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Block 7: Die Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


Kartei Details

Karten 11
Lernende 11
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.12.2015 / 27.10.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann / Rene Beck)
Weblink
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Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Nenne die Haftungsgrundlagen für Reiseveranstalter und Reisevermittler für Schäden der Reiseteilnehmer

- Bei Pauschalreisen im Sinne von Art. 1 des Pauschalreisegesetzes (Paket von sich ergänzenden Reiseleistungen) unterliegen Reiseveranstalter und Reisevermittler der Haftungsregelung nach dem Pauschalreisegesetz.

- Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung des Pauschalreisegesetzes nicht gegeben sind (Bsp. Erbringung einer einzelnen Reiseleistung), gilt das Vertragsrecht des OR.

- In Betracht kommen ferner Haftungsregelungen in internationalen Übereinkommen (z. Bsp. Montrealer Übereinkommen).

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Definition "Reiseveranstalter" und "Reisevermittler" im Sinne des Pauschalreisegesetzes

Als Reiseveranstalter gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Als Reisevermittler gilt die Person, welche die vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Abgrenzung Gewährleistungsansprüche versus Schadenersatzansprüche

Bei den Ansprüchen von Reisenden ist zu unterscheiden zwischen den - vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht erfassten - resierechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits (namentlich Minderungsrechte bei Vorliegen von Reisemängeln) und den die Haftpflichtversicherer interessierenden Schadenersatzansprüchen - namentlich wegen Personen- und Sachschäden - aus nicht gehöriger Vertragserfüllung anderseits.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Gesetzliche Grundlagen für einen Minderungsanspruch bei Reisemängeln nach dem Pauschalreisegesetz

Die gesetzliche Grundlage für einen Minderungsanspruch bei Reisemängeln nach dem Pauschalreisegesetz ergibt sich aus PRG 13 Abs. 1b, wonach der Reisende im Falle eines erheblichen Reisemangels den Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistung verlangen kann.

Dies unabhängig davon, ob den Reiseveranstalter oder einen Leistungsträger ein Verschulden trifft.

Bei der Festlegung der Höhe des Minderungsbetrags ist darauf abzustellen, inwieweit der mit der Reise erkennbar verfolgte Zweck durch den Reisemangel beeinträchtigt worden ist. Als Orientierungshilfe können dabei allenfalls einschlägige Tabellen herangezogen werden (Bsp. Frankfurter Tabelle)