Block 12: Die Wasserfahrzeugversicherung
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Kartei Details
Karten | 18 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.03.2016 / 17.06.2020 |
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Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Unterschiedliche Mindestversicherungssummen je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden für die einzelnen Kategorien von Wasserfahrzeugen.
- Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen VNA zu belegen.
- Analog zur Strassenverkehrsgesetzgebung enthält auch das Binnenschifffahrtsgesetz ein direktes Forderungsrecht des Geschädigten, sodass auch hier zu unterscheiden ist zwischen Einschränkungen der Deckung, die der Haftpflichtversicherer dem GE nicht entgegenhalten darf, und solchen, die er dem GE entgegenhalten darf.
- Dem Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherer steht gegenüber dem VN und den Versicherten ein Rückgriffsrecht zu, soweit er bei Fehlen eines direkten Forderungsrechts seine Leistungen hätte verweigern oder kürzen können.
- Veranstalter von nautischen Veranstaltungen haben eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Zuschauern und unbeteiligten Dritten abzuschliessen, welche durch die Haftpflichtversicherung der beteiigten Schiffe nicht gedeckt sind.
Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Welche Ausnahmen gibt es im Vers.obligatorium?
Es gilt ein Haftpflicht-Versicherungsobligatorium für den Gebrauch von Wasserfahrzeugen, mit Ausnahme von
- Schiffen ohne Maschinenantrieb
- Rafts unter 2.5m Länge
- Segelschiffen ohne Motor, bis zu einer Segelfläche von 15m2
- Wasserfahrzeugen des Bundes und der Kantone
Gesetzliche Regeln der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Welche Ansprüche können dem Geschädigten entgegengehalten werden? (trotz direktem Forderungsrecht)
Folgende Ansprüche dürfen nach dem Binnenschifffahrtsgesetz von der Versicherung ausgeschlossen werden und sind damit auch im Aussenverhältnis, d.h dem Geschädigten gegenüber wirksam:
- Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes
- Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister
- Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen
- Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen
- Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht
Die Deckungselemente der Wasserfahrzeugversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung)
- Unfallversicherung
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Wasserfahrzeugversicherung
Ungeachtet der gesellschaftsindividuellen Regelungen und einzelvertraglichen Ausdehnungen umfasst der örtl. Geltungsbereich - soweit überblickbar - in jedem Fall die europäischen Binnengewässer sowie Schäden, die in Europa an Land eintreten.
Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das FL), immatrikuliert er das Wasserfahrzeug im Ausland oder löst er für das Wasserfahrzeug einen ausländischen Flaggenschein, erlischt der Versicherungsschutz spätestens am Ende des Versicherungsjahres.
In Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich gilt der Versicherungsschutz i.d.R. für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Teilweise ist auch das sogenannte Schadeneintrittsprinzip anzutreffen, wonach die während der Vertragsdauer eingetretenen Schäden versichert sind.
Gegenstand der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen aus dem Bestand und aus dem Gebrauch des in der Police bezeichneten Wasserfahrzeugs erhoben werden infolge von
- Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden)
- Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden). Den Sachschäden gleichgestellt sind die Verletzung oder Tötung von Tieren.
Die Versicherungsbedingung sehen die Mitversicherung zusätzlicher Sachverhalte vor.
Mitversichert sind die Schadenverhütungskosten.
Versicherte Personen in der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die Haftpflicht
- des Eigentümers, des Halters und des Führers des Wasserfahrzeugs
- der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen
- der geschleppten Wasserskifahrer
Versicherte Leistungen in der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Versicherung umfasst die Entschädigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Dem Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherer steht gegenüber dem VN/Versicherten ein Rückgriffsrecht zu, soweit er seine Leistungen aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen hätte verweigern oder kürzen können.
Deckungseinschränkungen in der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Deckungseinschränkungen ist zu unterscheiden zwischen Einschränkungen der Deckung, die der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nicht entgegenhalten darf, und solchen, die er dem Geschädigten entgegenhalten darf.
Gegenstand der Wasserfahrzeug-Kaskoversicherung
I.d.R. ist das in der Police aufgeführte Wasserfahrzeug mit den gesetzlichen oder behördlich vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen samt fest montiertem Zubehör und der Schiffsblache versichert.
Der Vers.schutz kann sich auf weitere Gegenstände erstrecken.
Versicherte Risiken in der Wasserfahrzeug-Kaskoversicherung
Versichert sind Schäden am Wasserfahrzeug und an den weiteren obe erwähnten versicherten Gegenständen zu Wasser, an Land, im Winterlager und während des Transports. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag auf die nachstehend aufgeführten Risiken. Dabei wird analog zur MF-Kasko unterschieden zwischen Teil- und Vollkasko.
- Kollision
- Diebstahl
- Elementarschäden
- Schneerutsch
- Glasbruch
- Feuer
- Vandalismus
- Abstürzende Teile von Luftfahrzeugen
Versicherte Leistungen in der Wasserfahrzeug-Kaskoversicherung
Bei der Erbringung der Vers.leistung wird zwischen einem Teilschaden und einem Totalschaden unterschieden.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn
- die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen
- das Wasserfahrzeug nicht mehr geborgen werden kann
- ein entwendetes Wasserfahrzeug innert x Tagen nicht gefunden werden kann
Im Teilschadenfall bestehen die Leistungen der Gesellschaft in der Übernahme der Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung des Wasserfahrzeugs sowie dessen versicherte Ausrüstungs- und Zubehörteile.
Im Totalschadenfall erfolgt die Leistungserbringung i.d.R. in Prozenten des im Vertrag aufgeführten Werts, in Abhängigkeit der Anzahl der Betriebsjahre seit der ersten Inverkehrsetzung.
Nebst der Entschädigung für die Reparaturkosten oder den Totalschaden werden vielfach zusätzliche - teils sublimitierte - Versicherungsleistungen erbracht.
Obliegenheiten in der Wasserfahrzeug-Kaskoversicherung
Die Vers.bedingungen zur Wasserfahrzeug-Kaskoversicherung enthalten regelmässig besondere Obliegenheiten, die der Versicherte zu erfüllen hat. Darunter fallen beispielsweise das ordnungsgemässe Festmachen und Sichern des Wasserfahrzeugs und der übrigen versicherten Sachen.
Gegenstand der Wasserfahrzeug-Unfallversicherung
Versichert sind Unfälle im Zusammenhang mit der Benützung des versicherten Wasserfahrzeugs. Vielfach wird in den Versicherungsbedingungen präzisiert, dass sich der Versicherungsschutz erstreckt auf Unfälle;
- beim Einsteigen, Verlassen und Anbinden des Wasserfahrzeugs
- bei Reparatur-, Reinigungs- und anderen Arbeiten am Wasserfahrzeug
- bei unterwegs geleisteter Hilfe im Rahmen von Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Schifffahrt
- beim Ein- und Auswassern
- beim Gebrauch des Beiboots
- bei der Ausübung des Wasserskisports
Unfallbegriff in der Wasserfahrzeug-Unfallversicherung
Als Unfälle gelten;
- Körperschädigungen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
- das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen und die versehentliche Einnahme giftiger oder ätzender Stoffe
- Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand
- Ertrinken
- Unterkühlung nach Überbordfallen
Versicherte und nicht versicherte Personen in der Wasserfahrzeug-Unfallversicherung
Versichert sind;
- die Benützer des in der Police aufgeführten Wasserfahrzeugs
- die geschleppten Wasserskifahrer
- Personen, die den Benützern des in der Police aufgeführten Wasserfahrzeugs bei Unfällen freiwillig und unentgeltlich Hilfe leisten.
In den Versicherungsbedingungen sind die folgenden Einschränkungen des versicherten Personenkreises anzutreffen:
- Personen, die als Drachen-, Gleit- oder Fallschirmflieger nachgezogen werden
- Personen, die auf dem Wasserfahrzeug eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben
Versicherte Leistungen in der Wasserfahrzeug-Unfallversicherung
Versichert sind die üblichen Leistungen einer Unfallversicherung, nämlich
- eine Todesfallsumme
- ein Invaliditätskapital bei einer voraussichtlichen bleibenden Invalidität, basierend auf dem dem IV-Grad entsprechenden Prozentsatz
- ein auf 730 Tage begrenztes Taggeld, im Umfang der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit
- ein auf 730 Tage begrenztes Spitaltaggeld während notwendiger Spital- oder Kuraufenthalte
- die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen unter dem Titel "Heilungskosten" aufgeführten Leistungen.
Versicherte Leistungen in der Wasserfahrzeug-Unfallversicherung
Welche sublimitierte, regelmässig weitere besondere Leistungen sind aufgeführt? (über die Vers.bedingungen hinaus)
Kosten für;
- notwendige Rettungsaktionen, Bergung und Überführung des tödlich Verunfallten an seinen bisherigen Wohnort
- die Reinigung, Reparatur oder der Ersatz (Neuwert) beschädigter Kleidungsstücke oder persönlicher Effekte
- Suchaktionen, welche im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommen werden
- Tierarztbehandlungen, wenn ein in dem versicherten Wasserfahrzeug mitgeführtes Haustier infolge eines Unfalls verletzt wird.
Die Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise Folge des Unfallereignisses ist.
Im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung werden die Leistungen für Todesfall, Invalidität, Taggeld und Spitaltaggeld zusätzlich zu den Leistungen aus der Haftpflicht-Vers. ausbezahlt, es sei denn, der Halter oder Wasserfahrzeugführer müsse für Haftpflichtentschädigungen selbst aufkommen (z. Bsp. Rückgriffs)
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