Block 7: Die Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


N. T.
Diese Lernkarten behandeln die Haftpflichtversicherung von Reisebüros und Reiseveranstaltern auf Universitätsniveau. Sie beleuchten die Haftung für Schäden, die durch Reiseleistungen entstehen, sowie die gesetzlichen Grundlagen und Haftungsregelungen nach dem Pauschalreisegesetz. Besonders relevant sind die Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter und -vermittler, die Abgrenzung zwischen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie die Haftungsbefreiung und -beschränkungen. Diese Karteikarten sind nützlich für Studierende und Fachleute im Tourismussektor, die sich mit rechtlichen Aspekten der Reisebranche auseinandersetzen.
Flashcards
11
Students
11
Language
German
Category
Career Studies
Level
University
Created / Updated
11.12.2015 / 04.03.2025

Flashcards

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Gegenstand der Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern und -vermittlern

Nach den zusätzlichen Allg. Bedingungen (ZAB) für die Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern und/oder -vermittlern erstreckt sich der Vers.schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für Personen- und Sachschäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen der vom Reiseveranstalter verpflichteten selbständigen Leistungsträger (Bsp. Fluggesellschaften, Schifffahrtsgesellschaften, Carunternehmen, Hotels) zurückzuführen sind.

Dieser Vers.schutz gilt - in Abänderung des "Fahrzeugausschlusses" der Grund-AVB- selbst dann, wenn diese selbständigen Leistungsträger Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe einsetzen, von dene der Reiseveranstalter weder Halter noch Eigentümer ist.

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

Einschränkungen des Deckungsumfangs

- Niederlassungen im Ausland

- Bestand und Betrieb von Hotels, Restaurants und ähnlichen Einrichtungen sowie von industriellen und gewerblichen Betrieben in der CH und im Ausland, die dem VN gehören oder von ihm betrieben werden

- Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Trendsportaktivitäten (versichert ist jedoch - bei Einhaltung der unten stehenden Obliegenheit - die Haftpflicht aus der Vermittlung von Trendsportaktivitäten)

- Persönliche Haftpflicht der vom Reiseveranstalter verpflichteten selbständigen Leistungsträger

- Wertsachen und Dokumente, die den Reiseteilnehmern gehören

- Kriegerische Ereignisse und Unruhen

- Terroristische Gewalttaten

Haftpflichtversicherung von Reisebüros

1. Örtlicher Geltungsbereich

2. Obliegenheit bei der Vermittlung von Trendsportaktivitäten

1. Weltweit

2. Bei der Vermittlung von Trendsportarten hat der VN dafür zu sorgen, dass der von ihm vermittelte Leistungsträger für seine Tätigkeiten eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.