Block 6: Deckungserweiterungen zur Betriebshaftpflicht-Versicherung
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Kartei Details
Karten | 24 |
---|---|
Lernende | 30 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.11.2015 / 24.03.2025 |
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Deckungserweiterungen in der Betriebshaftpflicht-Versicherung
Zähle mind. 5 auf!
- Obhuts- und Bearbeitungsschäden
- Verbindungs- und Vermischungsschäden
- Rückrufkosten
- Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke und Gebäude
- Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen
- Mieterschäden
- Aus- und Einbaukosten
- Weiterverarbeitungskosten
- Umweltschäden
- Anschlussgleise
- Gemietete Bürotelekommunikationsanlagen
- Nutzungsausfall
- Mangelhaftes Verpackungsmaterial
- Ermittlungs- und Behebungskosten
- Rollmaterial und Installationen der Bahn
Obhuts- und Bearbeitungsschäden (Art. 101 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Mitversicherung von Obhuts- und Bearbeitungsschäden.
2. Schäden an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Verwahrung oder Beförderung, in Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen hat, gemietet, geleast oder gepachtet hat.
Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen (inkl. dazu erteilter Anweisungen und dgl.)
Schäden an Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
3. Bsp.: Infolge Unachtsamkeit stösst ein MA eines Uhrengeschäfts eine zur Reparatur übernommene Neuenburger Pendule vom Regal. Der zusätzlich entstehende Schaden an der Neuenburger Pendule ist versichert. Der "Verwahrungsauschluss" kommt nicht zur Anwendung, da diese Sache nicht zur Verwahrung, sondern zur Reparatur übernommen wurde.
Mieterschäden (Art. 94 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Ansprüche aus Schäden an;
gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen.
gemeinschaftlich mit anderen Personen benützten Gebäudeteilen (Bsp. Einstellhalle)
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Aufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen (ohne Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, soweit sie nicht vorgängig erwähnt sind)
deren Verursacher nicht ermittelt werden kann und für die der Versicherte aufgrund des Mietvertrags aufzukommen hat.
2. Sachversicherungsschäden (Feuer-, Elementar-, Wasser- und Glasschäden). Versichert sind hingegen Ertragsausfälle oder andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden.
Allmählichkeitsschäden.
Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben.
3. Bsp.: Beim Manövrieren mit dem Hubstabler ohne Kt. Schild auf dem Betriebsareal beschädigt ein MA einer Transportunternehmung das Eingangsstor einer vom VN gemieteten Lagerhalle. Der Schaden am Eingangstor ist versichert.
Gemietete Bürotelekommunikationsanlagen und -geräte (Art. 93 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geleasten Bürotelekommunikationsanlagen und -geräten.
2. Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen sowie an Kabelnetzen.
"Sachversicherungsschäden" (Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und Wasserschäden).
3. Bsp.: Die Angestellte eines Reisebüros lässt unvorsichtigerweise einen Stapel Ferienprospekte auf ein gemietetes Telefaxgerät fallen, wodurch dieses beschädigt wird. Der Schaden am Telefaxgerät ist versichert.
Be- und Entladeschäden an Land- und Wasserfahrzeugen (Art. 96 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Ansprüche aus Schäden an;
Land- und Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliegern durch das Be- oder Entladen von Stückgütern.
Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern.
2. Ansprüche aus Schäden an;
Luftfahrzeugen
Rollmaterial der Bahn
geliehene, gemietete oder geleaste Land- und Wasserfahrzeugen
Land- und Wasserfahrzeugen durch das Be- oder Entladen von Schüttgütern
Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens
Behältern sowie an den manipulierten Gütern selbst durch das Be- oder Entladen von Fahrzeugen
3. Bsp.: Beim Entladen von vorfabrizierten Bauelementen aus einem Schiff beschädigt der Mitarbeiter des Umschlagsbetriebs mit dem Greifer des Krans den Schiffsboden. Aufgrund dieses Schadens kann der Eigentümer des Schiffs die nächste Fracht nicht ausführen, wodurch er eine Vermögenseinbusse erleidet. Versichert sind sowohl die Kosten der Reparatur des Schiffs als auch der Vermögensfolgeschaden, da dieser - gestützt auf die Deckungserweiterung - auf einen dem GE selbst zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen ist.
Schäden an Rollmaterial und Installationen der Bahn (Art. 100 ZAB)
1. Gegenstand
2. Für wen kommt die Deckungserweiterung in Betracht?
3. Beispiel
1. Es können Schäden an Rollmaterial und Installationen der Bahn mitversichert werden.
2. Für Betriebe, die Rollmaterial der Bahn benutzen und/oder über Anschlussgleise verfügen.
3. Bsp.: Beim Rangieren auf einem Anschlussgleis des VN kommt es wegen einer falsch gestellten Weiche zu einer Entgleisung von zwei gemieteten Güterwaggons der Bahn. Die Kosten für die Reparatur der beiden Güterwaggons sind versichert.
Schäden an Anschlussgleisen (Art. 99 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Haftpflicht aus dem Bestand und Betrieb von Anschlussgleisen, einschliesslich der vertraglich übernommenen Haftpflicht des VN gemäss Anschlussgleis-Vertrag mit den SBB.
Ansprüche aus den SBB zugefügten Vermögensschäden gemäss Anschlussgleis-Vertrag.
2. In Bezug auf die Haftpflicht für Vermögensschäden sind von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüche;
wegen Schäden, die durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen, Anordnungen, Weisungen und Empfehlungen sowie von Anweisungen des Auftraggebers verursacht worden sind
für Konventionalstrafen
aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
3. Bsp.: Auf einem Anschlussgleis des VN wird beim Rangieren mit einer Lokomotive ein Knabe erfasst, welcher mit dem Kinderfahrrad auf diesem Gelände herumfährt und die herannahende Lokomotive übersieht. Der Personenschaden des Knaben ist versichert.
Schäden durch nicht dem Betrieb dienende Grundstücke und Gebäude (Art. 97 ZAB)
1. Gegenstand
2. Für wen kommt die Deckungserweiterung in Betracht?
3. Beispiel
1. Mit dieser Deckungserweiterung wird der Vers.schutz auf die Haftpflicht für Schäden ausgedehnt, welche auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen zurückzuführen sind, die nicht vorwiegend dem vers. Betrieb dienen.
2. Für Betriebe, welche Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Anlagen besitzen, die nicht vorwiegend dem vers. Betrieb dienen. Das Risiko aus dem Eigentum solcher Grundstücke und Gebäude kann selbstverständlich auch über eine separate Gebäudehaftpflicht-Vers. abgedeckt werden.
3. Bsp.: Ein Architekt ist Eigentümer eines MFH, welches gänzlich vermietet ist und ausschliesslich als Vermögensanlage dient. Da der Hausmeister die Unterhaltsaufgaben vernachlässigt, stürzt ein Rentner auf dem vereisten Vorplatz zum MFH und bricht sich ein Bein. Der Personenschaden des Rentners ist versichert.
Ermittlungs- und Behebungskosten (Art. 98 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Ansprüche aus der notwendigen Zerstörung oder Beschädigung von Sachen Dritter für die Ermittlung oder Behebung von Mängeln oder Schäden an Sachen, an denen ein Versicherter Arbeiten geleistet hat oder die er hergestellt oder geliefert hat.
Der Versicherungsschutz gilt nur für Sachschäden infolge Ermittlung und/oder Behebung von Mängeln oder Schäden an Gebäuden, Strassen, Leitungen oder anderen unbeweglichen Werken.
2. Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solchen Zerstörung oder Beschädigung.
Ansprüche aus Schäden an Sachen, die en Versicherter oder ein von ihm beauftragter Driter geliefert oder hergestellt hat, oder an denen er Arbeiten geleistet hat.
3. Bsp.: Als Folge einer vom VN (Sanitärinstallateur) installierten fehlerhaften Wasserleitung tritt im Treppenhaus eines Neubaus Wasser aus. Zur Ermittlung der undichten Stelle und zur Behebung des Mangels muss eine Baufirma den Leitungskanal aufspitzen und nach erfolgtem Austausch des mangelhaften Teils der Leitung die Wand neu verputzen und malen. Mit der Ermittlungs- und Behebungskostendeckung sind die Kosten für das Aufspitzen der Wand sowie das Neu-Verputzen und Malen der Wand versichert. Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben die Kosten für den Ersatz des vom VN gelieferten mangelhaften Teils der Leitung selbst.
Aus- und Einbaukosten (Art. 91 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
1. Die gesetzliche Haftpflicht für Aufwendungen wegen;
des Ausbaus oder der Freilegung von mangelhaften oder dem Verwendungszweck nicht entsprechenden Sachen, die ein Versicherter hergestellt, bearbeitet oder geliefert hat (Ausbaukosten).
des nachfolgendem Einbaus oder Verlegens von mangelfreien und dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen (Einbaukosten)
Werden die Aus- oder Einbauarbeiten vom Versicherten selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Selbstkosten.
2. Aufwendungen, wenn ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter die mangelhaften oder dem Verwendungszweck nicht entsprechenden Sachen selbst eingebaut, angebracht oder verlegt hat.
Ansprüche für Schäden und Mängel an der hergestellten, bearbeiteten, gelieferten, eingebauten, angebrachten oder verlegten Sache selbst.
Kosten der Nachlieferung mangelfreier Sachen, einschliesslich Transportkosten.
Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge des Aus- und Einbauarbeiten.
Kosten für den Aus- und Einbau von Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen.
Aus- und Einbaukosten (Art. 91 ZAB)
1. Beispiel
1. Bsp.: Der VN ist Hersteller von Rohrkupplungen (Verbindungsstücken zwischen einzelnen Rohren), welche in grossen Überbauungen, Kraftwerken, Schiffen etc. eingesetzt werden.
Beim Bau eines Kraftwerks werden solche Rohrkupplungen durch eine Installationsfirma vor Ort eingebaut. Um die Rohre und Kupplungen werden anschliessend Verschalungen mit einer Isolation verlegt. Nach erfolgter Montage stellt sich heraus, dass in einer Serie der gelieferten Kupplungen die darin verwendeten Federn einen Materialfehler aufweisen. Deshalb müssen sämtliche Kupplungen dieser Serie ausgewechselt werden. Die Freilegung der Kupplung kann ohne Beschädigung einer Drittsache (Verschalung) vorgenommen werden.
Mit der Aus- und Einbaukostendeckung sind die Kosten für den Ausbau der fehlerhaften Kupplungen und den Einbau fehlerfreien Kupplungen versichert. Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für den Ersatz der fehlerhaften Kupplungen und für die Nachlieferung mangelfreier Kupplungen.
-> Kein Versicherungsschutz würde hingegen für Rohrkupplungen bestehen, die in Schiffen verwendet werden!
Nutzungsausfall (Art. 92 ZAB)
1. Gegenstand
2. Ausschlüsse
3. Beispiel
1. Vermögenseinbusse eines Dritten als Folge der dahingefallenen oder eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit von unversehrt gebliebenen Sachen (Nutzungsausfall) durch einen plötzlichen und unerwartet eingetretenen Schaden an der von einem Versicherten hergestellten, gelieferten oder bearbeiteten Sache.
2. Aus- und Einbaukosten, Ermittlungs- und Behebungskosten
3. Bsp.: Während der Fahrt bricht eine vom VN gelieferte Antriebsturbine eines Kreuzfahrtschiffs, ohne dass dabei ausserhalb der Turbine eine Sache beschädigt wird. Als Folge der erforderlichen Reparatur der Turbine steht das Schiff während einer Woche still, sodass die Reederei eine Vermögensbusse erleidet.
Mit der Deckung des Nutzungsausfalls ist die Vermögenseinbusse der Reederei versichert.
Hätte der VN das ganze Schiff hergestellt bzw. an die Reederei verkauft, bestünde kein Versicherungsschutz für den Nutzungsausfall, da der VN nicht nur die schadenursächliche, sondern auch die unversehrt gebliebene Sache (Rest des Schiffs) hergestellt bzw. geliefert hat.
Nutzungsausfall (Art. 92 ZAB)
Deckungsvoraussetzungen
- Plötzliche und unerwartete Beschädigung / Zerstörung der von einem Versicherten oder einem von ihm beauftragen Dritten hergestellten, gelieferten oder bearbeiteten Sache.
- Die Beschädigung / Zerstörung dieser Sache ist auf die Herstellung, Lieferung, Bearbeitung oder Arbeitsleistung des Versicherten oder des von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen.
- Die Beschädigung / Zerstörung dieser Sache ist erst nach deren Prüfung, Abnahme und Inbetriebsetzung eingetreten.
- Der Versicherte hat keinen Bezug (Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung) zu den unversehrt gebliebenen Sachen.
Verbindungs- und Vermischungsschäden (Art. 102 ZAB)
1. Gegenstand
2. Versicherte Kosten
3. Ausschlüsse
1. Die gesetzliche Haftpflicht für Ansprüche aufgrund einer Mangelhaftigkeit des Endprodukts eines Dritten wegen der nicht trennbaren Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der vom VN hergestellten / gelieferten (mangelhaften) Erzeugnisse mit (einwandfreien) Waren und Materialien eines Dritten.
2. Die für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten.
Aufwendungen wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endprodukts.
Weitere Vermögensnachteile, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräussert werden kann.
Es folgt jeweils ein anteilsmässiger "Gewährleistungsabzug" in dem Verhältnis, in welchem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum regulären Verkaufspreis des Endprodukts steht.
3. Eine Trennung der verbundenen / vermischten Sachen ist ohne wesentliche Beeinträchtigung der Drittsache möglich und wirtschaftlich vertretbar.
Aus- und Einbaukosten.
Ansprüche des Abnehmers des VN's und weiterer Abnehmer wegen Vermögenseinbussen aus einem Produktionsausfall.
Rückrufkosten.
Verbindungs- und Vermischungsschäden (Art. 102 ZAB)
1. Bsp. für Substanzbeeinträchtigung der Drittsache
2. Bsp. für fehlender Substanzbeeinträchtigung der Drittsache und möglicher Trennung
3. Bsp. für fehlender Substanzbeeinträchtigung der Drittsache ohne Trennungsmöglichkeit
1. Bsp.: Ein Hersteller von Vitamingetränken mischt bei einem Verarbeitungsvorgang den sich in seiner Anlage befindenden Fuchtsäften ein vom VN geliefertes Konservierungsmittel bei, welches schädliche Substanzen enthält. Wegen dieser schädlichen Substanzen muss eine grosse Menge an Fuchtsäften weggeschüttet werden.
Die Kontamination der Fruchtsäfte stellt einen über die Grunddeckung der AVB versicherten Sachschaden dar.
2. Bsp.: Der VN liefert mangelhaftes Befestigungsmaterial für die Erstellung eines Hochregallagers. Vor der Inbetriebnahme werden der Mangel und die daraus resultierende ungenügende Tragfähigkeit entdeckt. Die vom VN gelieferten Schrauben müssen ausgetauscht werden, ohne dass dabei die Drittsache beschädigt wird.
Es liegt kein versicherter Verbindungs- und Vermischungsschaden im Sinne dieser Deckungserweiterung vor. Für ein solches Schadenereignis besteht Versicherungsschutz über die Deckungserweiterung "Aus- und Einbaukosten".
3. Bsp.: Die vom VN gelieferten Kaffeebohnen weisen nicht die vereinbarte Qualität auf. Leider bemerkt die Rösterei die Qualitätsabweichung erst, nachdem die gelieferten Kaffeebohnen mit eigenen, guten Bohnen vermischt werden. Obwohl sich die vom VN gelieferten Kaffeebohnen von den anderen Kaffeebohnen nicht nur in der Qualität, sondern auch farblich unterscheiden, ist eine Trennung (Aussortieren) aus wirtsch. Gründen nicht vertretbar.
Die aus der Vermischung der Kaffeebohnen bei der Rösterei eingetretenen Vermögensnachteile sind über die Deckungserweiterung "Verbindungs- und Vermischungsschäden" versichert.
Weiterverarbeitungskosten (Art. 103 ZAB)
1. Gegenstand
2. Versicherte Kosten
3. Ausschlüsse
1. Die Haftpflicht für Kosten Dritter aus der Weiterverarbeitung / -bearbeitung von mangelhaften Erzeugnissen des VNs (ohne Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten).
2. Herstellungskosten des Dritten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des VNs.
Mindererlös des Dritten wegen eines allfälligen Preisnachlasses für das Endprodukt (es erfolgt eina nteilsmässiger "Gewährleistungsabzug" in dem Verhältnis, in welchem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum regulären Verkaufspreis des Endprodukts steht).
Kosten für eine wirtschaftlich vertretbare Nachbesserung des Endprodukts.
3. Kosten für die Behebung des Mangels am Erzeugnis des VNs selbst oder für stonstige Nachbesserungsarbeiten an diesem Erzeugnis.
Weiterverarbeitungskosten (Art. 103 ZAB)
Beispiel
Bsp.: Aus dem vom VN gelieferten Baumwollgarn werden durch eine Drittfirma Pullover gestrickt. Beim anschliessenden Bleichen stellt sich heraus, dass das vom VN gelieferte Garn wegen eines Herstellungsfehlers Fremdkörper enthält und die Pullover deswegen nur als zweite Wal verkauft werden können.
Mit der Deckungserw. "Weiterverarbeitungskosten" ist der durch den Preisnachlass bedingte Mindererlös der Drittfirma versichert. Der VR ersetzt den Schaden jedoch in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Baumwollgarn zum regulären Verkaufspreis der Pullover steht.
Reine Vermögensschäden aufgrund mangelhaften Verpackungsmaterials (Art. 104 ZAB)
1. Gegenstand
2. Versicherte Kosten
3. Ausschlüsse
1. Die Haftpflicht für Ansprüche aufgrund des vom VN hergestellten oder gelieferten, mangelhaften Verpackungsmaterials.
2. Kosten für das Aus- und Einsortieren.
Kosten für das Nachetikettieren der mangelhaften Erzeugnisse.
Kosten für das Umpacken oder Umfüllen bereits verpackter Erzeugnisse Dritter.
Weitere Vermögensnachteile, weil die verpackten Erzeugnisse Dritter nachweislich aufgrund des mangelhaften Verpackungsmaterials des VNs nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräussert werden können.
3. Kosten für die Nachlieferung von Etiketten für das Nachetikettieren der mangelhaften Erzeugnisse einschliesslich Transportkosten.
Kosten für das Nachliefern von mangelfreiem Verpackungsmaterial einschliesslich Transportkosten.
Schäden, die auf einen mangelhaften EAN-Strichcode oder auf ähnliche Codierungen zurückzuführen sind.
Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von mangelhaften Sachen.
Weitere Vermögenseinbussen.
Reine Vermögensschäden aufgrund mangelhaften Verpackungsmaterials (Art. 104 ZAB)
Beispiel
Bsp.: Ein Hersteller von Kunststoffprodukten (VN) liefert Plastikeimer an einen Farbhersteller. Dieser füllt Fassadenfarbe in die Eimer ab und liefert diese später an Baugrossmärkte. Nach kurzer Lagerung stellt sich heraus, dass bei einer Vielzahl der vom Vn hergestellten Eimer der Boden ausbricht und die Farbe ausläuft. Der Farbhersteller muss die noch nicht ausgelaufenen Eimer in mängelfreie umfüllen.
Mit der Deckungserw. der reinen Vermögensschäden wegen mangelhaften Verpackungsmaterials sind die anfallenden Kosten für das Umfüllen der Farbe versichert. Sofern durch das Auslaufen der Farbe beim Farbhersteller ein Sachschaden eingetreten ist, wäre dieser über die Grunddeckung versichert.
Rückrufkosten (die Produkterückrufdeckung Art. 106 ZAB)
1. Deckungsvoraussetzung
2. Versicherte Kosten
1. Der Rückruf
ist aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen vermuteter Produktefehler zur Vermeidung versicherter Personen - oder versicherter wesentlicher Sachschäden notwendig oder
wird zur Vermeidung solcher Schäden behördlich angeordnet.
2. Versichert sind ausschliesslich die nachfolgend aufgeführten Kosten für notwendige und zweckmässige Massnahmen, welche vom VN aufgewendet oder für welche gegen ihn Ansprüche erhoben werden:
- Benachrichtigungskosten
- Kosten des Transports (inkl. Verpackungskosten) der Produkte vom Besitzer zum VN oder an den nächstgelegenen geeigneten Ort.
- Kosten für die Rücksendung der reparierten oder ersetzten Produkte zum Besitzer (inkl. Verpackungskosten).
- Allfällige Entsorgungs- oder Vernichtungskosten, soweit diese Massnahme erforderlich oder sinnvoll ist.
- Kosten für die notwendige und fachgerechte (Zwischen-)Lagerung der betroffenen Produkte während max. 3 Monaten.
- Kosten für das Aussortieren der vom Rückruf betroffenen Produkte.
- Überprüfungskosten, soweit sich diese Massnahme als sinnvoll erweist.
- Reisekosten.
Werden die versicherten Massnahmen von den Versicherten selbst ergriffen und umgesetzt, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Selbstkosten.
Rückrufkosten (die Produkterückrufdeckung Art. 106 ZAB)
1. Ausschlüsse
2. Beispiel
1. Vorsätzliche Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften.
Noch nicht freigegebene Produkte.
Andere nicht als versichert aufgeführte Kosten und Schäden als Folge des Rückrufs, wie Betriebsunterbruch, Nichteinhaltung von Lieferfristen, Umsatzeinbusse, Imageverlust, Löse- und Erpressungsgelder.
Kosten für die Mangelbehebung am Produkt selbst.
Kosten und Ansprüche im Zusammenhang mit Rückrufen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie von Teilen und Zubehör für solche Fahrzeuge.
Gentechnisch veränderte Organismen.
Kosten für Rückrufe infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher böswilliger Manipulation von Produkten (Bsp. Sabotage).
2. Bsp.: Wegen eines fehlerhaften Widerstands muss ein Elektronikhersteller 3'000 Fernsehgeräte zurückrufen. Das fehlerhafte Bauteil kann sich überhitzen und unter ungünstigen Umständen einen Brand verursachen.
Umweltschäden (Art. 107 ZAB)
Gegenstand
Die erweiterte Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art. 107 ZAB enthält die folgenden zwei Deckungsbereiche:
- Ansprüche aus Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigung (dieser Versicherungsschutz wird aus der Grunddeckung übernommen und hier integriert).
- Öffentlich-rechtliche Kosten für gesetzlich angeordneten Massnahmen zur Behebung von Umweltschäden.
Umweltschäden (Art. 107 ZAB)
Versicherte Schäden und Kosten
Versichert sind die folgenden Schäden und Kosten im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, sofern diese Umweltbeeinträchtigung - vorbehaltlich des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage - die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert:
- Ansprüche für Personen- und Sachschäden
- Kosten für die Wiederherstellung von geschützten Arten /Lebensräumen
- Kosten für die Behebung von Schäden an nicht in zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern und Böden
- Kosten für Ersatzmassnahmen
- Kosten für Ausgleichssanierungen
- Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Personen-, Sach- oder Umweltschadens
Umweltschäden (Art. 107 ZAB)
Ausschlüsse
Allg. Ausschlüsse für Personen-, Sach- und Umweltschäden:
- Tropf-, Klecker- und ähnliche Schäden sowie Dauerimmissionen, vorbehaltlich des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage
- Altlasten
- Eigentum oder Betrieb von Abfall- und Recyclinganlagen, vorbehaltlich betriebseigene Anlagen zur Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern
- Gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, unabhängig davon, ob eine Bewilligungs- oder Meldepflicht besteht
Zusätzliche Ausschlüsse für Umweltschäden:
- Herstellung, Lieferung oder Verwendung von Pestiziden, Bioziden, Klärschlamm oder Dünger
- Entwicklungsrisiko bei fehlerhaften Produkten
- Veränderung des Spiegels oder des Fliessverhaltens des Grundwassers
- Vorsätzliche Missachtung von gesetzlichen sowie behördlichen Sicherheits- oder Umweltvorschriften
- Betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
- Aussetzen, Veräussern oder Halten von Tieren oder Pflanzen
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