
Brennpunkt (16): Verträge auf Arbeitsleistung
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Set of flashcards Details
Flashcards | 22 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Vocational School |
Copyright | STR teachware |
Created / Updated | 05.09.2013 / 23.03.2025 |
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Verpflichtung des AN, Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten (sowie dessen Anordnungen zu befolgen) und gleichzeitig Verpflichtung des AG zur Entrichtung von Lohn.
Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung eines Werkes gegen eine Vergütung; es wird ein bestimmter Arbeitserfolg (das Werk) geschuldet. Beim Werkvertrag steht die Herstellung oder Veränderung eines «Werkes» im Vordergrund. Werk = für den Besteller speziell herzustellende Sache, keine serienmässige Produktion.
= Besorgung von «Geschäften» oder Diensten (im Interesse des Auftraggebers). Kein Unterordnungsverhältnis des Beauftragen wie im Arbeitsvertrag. Im Vordergrund steht das «Tätigwerden» des Beauftragten.
Einzelarbeitsvertrag
Arbeitsvertrag zwischen einem einzelnen Arbeitgeber (einer Unternehmung) und einer einzelnen Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer.
= GAV; Vertrag zwischen einzelnen grossen Arbeitgebern (Unternehmungen) oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände).
Dokument, das Bestimmungen enthält, die für die gesamte Unternehmung gelten. Z.B die Regelung von Überstunden, Lohnzahlungen im Krankheitsfall, Auszahlung von Gratifikationen oder die Gewährung von Freitagen bei Familienanlässen.
Arbeitsgesetz
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, das zwingende Mindestbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer enthält (ArG).
= NAV; Kein eigentlicher Vertrag, sondern eine Rechtserlass, mit dem der Staat (Bund oder Kanton) Abschluss und Inhalt verschiedener Arbeitsverträge in einem Berufszweig regelt (z.B. Arbeitszeiten, Löhne). NAV gibt es vor allem im Sozial- und Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft und im Hausdienst.
Vertragsregelungen, die zwingend gelten und durch die betroffenen Parteien absolut nicht abgeändert werden dürfen (Aufzählung in Art. 361 OR).
Vertragsregelungen, die durch die betroffenen Parteien abgeändert werden dürfen, allerdings nur zugunsten des Arbeitnehmers (Aufzählung in Art. 362 OR).
(Jährliche) Lohnerhöhung im Rahmen der Teuerung (Inflation); dadurch bleibt die Kaufkraft des Lohnes erhalten, der AN kann nach einem Jahr gleich viele (der teureren) Güter kaufen.
Freiwillig Sondervergütung, die nur dann geschuldet ist, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.
Skalen für Lohnfortzahlungspflicht
Durch eine «Skala» wird die im OR vage umschriebene «angemessene längere Zeit» für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall definiert. Es gibt eine Berner-, Basler- und eine Zürcher-Skala; am weitesten verbreitet ist die BE-Skala (in ZH, SH und TG gilt die ZH-Skala).
Kündigung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber unter Einhaltung einer Frist (mündlich oder schriftlich möglich). «Empfangsbedürftig» --> Kündigung ist nur wirksam, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis genommen hat (deshalb muss eine schriftliche Kündigung am letzten Arbeitstag beim Empfänger eingetroffen sein).
Ordentliche Kündigung
«Normalfall» einer Kündigung, bei der bestimmte Fristen (Art. 335a ff. OR) einzuhalten sind.
Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Kündigung und der definitiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungstermin
Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
Missbräuchliche Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnis aufgrund unzulässiger Kündigungsgründe ( Art. 336 OR). Z.B. persönliche Eigenschaften, Nationalität, Hautfarbe, sexuelle Orientierung …
Kündigungsschutz
Schutzvorschriften zugunsten des AN; vor allem (Kündigungs-)Sperrfristen, die bei Krankheit, Schwangerschaft oder Militärdienst einzuhalten sind.
Sperrfristen
Als Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehende Zeitspannen, in dem eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitsgebers rechtlich unwirksam (nichtig) ist. Z.B. bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst.
Fristlose Entlassung
Ausserorderntliche Kündigung, weil die Fortsetzung des des Arbeitsverhältnisess dem Arbeitgeber aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zumutbar ist (z.B. wegen Diebstahl, Betrügereien, oder Veruntreuungen am Arbeitsplatz). Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne weitere Lohnverpflichtungen.
Arbeitszeugnis
Ein Dokument, das Auskunft geben muss über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Leistungen sowie das Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (Art. 330a Abs. 1 OR). Eine Arbeitsbestätigung beschränkt sich dagegen auf Angaben über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, enthält also insbesondere keine Angaben über Leistung und Verhalten.
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