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Block 12: Die Wasserfahrzeugversicherung

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.03.2016 / 17.06.2020
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann / Rene Beck)
Weblink
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Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

- Unterschiedliche Mindestversicherungssummen je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden für die einzelnen Kategorien von Wasserfahrzeugen.

- Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen VNA zu belegen.

- Analog zur Strassenverkehrsgesetzgebung enthält auch das Binnenschifffahrtsgesetz ein direktes Forderungsrecht des Geschädigten, sodass auch hier zu unterscheiden ist zwischen Einschränkungen der Deckung, die der Haftpflichtversicherer dem GE nicht entgegenhalten darf, und solchen, die er dem GE entgegenhalten darf.

- Dem Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherer steht gegenüber dem VN und den Versicherten ein Rückgriffsrecht zu, soweit er bei Fehlen eines direkten Forderungsrechts seine Leistungen hätte verweigern oder kürzen können.

- Veranstalter von nautischen Veranstaltungen haben eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Zuschauern und unbeteiligten Dritten abzuschliessen, welche durch die Haftpflichtversicherung der beteiigten Schiffe nicht gedeckt sind.

Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Welche Ausnahmen gibt es im Vers.obligatorium?

Es gilt ein Haftpflicht-Versicherungsobligatorium für den Gebrauch von Wasserfahrzeugen, mit Ausnahme von

- Schiffen ohne Maschinenantrieb

- Rafts unter 2.5m Länge

- Segelschiffen ohne Motor, bis zu einer Segelfläche von 15m2

- Wasserfahrzeugen des Bundes und der Kantone

Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Welche Ansprüche können dem Geschädigten entgegengehalten werden? (trotz direktem Forderungsrecht)

Folgende Ansprüche dürfen nach dem Binnenschifffahrtsgesetz von der Versicherung ausgeschlossen werden und sind damit auch im Aussenverhältnis, d.h dem Geschädigten gegenüber wirksam:

- Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes

- Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister

- Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen

- Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen

- Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht

Die Deckungselemente der Wasserfahrzeugversicherung

- Haftpflichtversicherung

- Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung)

- Unfallversicherung

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Wasserfahrzeugversicherung

Ungeachtet der gesellschaftsindividuellen Regelungen und einzelvertraglichen Ausdehnungen umfasst der örtl. Geltungsbereich - soweit überblickbar - in jedem Fall die europäischen Binnengewässer sowie Schäden, die in Europa an Land eintreten.

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das FL), immatrikuliert er das Wasserfahrzeug im Ausland oder löst er für das Wasserfahrzeug einen ausländischen Flaggenschein, erlischt der Versicherungsschutz spätestens am Ende des Versicherungsjahres.

In Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich gilt der Versicherungsschutz i.d.R. für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Teilweise ist auch das sogenannte Schadeneintrittsprinzip anzutreffen, wonach die während der Vertragsdauer eingetretenen Schäden versichert sind.

Gegenstand der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen aus dem Bestand und aus dem Gebrauch des in der Police bezeichneten Wasserfahrzeugs erhoben werden infolge von

- Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden)

- Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden). Den Sachschäden gleichgestellt sind die Verletzung oder Tötung von Tieren.

Die Versicherungsbedingung sehen die Mitversicherung zusätzlicher Sachverhalte vor.

Mitversichert sind die Schadenverhütungskosten.

Versicherte Personen in der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Versichert ist die Haftpflicht

- des Eigentümers, des Halters und des Führers des Wasserfahrzeugs

 - der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen

- der geschleppten Wasserskifahrer

Versicherte Leistungen in der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Versicherung umfasst die Entschädigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Dem Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherer steht gegenüber dem VN/Versicherten ein Rückgriffsrecht zu, soweit er seine Leistungen aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen hätte verweigern oder kürzen können.