person kann den Pauschalbetrag...
...für jedes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, vornehmen, solange es am Ende des Steuerjahrs noch nicht volljährig ist. Danach kann der Kinderabzug nur noch geltend gemacht werden, wenn das Kind noch in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht und es auf die Leistungen der zahlenden Person angewiesen ist. Bei alternierender elterlicher Sorge (geschiedene oder getrennte Ehe, das Kind befindet sich teilweise beim Vater, teilweise bei der Mutter) wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer hälftig auf beide Eltern aufgeteilt, sofern keine Alimente gezahlt werden.
Unterstützungsabzug: Dieser Abzug ist zulässig für steuerpflichtige Personen, die...
...erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, ausserhalb des Haushaltes lebende Personen unterstützen, sofern Unterstützungsbeiträge gezahlt werden, die mindestens die Höhe des Pauschalbetrags erreichen. Sind die Beiträge tiefer, darf kein Unterstützungsabzug vorgenommen werden.
Abzug für Verheiratete: Alle in ungetrennter Ehe lebenden und daher gemeinsam veranlagten Ehegatten...
... können einen zusätzlichen Abzug vornehmen. Dies gilt auch für nicht erwerbstätige Ehegatten (Rentnerehepaare) - DBG Art. 35 Abs. 1 lit. c.