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Block 6: Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


Kartei Details

Karten 11
Lernende 31
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.11.2015 / 06.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (René Beck / Nathalie Thiemann)
Weblink
https://card2brain.ch/box/die_haftpflichtversicherung_des_baugewerbes
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Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Erscheinungsformen des Bauunternehmers

- Teilunternehmer/Einzelunternehmer

- Generalunternehmer

- Totalunternehmer

- Arbeitsgemeinschaft (Konsortien)

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Merkmale des Generalunternehmers/Totalunternehmers

- Der GU verpflichtet sich zur Errichtung eines gesamten Bauwerks. Der TU übernimmt zusätzlich die vollständige Projektierung des betreffenden Bauwerks.

- Der Bauherr schliesst mit einem einzigen Unternehmer (GU bzw. TU) einen einzigen Werkvertrag über das gesamte Bauwerk ab.

- In der Eigenschaft als GU (bzw. TU) haftet ein Unternehmer gegenüber dem Bauherrn für sämtliche Mängel des Bauwerks, unabhängig davon, ob und an welchem Teil des Bauwerks er eine eigene Arbeitsleistung erbracht hat.

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Der VN als GU/TU

Besondere Deckungsregelung, wenn der VN bei einem Bauvorhaben als GU oder TU auftritt.

Die Deckung an GU-Bauten besteht nur für Schäden, die der VN in der Eigenschaft als Bauunternehmer an einem nicht durch ihn erstellten oder sonstwie bearbeiteten Bauteil durch eigene Arbeitsausführung verursacht.

Ferner wird vorausgesetzt, dass der VN vor Vertragsabschluss nicht Bauherr war und zugleich selbst Arbeiten ausführte.

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Arbeitsgemeinschaft (Konsortien)

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Ausführung von Arbeiten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (Konsortien), an denen der VN beteiligt ist.

ARGE schliessen üblicherweise für das betreffende Bauvorhaben eine separate Haftpflichtvers. ab, in welcher die Haftpflicht aller Mitglieder der ARGE mitversichert ist.

Sofern eine Arbeitsgemeinschaft den Vers.vertrag selbst abschliesst, entfällt die vorerwähnte Ausschlussbestimmung. Es kommen an dessen Stelle verschiedene Deckungsbesonderheiten zur Anwendung.

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Werkverträge mit konzessionierten Fernmeldedienstunternehmen

Verzicht auf die Einrede der Ausschlussbestimmung "Obhuts- und Tätigkeitsschäden" im Zusammenhang mit Werkverträgen von konzessionierten Fernmeldedienstunternehmen.

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Mitversicherung der Haftpflicht aus der Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für die ersten sechs Monate nach Hinterlegung der Kt. Schilder.

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Vermögensschäden (Deckungserweiterung aufgrund besonderer Vereinbarung)

Mitversicherung der Haftpflicht wegen reiner Vermögensschäden, die durch ein unvorhergesehenes, nicht zum normalen oder geplanten Bauvorgang gehörendes Ereignis verursacht werden. (Bsp. Produktionsausfall infolge von Kabelbruchfällen)

Die Haftpflichtversicherung des Baugewerbes

Der VN als Bauherr

Die Haftpflicht des VNs als Bauherr ist grundsätzlich mitversichert.

Hingegen bleiben Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen WErken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten von der Versicherung ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch eine eigene Arbeitsausführung eines Versicherten schuldhaft verursacht wird.