Brennpunkt Wirtschaft

Kapitel 13, SchKG

Kapitel 13, SchKG


M. F.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über betriebliche Finanzprozesse und sind auf Berufslehrlinge zugeschnitten. Sie behandeln zentrale Themen wie Gläubiger, Forderungen, Betreibung, Pfändung, Konkurs und Verwertung. Die Karteikarten erklären die Schritte und Verfahren, die bei finanziellen Auseinandersetzungen zwischen Gläubigern und Schuldnern relevant sind, sowie die Bedeutung von Dokumenten wie Verlustscheinen und Kollokationsplänen. Praktiker in der Finanzbranche profitieren von diesen Lernkarten, da sie praktische Einblicke in die Durchsetzung von Forderungen und die Handhabung von Betreibungen bieten.
Cartes-fiches
26
Utilisateurs
61
Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
26.05.2013 / 29.02.2024

Cartes-fiches

 Einleitungsverfahren

1. Schritt: Betreibungsbegehren 

2. Schritt: Zahlungsbefehl 

3. Schritt: Rechtsvorschlag

4. Schritt: Fortsetzungsbegehren

Betreibungsbegehren

durch den Gläubiger an das Betreibungsamt

Zahlungsbefehl

durch das Betreibungsamt an den Schuldner

Rechtsvorschlag

bestreitet der Schuldner die Forderung kann er ein Rechtsvorschlag einreichen

Rechtsöffnungsbegehren

Hat der Schuldner eiin Rechtsvorschlag eingereicht, kann die Betreibung nur durch ein richterliches Urteil wieder geöffnet werden. Dazu muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen.

Fortsetzungsbegehren

durch den gläubiger an das Betreibungsamt

Betreibung auf Pfändung

1. Fortsetzungsbegehren

2. Pfändungsankündigung

3. Pfändung

4. Verwertungsbegehren

5. Verwertung

6. Verteilung

7. evt. Verlustschein aus Pfändung

Kompetenzstücke

unpfändbare Gegenstände

(Gegenstände welche notwendig für den persöndlichen Gebrauch und den Arbeitnehmern zur Ausübung des Berufs dienen.)

Existenzminimum

Wird der Lohn gepfändet, legt das Betreibungsamt ein individuelles Existenzminimum fest. -Geld welches der Schuldner zwingend zum Leben braucht

Verwertungsbegehren

Die Verwertung der verpfändeten Gegenstände erfolgt erst auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers hin.

 

Versteigerung (Gant)

In einer öffentlichen Versteigerung (meist Gantlokal) werden die gepfändeten Gegenstände an den Meistbietenden verkauft.

Kollokationsplan

Gibt es mehrere Gläubiger und der Erlös (der versteigerten Pfandgegenstände) reicht nicht aus, um alle Forderungen zu decken wird er durch eine gesetzlich bestimmte Reihenfolge, dem Kollokationsplan, auf die Gläubiger verteilt.

Verlustschein aus Pfändung

Kann nicht die ganze Forderung bezahlt werden, erhält der Gläubiger ein Verlustschein aus Pfändung. Damit kann der Gläubiger eine spätere Betreibung des Schuldners leichter durchführen.

Betreibung auf Pfanverwertung

1. Verwertungsbegehren

2. Ankündigung der Verwertung

3. Verwertung

4. Verteilung

5. Evtl. Pfandausfallschein aus Pfandverwertung

Pfandausfallschein

Für die nicht vollständig gedeckte Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandausfallschein. Mit diesem Schein, kann der Gläubiger eine anschliessendeBetreibung auf Pfändung / Konkurs ohne Einleitungsverfahraen durchführen.

Betreibung auf Konkurs

1. Fortsetzungsbegehren

2. Konkursandrohung

3. Konkursbegehren

4. Konkurseröffnung

5. Schuldenruf

6. 1. Gläubigerversammlung

7. Kollokationsplan

8. 2. Gläubigerversammlung

9. Verwertung

10. Verteilung

11. Verlustschein aus Konkurs

Schuldenruf

Das Konkursamt publiziert die Konkureröffnung mit der Aufforderung, Ansprüche gegen den schuldner beim Konkursamt anzumelden. -Schuldenruf

Konkursdividende

Der Restanteil einer Forderung des Schuldners.

Verlustschein aus Konkurs

Mit dem Konkursverlustschein kann der Gläubiger eine neue Betreibung einleiten. Jedoch erst, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.

Wechselbetreibung

spezielles Betreibungsverfahren mit kürzeren Fristen und weniger Rechtsvorschlagsgründen -die Konkurseröffnung erfolgt schneller als bei einer Betreibung auf Konkurs

Privatkonkurs

Personen welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, können sich freiwillig auf Konkurs statt auf Pfändung betreiben lassen. 

Sicherungsmittel

Arrest oder Anfechtunsklage

Arrest

Vermögenswerte des Schuldners werden ohne Vorankündigung amtlich beschlagnahmt. (nur wenn gute Gründe vorliegen möglich Art. 271 Abs. 1 SchKG)

Anfechtungsklage

Es können Schenkungen, ungewohnte oder absichtliche Vermögensverschiebungen die ein Schuldner zugunsten der Gläubiger vornimmt rückgänig gemacht werden. 

Nachlassvertrag / -stundung

Mit einem Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen.

Liquidätspolster / -reserve

erspartes, wird folgendermassen ausgerechnet:

Total Jahresausgaben : 12 * 3

Étudier