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Block 7: Die Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


Kartei Details

Karten 11
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.12.2015 / 27.10.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann / Rene Beck)
Weblink
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Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Nenne die Haftungsgrundlagen für Reiseveranstalter und Reisevermittler für Schäden der Reiseteilnehmer

- Bei Pauschalreisen im Sinne von Art. 1 des Pauschalreisegesetzes (Paket von sich ergänzenden Reiseleistungen) unterliegen Reiseveranstalter und Reisevermittler der Haftungsregelung nach dem Pauschalreisegesetz.

- Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung des Pauschalreisegesetzes nicht gegeben sind (Bsp. Erbringung einer einzelnen Reiseleistung), gilt das Vertragsrecht des OR.

- In Betracht kommen ferner Haftungsregelungen in internationalen Übereinkommen (z. Bsp. Montrealer Übereinkommen).

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Definition "Reiseveranstalter" und "Reisevermittler" im Sinne des Pauschalreisegesetzes

Als Reiseveranstalter gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Als Reisevermittler gilt die Person, welche die vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Abgrenzung Gewährleistungsansprüche versus Schadenersatzansprüche

Bei den Ansprüchen von Reisenden ist zu unterscheiden zwischen den - vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht erfassten - resierechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits (namentlich Minderungsrechte bei Vorliegen von Reisemängeln) und den die Haftpflichtversicherer interessierenden Schadenersatzansprüchen - namentlich wegen Personen- und Sachschäden - aus nicht gehöriger Vertragserfüllung anderseits.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Gesetzliche Grundlagen für einen Minderungsanspruch bei Reisemängeln nach dem Pauschalreisegesetz

Die gesetzliche Grundlage für einen Minderungsanspruch bei Reisemängeln nach dem Pauschalreisegesetz ergibt sich aus PRG 13 Abs. 1b, wonach der Reisende im Falle eines erheblichen Reisemangels den Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistung verlangen kann.

Dies unabhängig davon, ob den Reiseveranstalter oder einen Leistungsträger ein Verschulden trifft.

Bei der Festlegung der Höhe des Minderungsbetrags ist darauf abzustellen, inwieweit der mit der Reise erkennbar verfolgte Zweck durch den Reisemangel beeinträchtigt worden ist. Als Orientierungshilfe können dabei allenfalls einschlägige Tabellen herangezogen werden (Bsp. Frankfurter Tabelle)

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftungsregelung nach dem Pauschalreisegesetz

- Nach dem Pauschalreisegesetz (PRG 14) unterleigen Reiseveranstalter und -vermittler einer milden Kausalhaftung für Schäden der Reiseteilnehmer.

- Der Reiseveranstalter oder -vermittler, der Vertragspartei ist, hat für das Verhalten von Leistungsträgern (Bsp. Hotels und Beförderungsunternehmen) wie für eigenes Verhalten einzustehen.

- Durch diese Haftungsregelung erfasst sind Personenschäden (Tötung oder Körperverletzung infolge fehlerhafter Hotelanlagen oder Erkrankungen infolge verdorbener Speisen), Sachschäden (Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck) und Vermögensschäden in Form von Mehraufwendungen des Reiseteilnehmers infolge mangelhafter Reiseleistungen (Bsp. Mehrkosten zur Behebung des Reisemangels im Rahmen der Selbstabhilfe).

- Nicht ersatzpflichtig sind hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Feriengenusses (Bsp. Lohnausfall bei unbezahltem Urlaub zur Nachholung der verpfuschten Ferien).

- Der in PRG 14 festgelegte Haftungsgrundsatz sieht in Absatz 3 einen Vorbehalt bezüglich Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen vor. Zu denken ist hier insbesondere an die Haftungsregelungen des Montrealer Übereinkommens.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftungsbefreiung nach dem Pauschalreisegesetz

In Artikel 15 des PRG sind unter dem Titel "Ausnahmen" folgende Haftungsbefreiungsgründe aufgeführt:

- Versäumnisse des Konsumenten

- Unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind

- Höhere Gewalt (zBsp. Erdbeben) oder ein Ereignis, welches der Reiseveranstalter, der Reisevermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte

Die Beweislast für die vorstehenden Haftungsbefreiungsgründe liegt beim belangten Reiseveranstalter bzw. -vermittler.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Vertragliche Beschränkung oder Wegbedingung der Haftung des Reiseveranstalters bzw. -vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer nach dem Pauschalreisegesetz

Gemäss PRG 16 ist eine vertragliche Beschränkung oder gar Wegbedingung der Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags entstehen, nicht zulässig.

Für andere Schäden, worunter Sach- und Vermögensschäden zu verstehen sind, kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftung des Reiseveranstalters als vertraglicher Luftfrachtführer gestützt auf das Montrealer Übereinkommen

1. Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagieres sieht das Montrealer Übereinkommen ein zweistufiges System mit unterschiedlichen Haftungsgrundsätzen vor:

- Scharfe Kausalhaftung für Schäden bis zu 100'000 Sonderziehungseinheiten je Reisenden

- Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast für den übersteigenden Teil

2. Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck gilt folgende Haftungsregelung:

- Scharfe Kausalhaftung bei Schäden am aufgegebenen Reisegepäck

- Verschuldenshaftung bei Schäden am nicht aufgegebenen Reisegepäck

- Begrenzung der Haftung auf den Betrag von 1'000 Sonderziehungsrechten je Reisenden, sofern nicht ein höherer Wert deklariert wurde und keine Absicht oder eventualvorsätzliche Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Leute vorliegt.