Block 8: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 20 |
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Utilisateurs | 22 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 04.01.2016 / 24.03.2025 |
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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Berufsgruppen, bei denen Ansprüche aus reinen Vermögensschäden im Vordergrund stehen (zähle mind. 5 auf!)
- Rechtsanwälte
- Notare
- Steuerberater
- Treuhänder / Immobilientreuhänder
- Vermögensverwalter
- Versicherungsmakler
- Informatikbetriebe
etc.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftungsgrundlagen des Anwaltvertrags
Die Haftungsgrundlage des Anwaltsvertrags ergeben sich aus den Bestimmungen zum Auftrag im Sinne von OR 394 ff. in Verbindung mit der Grundnorm der vertraglichen Haftung gemäss OR 97.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftungsvoraussetzungen beim Anwaltsvertrag
- Schaden
- Vertragsverletzung (Verletzung der dem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden mit umgekehrter Beweislast
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die vertraglichen Pflichten des Anwalts
- Sorgfältige Ausführung des Auftrags, ohne jedoch den Erfolg garantieren zu müssen
- Wahrung der Interessen des Klienten
- Weisungsgebundenheit
- Aufklärungspflicht über die Zweckmässigkeit des Auftrags, die damit verbundenen Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Definition der "Vermögensschaden" in der Vermögensschaden-Haftpflichtvers.
In Geld messbare Schäden, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Anwälte und ähnliche Berufe
- versichert sind Schadenersatzansprüche aus Vermögensschäden, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen europäischer Staaten gegen die Versicherten erhoben werden.
- Weltweite Deckung vorbehaltlich der in den USA & Kanada anfallenden Abwehrkosten und Vollstreckungstitel
- Anspruchserhebungsprinzip mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Vorrisiko- und Nachrisikodeckung
- Div. vermögensschadenspezifische Ausschlüsse
- eidg. Versicherungsobligatorium bzw. andere gleichwertige Sicherheit mit einer Mindestsumme von einer Million pro Jahr
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Vers.makler gestützt auf die Musterbedingungen des SVV
- versichert sind Schadenersatzansprüche aus Vermögensschäden, die kraft schweizerischer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden.
- Der örtl. Geltungsbereich erstreckt sich auf Europa und die ganze Türkei.
- Anspruchserhebungsprinzip mit Einschluss der Vorrisikodeckung (als Summendifferenzdeckung) und einer subsidiären Nachrisikodeckung bei Tod des VN oder Aufgabe der versicherten Tätigkeit sowie bei Austritt oder Entzug der Berufsausübungsbewilligung.
- div. vermögensschadenspezifische Ausschlüsse
- div. Obliegenheiten bei der Beratung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen
- eidg. Vers.obligatorium bzw. andere gleichwertige Sicherheit mit einer Mindestsumme von zwei Millionen pro Jahr
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtrisiken im IT-Bereich
- unerlaubter Eingriff in Computersysteme (Hacking)
- mangelnde Verfügbarkeit von Computersystemen
- Weitergabe von Computerviren
- Systemfehler, Fehlbedienung und Falschberatung
- Verletzung von Schutzrechten
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für IT-Unternehmungen
- es besteht eine Vielfalt an Vers.konzepten zur Abdeckung der IT-Haftpflichtrisiken.
- Modulartige Deckungskonzepte (sogenannte named-perils Deckungen)
- Unterschiedliche Regelungen des örtl. Geltungsbereichs, jedoch stets mit Ausschluss USA/Kanada
- Anspruchserhebungsprinzip mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Vorrisiko- und Nachrisikodeckung
- Es gelten allgemeingültige Ausschlüsse für IT Risiken und darüber hinaus zusätzliche, risikospezifische Einschränkungen des Deckungsumfangs in einzelnen Deckungsbereichen.
- In einzelnen Risikobereichen gelten spezielle Obliegenheiten, die vom VN zu erfüllen sind (Bsp. ausreichendes System zur Datensicherung).
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtvers.schutz für das Gemeinwesen
- versichert sind Ansprüche, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen aufgrund widerrechtlich verursachter (reiner) Vermögensschäden erhoben werden.
- die Mitversicherung der Haftpflicht für rechtmässige Schädigungen (d.h ohne Vorliegen einer Widerrechtlichkeit) erfolt nach Prüfung im Einzelfall.
- der örtl. Geltungsbereich hat bei dieser Vers.art eine untergeordnete Bedeutung und ist unterschiedlich geregelt.
- Anspruchserhebungsprinzip mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Vorrisiko- und Nachrisikodeckung.
- div. vermögensschadenspezifische Ausschlüsse
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftungsgrundlage des Stiftungsrats von Personalvorsorgeeinrichtungen
Gemäss BVG 52 sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zufügen.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Voraussetzungen der Haftung des Stiftungsrats nach BVG 52
- Schaden
- Widerrechtlichkeit (Pflichtverletzung)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Stiftungsräte nach BVG
- versichert ist die auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht der Mitglieder des Stiftungsrats für eine Vermögensschäden aus der Verwaltung der beetreffenden Personalvorsorgeeinrichtung.
- Versichert sind dabei auch Ansprüche der Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber den vers. Personen. Solche sogenannten Innenansprüche stellen hier das eigentliche Hauptrisiko dar.
- Anspruchserhebungsprinzip mit untersch. Ausgestaltung der Vorrisiko- und Nachrisikodeckung.
- div. vermögensschadenspezifische Ausschlüsse
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftungsnormen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit
- OR 752 Prospekthaftung
- OR 753 Gründungshaftung
- OR 754 Haftung der Exekutivorgane
- OR 755 Revisionshaftung
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Haftung der Exekutivorgane gemäss OR 754
- Ersatzpflichtige Personen: Verwaltungsräte und die mit der Geschäftsführung/Liquidation befassten Personen (erfasst sind auch die sog. faktischen Organe)
- Als Haftungsvoraussetzungen gelten der Schaden, die Widerrechtlichkeit (Pflichtverletzung), der adäquate Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden.
- Die haftungsvoraussetzende Widerrechtlichkeit kann durch eine eigene Pflichtverletzung oder bei (grundsätzlich befugter) Übertragung der Aufgenerfüllung durch ungenügende Sorgfalt bei der Auswahl, Unterrichtung oder Überwachung der beigezogenen Person begründet werden.
- Die einzuhaltenden Pflichten ergeben sich aus den Gesellschaftsstatuten und -reglementen, den Anstellungsverträgen und aus dem Aktienrecht. Haftungsrelevant ist dabei in erster Linie die allg. Sorgfalts- und Treuepflicht gem. OR 717.
- In OR 716a sin die nicht übertragbaren und nicht entziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats festgehalten.
- Anspruchsberechtigt sind nach aktienrechtl. Verantwortlichkeit die Gesellschaft, die Aktionäre und die Gesellschaftsgläubiger, wobei in Bezug auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche spezielle Regeln zu beachten sind.
- Gem. OR 759 gilt im Bereich der aktienrechtl. Verantwortlichkeit bei mehreren ersatzpflichtigen Personen eine eingeschränkte Solidarität.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Organe (D&O)
- Die Organhaftpflichtversicherung, insbesondere deren Hauptform der D&O-Versicherung, wird meistens von der Unternehmung (VN) zugunsten der Organpersonen (vers. Personen) abgeschlossen, wobei es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für reine Vermögensschäden, die sie aufgrund von Pflichtverletzungen in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen als Organ des VN oder einer mitversicherten Tochtergesellschaft verursacht haben.
- Der Vers.schutz gilt, vorbehaltlich der Länder ds Common Law, auch und gerade für sogenannte Innenansprüche, d.h. Ansprüche der Gesellschaft (VN) gegen die versicherten Personen (Organe).
- Fremdmandate ("outside directorships") sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Organe (D&O) Fortsetzung
- Mitversichert sind regelmässig, allerdings mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Deckung, auch sog. EPL-Klagen ("Employment Practice Laibility").
- Als versicherte Personen gelten i. d. R. alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte und der Geschäftsleitung in ihrer Eigenschaft als Organ sowie sämtliche faktischen Organe des VN und dessen Tochtergesellschaften.
- Unter gewissen Einschränkungen besteht eine Vorsorgedeckung für neu hinzukommende Unternehmungen.
- Je nach Vers.bedingungen kann der Vers.schutz unter Umständen auch auf die Haftpflicht der Organe der konzerneigenen Personalvorsorgeeinrichtung ausgedehnt werden.
- Grundsätzlich gilt eine weltweite Deckung, wobei im Vers.markt Einschränkungen in Bezug auf den Ort der Anspruchserhebung anzutreffen sind.
- Anspruchserhebungsprinzip mit untersch. Ausgestaltung der Vorrisiko- und Nachrisikodeckung.
- weit verbreitet sind Subsidiärklauseln, welche i. d. R. eine Leistungspflicht im Nachgang zu einem allfällig anderweitigen Versicherungsvertrag vorsehen.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Organe (D&O) Nenne die Ausschlüsse
- die Haftpflicht des "Täters" aus wissentlicher Pflichtverletzung sowie wegen vorsätzlicher Übertretung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
- Entschädigungen mit Strafcharakter
- Ansprüche von Gross- oder Mehrheitsaktionären
- Ansprüche aus Umweltbeeinträchtigungen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherungsschutz für Organe (D&O) Was muss im Underwriting-Prozess bei der Risikoprüfung berücksichtigt werden?
- Ermittlung der wichtigsten Kennzahlen aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen
- Beschaffung und Berücksichtigung zusätzlich verwertbarer Informationen
- Abgleich der gewonnenen Erkenntnisse mit den Daten anderer vergleichbarer Unternehmen
- Grösse des Unternehmens
- Branche des Unternehmens
- Gesellschaftsstruktur
- Alter des Unternehmens
- Räumlicher Tätigkeitsbereich
- Mergers-and-Acquisitions-Aktivitäten
- Allfällige Fremdmandate
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Was beudetet der Begriff 'Company Reimbursement'?
Beim sogenannten Company Reimbursement werden auch der VN oder eine Tochtergesellschaft zu versicherten Personen, wenn sie in rechtlich zulässiger Weise aufgrund einer Schadloshaltungserklärung, anstelle der versicherten Organpersonen, Schadenersatzleistungen an den GE erbracht haben.
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