direkte & indirekte Teilliquidation, Mantelhandel, Transponierung
Block 1
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Kartei Details
Karten | 19 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 20.12.2014 / 07.10.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/direkte_indirekte_teilliquidation_mantelhandel_transponierung
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Du besitzt ein Aktienpaket von 90% des Nennwertkapitals. Die Gesellschaft betreibt einen Handelsbetrieb. Du selber bist weder selbständig erwerbend noch eine juristische Person. Du verkaufst deine Aktien an eine Drittperson. Der Käufer zahlt dir den Kaufpreis per Bankcheck. Der verkauften Gesellschaft werden keine Mittel entnommen. Mit dem Verkauf erzielst du einen enormen Gewinn. Musst du diesen als Einkommen versteuern? Gibt es Ausnahmen?
Es liegt ein privater steuerfreier Kapitalgewinn vor. Nur wenn die Beteiligung als gewillkürtes Geschäftsvermögen erklärt wurde, muss der Gewinn als Einkommen versteuert werden unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung.
Wäre es für dich vorteilhaft, vor einem Verkauf aus der Gesellschaft eine Dividende zu beziehen, damit der Käufer nicht so viel zahlen muss?
Nein, da Dividenden steuerbares Einkommen darstellen. Wenn die Gesellschaft "mit vollem Portemonnaie" verkauft wird, stellt der gleiche Betrag ein privater steuerfreier Kapitalgewinn dar.
Beschreibe die Steuerfolgen, wenn eine AG 10% der eigenen Beteiligungsrechte von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, und anschliessend eine Kapitalreduktion vornimmt.
Es liegt eine direkte Teilliquidation vor
Differenz über den steuerfrei beziehbare Kapitalreserven unterliegt der VST (kein Meldeverfahren) und der Empfänger versteuert ein entsprechendes Einkommen, unter Berücksichtigung Teilbesteuerung!
Beschreibe die Steuerfolgen, wenn eine AG 10% der eigenen Beteiligungsrechte von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte ein Jahr später weiterverkauft.
Es ergeben sich keine Steuerfolgen, auch keine VST wird erhoben.
Es wird ein privater steuerfreier Kapitalgewinn erzielt.
Beschreibe die Steuerfolgen, wenn eine AG 15% der eigenen Beteiligungsrechte von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte ein Jahr später weiterverkauft.
Für 10% der Aktien erzielen die Beteiligten einen privaten steuerfreien Kapitalgewinn.
Für die anderen 5% gilt eine direkte Teilliquidation.
Somit sind diese 5% VST- und Einkommenssteuerpflichtig.
Beschreibe die Steuerfolgen, wenn eine AG 10% der eigenen Beteiligungsrechte von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte zehn Jahre später weiterverkauft.
Wie verhält es sich mit der VST im Privat- und Geschäftsvermögen?
Es liegt nach 6 Jahren eine direkte Teilliquidation vor.
DBST: Man muss den Teil, der die steuerfreien Kapitaleinlagen übersteigt als Einkommen versteuern, sowie auch die VST (Überwälzung und Entrichtung).
VST: Bei Geschäftsvermögen ist das Meldeverfahren bei der VST zulässig
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine indirekte Teilliquidation vor?
Tipp: Gesetzesartikel!
Es erfolgt ein Verkauf einer Beteiligung von mind. 20% aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person (= Dritte), soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf nicht betriebsnotwendige Substanz (= volles Portemonnaie) ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Was sind die Steuerfolgen, wenn eine indirekte Teilliquidation vorliegt?
Der Betrag bzw. mögliche Substanzentnahme ist von der verkaufenden Person als Vermögensertrag zu versteuern. Dies unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung.