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Brennpunkt R/G (10) und (11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Diese Lernkarten behandeln die Entstehung von Obligationen mit Fokus auf die allgemeine Vertragslehre, insbesondere Vertragsabschluss, -pflichten und -absicherung. Zentrale Themen sind Antrag und Annahme, Vertragsformen, Irrtümer, Täuschung sowie Sicherungsmittel wie Faustpfand oder Konventionalstrafe. Auch Stellvertretungen und Handlungsfähigkeit werden erklärt. Ideal für Lernende, die rechtliche Grundlagen verstehen und anwenden müssen.
Karten
64
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert
22.04.2013 / 23.09.2026

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Lernkarten

Furchterregung

Art. 29 OR: Verträge, bei denen
(a) eine widerrechtliche Drohung (psychischer Zwang) vorliegt, 
(b) eine begründete Furcht besteht (die Drohung muss eine erhebliche Gefahr darstellen) sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Gefährdungshaftung

Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.

Geschäftsfähigkeit

Voraussetzung, dass ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen werden darf; Vertragspartner müssen handlungsfähig und urteilsfähig sein (volljährige Personen sind im Normalfall urteilfähig und damit geschäftsfähig).

Grundpfand

Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Bei Grundpfand besteht zur Absicherung einer Vertragspflicht ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

Handlungsvollmacht (i. V.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber jene Geschäfte tätigen darf, die der Betrieb gewöhnlicherweise mit sich bringt (= alltägliche Geschäfte); kein HR-Eintrag notwendig

Inhaltsfreiheit

Grundsatz, dass der Vertragsinhalt (unter Beachtung der drei Schranken) frei festgelegt werden kann.

Irrtum

Parteien haben sich im Vertrag geirrt, z.B. in der Art des Vertrags (Miete statt Kauf), im Gegenstand oder der Person, im Umfang oder über die notwendige Vertragsgrundlage (Auto ist unfallfrei).

Kaufmännische Stellvertretungen

Standardisierte Vollmachten, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen darf, z.B. Prokura und Handlungsvollmacht.

Kausalhaftung

Schadenshaftung ohne irgendein Verschulden

Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis

Milde Form der Kausalhaftung, bei der ein Verursacher eines Schadens die Möglichkeit hat, sich von seiner Haftpflicht zu befreien (durch den Nachweis seiner Sorgfalt oder falls der Schaden auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre). Bsp. Geschäftsherr oder Tierhalter

Kausalhaftung ohne möglichen Befreiungsbeweis

Schadenshaftung ohne Verschulden, bei der man sich auch bei Beachtung grösstmöglicher Vorsicht nicht von der Haftpflicht befreien kann. Bsp. Werkeigentümer oder Grundeigentümer

Kausalzusammenhang

Beziehung zwischen Ursache und Wirkung.

Kaution

Zur Absicherung einer Vertragspflicht muss eine bestimmte Summe hinterlegt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen bei einer Fahrzeugmiete.

Konventionalstrafe

Zur Absicherung einer Vertragspflicht wird im Vertrag ein bestimmte Summe festgelegt, die zu zahlen ist, falls eine Vertragspartei die Abmachung nicht einhält. Wird z.B. bestellte Ware nicht bis zum vereinbarten Termin ausgeliefert, ist (automatisch) die Konventionalstrafe fällig.

Lohnzession

Zession = Forderungsabtretung; Abtretung eines Teils des Lohnes nur zur Sicherung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten.

Mängel beim Vertragsabschluss

Führen zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags (solche Verträge sind anfechtbar); Bsp.: Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung.

Nichtige Verträge

Verträge mit einem widerrechtlichen, unsittlichen oder unmöglicher Inhalt; gelten als nicht abgeschlossen.

Obligation

«Schuld- und Forderungsverhältnis» durch das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist. (Im rechtlichen Sinn ist eine Obligation ein festverzinsliches Wertpapier.)

Prokura (ppa.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber alle Geschäfte tätigen darf, die der Zweck der Unternehmung mit sich bringen kann, mit Ausnahme des Verkaufs und der Verpfändung von Liegenschaften; HR-Eintrag notwendig.

Qualifizierte Schriftlichkeit

Vertrag in schriftlicher Form, bei dem zusätzliche Bedingungen z.B. bestimmte Inhaltsangaben, die Benutzung eines besonderen Formulars oder die eigenhändige Niederschrift plus eigenhändige Unterschrift der Parteien notwendig sind. Beispiele: Abzahlungsvertrag, Kündigung im Mietvertrag, Testament.

Retentionsrecht

= Rückbehaltungsrecht; Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann ein Gläubiger, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.

Schaden

Vermögensverminderung

Schranken der Vertragsfreiheit

3 Schranken:
– widerrechtliche,
– unsittliche oder
– unmögliche Inhalte;
führen zur Nichtigkeit des Vertrags, solche Verträge entfalten keine Rechtswirkung.

Schuld-/Forderungsverhältnis

vgl. Obligation; Rechtsbeziehung, durch die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist.

Sicherungsmittel

«Massnahmen» zur Absicherung von Vertragspflichten.

Solidarbürgschaft

Zur Absicherung einer Vertragspflicht verpflichtet sich eine Drittperson (Solidarbürge), bereits bei erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners, dessen Schuld zu begleichen.

Spezialgesetze

Gesetze, durch welche die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung begründet werden, z.B. Strassenverkehrsgesetz oder Produktehaftpflichtgesetz.

Stillschweigende Annahme

Ein Antrag muss nicht zwingend «ausdrücklich» angenommen werden; eine Annahme kann sich auch aus einem entsprechende Verhalten (ohne mündliche Äusserung) ergeben, z.B. direkte Lieferung aufgrund eines Antrags oder direkte Kartenbelastung auf einer Kreditkarte in e-busniness.

Unbefristeter Antrag

Antrag, der nur ohne Frist gestellt wird

Unerlaubte Handlung

Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Ungerechtfertigte Bereicherung

Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen  (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Ungültige Verträge

Verträge mit einem ...
widerrechtlichen,
unsittlichen oder
unmöglicher Inhalt.
Solche Verträge gelten als nicht abgeschlossen und sind deshalb «nichtig».

Unverbindlicher Antrag

Antrag mit einem ausdrücklichen Hinweis, z.B. «nur solange Vorrat», «Preise freibleibend»

Unwesentlicher Irrtum

Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.

Urkundsperson

Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.

Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.

Verbindlicher Antrag

Grundsatz: Vertragspartner sind an Anträge gebunden (= verbindliche Anträge); falls ein Antrag unverbindlich sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.

Verschulden

Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.

Verschuldenshaftung

Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.