Block 7: Die Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Set of flashcards Details
Flashcards | 7 |
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Students | 12 |
Language | Deutsch |
Category | Career Studies |
Level | University |
Created / Updated | 11.12.2015 / 26.12.2023 |
Licencing | Not defined (Nathalie Thiemann / Rene Beck) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/die_haftpflichtversicherung_von_gemeinden
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Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Nenne die verschiedenen Gemeindetypen
- Politische Gemeinden und Einwohnergemeinden (Art. 40 ZAB)
- Schulgemeinden und Schulen (Art. 65 ZAB)
- Bürgergemeinden, Korporationen und ähnliche Körperschaften (Art. 70 ZAB)
- Kirchgemeinden und religiöse Gemeinschaften (Art. 60 ZAB)
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Gegenstand der Versicherung der einzelnen Gemeindetypen (Teil 1)
- Gegenstand der Versicherung sind die den einzelnen Gemeindetypen obliegenden oder von ihnen übernommenen Aufgaben.
- Im Sinne einer Klarstellung werden in den Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen (ZAB) für Schulgemeinden und Schulen sowie für Kirchgemeinden und religiöse Gemeinschaften vom Vers.schutz erfasste Tätigkeitsbereiche und Veranstaltungen illustrativ aufgeführt.
- Im Gegensatz zur Standardregelung der Betriebshaftpflicht-Vers. beschränkt sich der Haftpflichtschutz des Gemeinwesens nach den ZAB auf widerrechtlich zugefügte Schädigungen.
- Die Versicherung des Anlagerisikos umfasst grundsätzlich die Haftpflicht aus Eigentum (nicht jedoch STWEG) der dem jeweiligen Gemeindetyp dienenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Teils wir der Vers. schutz von der Art deren Nutzung abhängig gemacht (Bsp.: 50% des Verkehrswertes als nicht realisierbare Aktiven des Verwaltungsvermögens bei Politischen Gemeinden.)
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Gegenstand der Versicherung der einzelnen Gemeindetypen (Teil 2)
- Die Versicherung des Anlagerisikos erstreckt sich regelmässig auch auf die Haftpflicht aus Eigentum von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen von industriellen und gewerblichen Betrieben, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben, die nicht durch den VN selbst, sonder durch andere selbständige Gesellschaften oder Körperschaften betrieben werden.
- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen (Mieterschäden sind jedoch nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.)
- Mitversicherung der Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kt. Schilder bestehen.
- Mitversicherung der Haftpflicht für Schäden aus dem Feuerwehrdienst und aus der Durchführung von Einsätzen im Rahmen des Zivilschutzes.
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Gegenstand der Versicherung der einzelnen Gemeindetypen (Teil 3)
- Mitversicherung der Haftpflicht aus dem Gebrauch beziehungsweise der Verwendung von Motorfahrzeugen und Tieren, die für den Feuerwehrdienst requiriert werden (Subsidiärdeckung). Mitversichert sind dabei auch ein Bonusverlust und der Selbstbehalt.
- Bei Auslagerung von staatlichen Aufgaben sind auch Ansprüche aus Schäden versichert, die durch den beauftragen Dritten (z.Bsp. Unternehmer, Zweckverband) anlässlich der Erfüllung der übernommenen Aufgaben verursacht worden sind und für die das versicherte Gemeinweisen aufgrund seines eigenen Leistungsauftrags haftpflichtig ist.
Der Vers.schutz gemäss vorstehendem Absatz wird in Ergänzung zu der vom beauftragen Dritten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung gewährt (Summendifferenzdeckung), wobei die VS dieser Haftpflichtversicherung von der VS der Haftpflichtpolice des Gemeinwesens abgezogen wird. Zudem besteht eine Obliegenheit zur Sicherstellung einer Haftpflichtversicherung des Dritten.
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Zuschlagspflichtige Sondergefahren
- Die Haftpflicht aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (bei den politischen Gemeinden und Einwohnergemeinden sowie den Bürgergemeinden werden auch industrielle Betriebe und Versorgungsbetriebe erwähnt, wobei die Wasserversorgung bei Gemeinden mit weniger als 8'000 Einwohnern automatisch versichert ist).
- die Haftpflicht aus Eigentum von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, die nicht autom. mitversichert sind.
- Vereinzelt enthalten die ZAB der verschiedenen Gemeindetypen noch zusätzliche gemeindespezifische und dabei zuschlagspflichtige Sondergefahren.
- Vorsorgedeckung für neu hinzukommende Risiken.
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Versicherte Personen
- der Kreis der versicherten Personen ist den speziellen Bedürfnissen des jeweiligen Gemeindetyps angepasst und gegenüber der Regelung der Grund-AVB ausgedehnt.
- Versichert ist in sämtlichen Versicherungsbedingungen die Haftpflicht der jeweiligen Behördenmitglieder und Funktionäre.
- Teils erstreckt sich der Vers. schutz auch auf die Haftpflicht von Heiminsassen (PG/BG) oder von Schülern und Teilnehmern von Veranstaltungen (SG/KG). Bei diesen Personengruppen bestehen gewisse Einschränkungen des Vers. schutzes für gegenseitig zugefügte Schädigungen.
- Regressausschluss bei der Haftpflicht von Personen ohne leitende Funktion (analog Grund-AVB)
Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Einschränkungen des Deckungsumfangs
- Schäden an Objekten, die dem Schutz der Feuerwehr unterstellt sind oder an denen Feuerwehr und Zivilschutz Übungen durchführen (PG)
- Schäden durch Bewässerungsanlagen (Bisses/Suonen) im Kanton Wallis (PG/BG)
- Schäden an Strassen infolge eines Wasserleitungsbruchs. Der Ausschluss beschränkt sich auf diejenigen Rep.kosten an Strassen, die gleichzeitig mit einer Ermittlung oder Behebung des Schadens an der Leistung anfallen (PG).
- Ansprüche aus Schäden am Weidevieh (BG).