Grundlagen + Begriffe
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Cartes-fiches
Was ist eine Abschottung?
Verschluss von Öffnungen in Wänden und Decken mit Feuerwiderstand zur
Durchführung von elektrischen Kabeln und Leitungen sowie Rohren aus
nichtbrennbaren und brennbaren Baustoffen. Abschottungen müssen
bauaufsichtlich zugelassen sein. -> MLAR
Was ist unter Abstandsfläche zu verstehen?
Im Sinne des Bauordnungsrechts (s. § 6 BauO Bln): Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden
zu anderen oberirdischen Gebäuden… (vergleiche auch Brandwandabstand)
Abstandsflächen sind für Brandschutzbelange nicht von Bedeutung.
Was ist eine Abweichung?
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichung (in einigen Bundesländern sind auch
noch die Begriffe „Ausnahme“ und „Befreiung“ geläufig) von Anforderungen der
LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen
Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den
Anforderungen des § 3 Abs. 1 der MBO vereinbar sind.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
Nach neuer Fassung der Musterbauordnung ist eine abZ ein Nachweis für nicht
geregelte Bauprodukte über ihre Verwendbarkeit im Sinne der Anforderungen der
Bauordnung für den Verwendungszweck. Die Zulassung wird vom DIBt auf der
Grundlage von Prüfungen durch Sachverständige oder eine sachverständige
Stelle erteilt.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
Ein Nachweis über die Verwendbarkeit von Bauprodukten im Sinne der
Anforderungen der Bauordnung, an die keine erheblichen Anforderungen für die
Sicherheit oder Gesundheit gestellt werden oder die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden. Das Prüfzeugnis wird von einer von der obersten
Bauaufsichtsbehörde als Prüfstelle anerkannten Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft erteilt.
Anerkannte Regel der Technik
Aus öffentlich-rechtlicher Sicht gelten als anerkannte Regeln der Technik die von
den Obersten Baubehörden durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten
Technischen Baubestimmungen. ->LTB
Bauart
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen z.B. Stahlbetonskelettbauart/-bauweise (siehe auch
§ 21 /BauO Bln/).
Bauprodukte
Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um
dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden sowie
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um
mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.
Baustoffklasse A
Baustoffklasse mit der bauaufsichtlichen Bezeichnung nichtbrennbare Baustoffe.
Sie werden nach DIN 4102 Teil 1 unterteilt in die Klassen A1 und A2.
Zur Klasse A1:
- gehören Baustoffe, die bei der Prüfung
- die Anforderungen der Klasse A2 und
- eine Ofenprüfung bestehen.
- Zur Klasse A2 gehören Baustoffe, die die Prüfungen
- im Brandschacht,
- die Prüfung der Rauchdichte,
- die Prüfung der Toxizität sowie die
- Heizwert- und die Wärmeentwicklungsprüfung oder die Ofenprüfung bestehen.
Baustoffklasse B
Baustoffklasse mit der bauaufsichtlichen Bezeichnung brennbare Baustoffe. Sie
werden nach DIN 4102 Teil 1 unterteilt in die Klassen B1, B2 und B3.
- Zur Klasse B1 (bauaufsichtliche Bezeichnung schwerentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die bei der Prüfung
- die Anforderungen der Klasse B2 und
- die Prüfung im Brandschacht bestehen.
- Zur Klasse B2 (bauaufsichtliche Bezeichnung normalentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die bei den Prüfungen in einem Brennkasten
- die festgelegten Anforderungen bei einer Kantenbeflammung und Flächenbeflammung bestehen.
- Zur Klasse B3 (bauaufsichtliche Bezeichnung leichtentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die weder in die Klasse B1 noch in die Klasse B2 einzuordnen sind. Die Verwendung ist unzulässig. -> §26 /BauO Bln/
Beherbergungsstätten
… sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung
von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt
sind.
Bestandschutz
Bestandschutz bedeutet, dass bestehende bauliche Anlagen stets nach den zum
Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Baurechtsbestimmungen zu beurteilen
sind. Es kann verlangt werden, dass sie den derzeit geltenden Bestimmungen
angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich
ist, oder wenn sie wesentlich geändert werden.
Bereich, der von benachbarten Bereichen brandschutztechnisch so getrennt ist, dass eine Brandübertragung auf die Nachbarbereiche nicht oder erst nach einer bestimmten Branddauer möglich ist. Die Trennung kann durch Schutzabstände, Bauteile oder brandschutztechnische Einrichtungen erfolgen. Im bautechnischen Brandschutz ist der Brandabschnitt Teil eines Gebäudes, der gegenüber anderen Teilen desselben Gebäudes durch raumabschließende Bauteile (Wände, Decken, Türen) getrennt ist, die eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer aufweisen.
Wärme pro Flächeneinheit oder Rauminhalt, die sich beim vollständigen Verbrennen der vorhandenen Stoffe entwickeln kann. Ermittlung der Brandlast bei Industriebauten, z.B. nach DIN 18 230.
Die Brandgefahr ist die Möglichkeit, dass ein Brand entsteht oder sich ausbreitet.
Objektgebundene Meldeanlage, die über eine Brandmeldezentrale einen Hauptmelder auslösen kann. Zu unterscheiden ist zwischen nichtautomatischen (z. B. Druckknopfmeldern oder Handtaster) und automatischen Brandmeldern (z. B. Rauchmelder, Gasmelder, Flammenmelder….).
Das Brandrisiko ergibt sich aus der Brandgefahr, aus der Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, sowie der Höhe des möglichen Schadens.
In regelmäßigen Abständen durchzuführende brandschutztechnische Überprüfung baulicher Anlagen.
Beschichtung zur Verlängerung der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen (dadurch kann die Zuordnung zu einer angestrebten Feuerwiderstandsklasse erreicht werden).
Eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Eine normgerechte B. besteht aus den Teilen A, B und C. Teil A ist ein Aushang, der sich an alle Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte, Besucher) richtet, die sich in einer baulichen Anlage aufhalten. Teil B ist ein Schriftstück in Form von Merkblättern, Broschüren usw. für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (z. B. Bewohner, Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. Teil C ist ein Schriftstück für Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben übertragen sind, die über ihre allgemeinen Pflichten hinausgehen (z. B. Brandschutzbeauftragte, Personen mit Ordnungsfunktionen, Sicherheitsingenieure) ->siehe auch DIN 14 096.
Betriebliche Informationspläne, die die Gefahrenschwerpunkte und die für den Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungen aufzeigen. Brandschutzpläne, die auch von der Feuerwehr als Informationsquelle genutzt werden sollen, müssen den Anforderungen an Feuerwehrpläne entsprechen.
(in einigen Bundesländern auch „Feuersicherheitswache“ genannt) Eine Wache, die von der Feuerwehr gestellt wird, wenn ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei einem Brandausbruch eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist (z. B. in Versammlungsstätten aufgrund von Rechtsvorschriften).
Wand zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Sie ist dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenze sowie auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. Brandwände müssen bauordnungsrechtlichen und genormten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Anwendung, Feuerwiderstandsdauer und Standsicherheit (nach DIN 4102 Teil 3) genügen.
Der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen. Zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen. Bühnen gelten aufgrund ihrer Nutzung als brandgefährliche Räume, an die besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden müssen.
Eine Tür, die als geringste abschottende Wirkung ein dichtes Schließen ermöglicht. Die Eigenschaft dichtschließend ist nur die Beschreibung eines bautechnischen Zustandes, der nicht auf eine bestandene Prüfung in einer Versuchsanordnung abstellt. Türen gelten als dichtschließend, wenn sie mit stumpf eingeschlagenem oder gefalztem (vollwandigem) Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung versehen sind; Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.
Rauchschutz z. B. für innen liegende Treppenräume (nur Sicherheitstreppenraum!) oder Aufzugsschächte (nur Feuerwehraufzug!) unter Verwendung von Differenzdrücken, wobei der Luftdruck in den gesicherten Räumen höher ist als im Brandbereich bzw. Definition nach DIN EN 12 101 Teil 6.
Bauaufsichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten
feuerhemmend
Bauaufsichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 30 Minuten.
Feuerschutzabschluss
Selbsttätig schließendes Bauteil (z.B. Tür, Klappe, Rollladen, Tor), das dazu
bestimmt ist, im geschlossenen Zustand den Durchtritt eines Brandes durch
Öffnungen in Wänden oder Decken über eine bestimmte Zeitdauer zu verhindern.
Feuerschutzabschluss
Selbsttätig schließendes Bauteil (z.B. Tür, Klappe, Rollladen, Tor), das dazu
bestimmt ist, im geschlossenen Zustand den Durchtritt eines Brandes durch
Öffnungen in Wänden oder Decken über eine bestimmte Zeitdauer zu verhindern.
Feuerstätte
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von festen oder
flüssigen Brennstoffen Wärme zu erzeugen. -> FeuVO
Feuerüberschlag
Ein Feuerüberschlag findet statt, wenn in einem brennenden Raum oder Geschoss
die Fenster offen stehen oder durch die Brandwärme platzen und die aus den
Öffnungen an der Fassade hochschlagenden Flammen von außen durch
ungeschützte Öffnungen in der Außenwand (Fenster) den Brand in das darüber
liegende Geschoss übertragen.
Feuerüberschlagsweg
Der Feuerüberschlagsweg ist der senkrechte Abstand zwischen übereinander
liegenden ungeschützten Öffnungen in der Außenwand. Er kann auch durch
auskragende Bauteile vergrößert werden. -> MHHR, MIndBauRL
Feuerwehraufzug
Ständig betriebsbereiter Aufzug, der aufgrund seiner Anordnung und Ausführung
weder durch Brandeinwirkung noch durch Rauch in seiner Funktion beeinträchtigt
wird und der Feuerwehr im Bedarfsfall ausschließlich zur Verfügung steht.
Feuerwiderstandsdauer
Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil unter festgelegten
Prüfbedingungen die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt (DIN 4102 Teil 2;
DIN EN 13501-2).
Feuerwiderstandsklasse
Klassen (30, 60, 90, 120, 180, (240 oder 360) Minuten), in die Bauteile nach ihrer
Feuerwiderstandsdauer eingestuft werden (DIN 4102 Teil 2; DIN EN 13 501-2).
Flächen für die Feuerwehr
Flächen für die Feuerwehr sind Zugänge und Durchgänge, Zufahrten – von der
öffentlichen Verkehrsfläche auf das Grundstück, Durchfahrten, Aufstellflächen für
Hubrettungsgeräte und Bewegungsflächen. -> MRFlFw
Flammschutzmittel
Mittel, dass das Entflammen fester brennbarer Stoffe erschwert (dadurch kann die
Zuordnung zu einer angestrebten Baustofklasse erreicht werden).
Flashover
(ungenau auch „Feuerübersprung“ genannt) Brandphase, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass in einem vom Brand nach der Entstehungsbrandphase
betroffenen Raum nahezu alle brennbaren Stoffe gezündet werden und brennen.
Der Flashover erklärt sich dadurch, dass in der Entstehungsbrandphase die
Brandraumtemperatur bis zur Zündtemperatur der bisher noch nicht vom Brand
erfassten brennbaren Stoffe ansteigt und sich unter gleichzeitig zunehmendem
Sauerstoffmangel eine thermische Aufbereitung der brennbaren Stoffe auch
größere Mengen brennbare Gase bilden. Bei Sauerstoffzutritt und -durchmischung
kommt es zur schlagartigen Zündung. Der Flashover ereignet sich nicht
zwangsläufig.