Block 10: die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Kartei Details
Karten | 21 |
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Lernende | 24 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 12.02.2016 / 20.03.2025 |
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Nenne die Elemente der Gefährdungshaftung im SVG.
- Haftung des Halters für Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb seines Motorfahrzeuges (SVG 58I)
- Haftung des Halters aus Hilfeleistungen nach Unfällen seines Motorfahrzeugs (SVG 58III)
Nenne die Elemente der milden Kausalhaftung im SVG.
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeugs mitgewirkt hat (SVG 58 II)
- Haftung für Sachschäden unter Haltern, durch (vorübergehenden) Verlust der Urteilsunfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist (SVG 61II)
- Haftung für Sachschäden unter Haltern durch fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs des beklagten Halters (SVG 61II)
Nenne die Elemente der Verschuldenshaftung nach SVG.
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern ihn oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft (SVG 58II).
- Haftung für Personenschäden unter Haltern, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der Betriebsgefahr (SVG 61I).
- Haftung für Sachschäden unter Haltern, sofern den beklagten Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft (SVG 61II).
Erkläre den Begriff des Motorfahrzeugs.
Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
Auch Trolleybusse gelten als Motorfahrzeuge im Sinne des SVG.
Was ist unter dem Betriebsvorgang und der Betriebsgefahr zu verstehen?
Die Gefährdungshaftung nach SVG setzt voraus, dass der Schaden durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges und nicht nur anlässlich eines Betriebsvorgangs verursacht worden ist.
Mit anderen Worten: Die dem Motorfahrzeug innewohnende spezifische Gefahr muss sich verwirklicht haben.
Was ist unter der Passivlegitimation (Belangbarkeit) im SVG zu verstehen?
- Als Subjekt der Haftpflicht nach SVG gilt grundsätzlich der Halter des Motorfahrzeugs. Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
- Bei Schäden durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeugs. Der Lenker eines geschleppten Motorfahrzeugs haftet solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeugs.
- Für den Schaden durch ein Kundenfahrzeug haftet der Garagist nach den Bestimmungen des SVG anstelle des Halters.
- Der Veranstalter einer behördlich bewilligten motorsportlichen Veranstaltung haftet für Schäden durch die eingesetzten Motorfahrzeuge nach den Bestimmungen des SVG anstelle des Halters. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie für Schäden an den eingesetzten Fahrzeugen.
- Im Falle eines Gebrauchsdiebstahls eines Motorfahrzeugs und eines damit einhergehenden Unfalls haften nach SVG der Entweder und der "bösgläubige Lenker" zusätzlich zum Halter des Motorfahrzeugs.
- Mit dem im SVG verankerten Versicherungsobligatorium, welches ein direktes Forderungsrecht und einen Einredeschluss vorsieht, sowie den verschiedenen Auffangeinrichtungen wird sichergestellt, dass der nach SVG Geschädigte in jedem Fall einen solventen Schuldner für den Ausgleich seines Schadens belangen kann.
Begriff des Halters
Nach Lehre und Rechtssprechung gilt grundsätzlich als Halter, wer über einen gewissen Zeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse und (i.d.R.) auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (materieller Halterbegriff).
Aktivlegitimation im SVG
- Aktivlegitimiert, d.h. klageberechtigt sind, gestützt auf das SVG, zunächst einmal unbeteiligte Dritte, wie Fussgänger und Radfahrer.
- Vielfach treten auch die Insassen des Fahrzeugs als Geschädigte in Erscheinung, gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige, Freunde, Zufallsbekanntschaften, Autostopper etc. handelt.
- Zum Kreis der klageberechtigten Geschädigten gehört grundsätzlich auch der mit dem Halter nicht identische Lenker des Motorfahrzeugs.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen (nach SVG 60)
In SVG 60 hat der Gesetzgeber sowohl für das Aussenverhältnis (Solidarhaftung) als auch für das Innenverhältnis eine spezielle Regelung für den Fall mehrerer Ersatzpflichtiger/Haftpflichtiger erlassen.
Nenne die Voraussetzungen der Haftungsbefreiung.
Alternativer Beweis:
- höhere Gewalt
- grobes Selbstverschulden
- grobes Drittverschulden und zusätzlich
Kumulativer Beweis:
- kein Verschulden des Halters und von Personen, für die der Halter verantwortlich ist.
- kein zum Unfall beitragende fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges.
Erkläre den Begriff 'höhere Gewalt'.
Als höhere Gewalt gilt ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Erkläre den Begriff 'Grobes Selbstverschulden'.
Ein Selbstverschulden gilt dann als grob, wenn der Geschädigte elementarste Vorsichtsgebote missachtet, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängen.
Erkläre den Begriff 'grobes Drittverschulden'.
Auch beim Entlastungsgrund des groben Drittverschuldens geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein solcher Vorgang die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeugs derart in den Hintergrund drängt, dass diese nicht mehr zu berücksichtigen und deshalb der Halter von der Haftung zu befreien ist.
Nicht als Dritte im Sinne dieser Haftungsbefreiung gelten selbstverständlich schuldhaft handelnde Personen, für die der Halter nach SVG 58IV verantwortlich ist, also Lenker und mitwirkende Hilfspersonen.
Wann kommt eine Ermässigung der Halterhaftung in Betracht?
- Fehlt dem Selbstverschulden die Intensität für eine vollständige Haftungsbefreiung, so kommt eine Reduktion des Schadenersatzes nach richterlichem Ermessen in Betracht.
- Eine besondere Form des Selbstverschuldens stellt die Inkaufnahme eines risikoerhöhenden Umstands dar. Bsp. Missachtung der Gurten- bzw. Helmtragpflicht
- Weitere Herabsetzungsgründe gemäss OR43 (Bsp. Gefälligkeitsabzug) oder OR44 (Bsp. vom Geschädigten zu vertretender mitwirkender Tatbestand einer milden Kausal- oder Gefährdungshaftung)
Geltungsbereich des SVG nach Art des verwendeten Fahrzeugs.
Die Haftpflichtbestimmungen des SVG gelten grundsätzlich für alle Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrzeuge des Bundes und der Kantone).
Davon ausgenommen sind die nach OR haftenden Benützer folgender Fahrzeuge:
- Motorfahrräder (inkl. E-Bikes "45")
- Motorhandwagen
- Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden
- Leicht-Motorfahrräder (E-Bikes "25")
- Behindertenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10km/h.
Geltungsbereich des SVG nach einem anwendbaren Haftungstatbestand.
Für die SVG-Haftung wird vorausgesetzt, dass der eingetretene Schaden auf eine der folgenden - in SVG58 aufgeführten - Haftungstatbestände zurückzuführen ist:
- Schäden aus dem Betrieb eines Motorfahrzeuges
- Schäden aus einem Nichtbetriebs-Verkehrsunfall
- Schäden infolge von Hilfeleistungen nach einem Unfall
a) Geltungsbereich des SVG nach den erfassten Schäden.
b) Welche Fälle gelten nach OR bzw. Transportrecht?
a) Unter das Haftpflichtregime des SVG fallen ausschliesslich Personen- und Sachschäden sowie darauf zurückzuführende Vermögensschäden.
b) In den folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach dem Obligationenrecht bzw. dem einschlägigen Transportrecht:
- Die Haftung im Verhältnis zw. dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für den Schaden an diesem Fahrzeug.
- Die Haftung des Halters für den Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der GE mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen.
- Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für Schäden am Anhänger.
Geltungsbereich des SVG unter dem Aspekt der Versicherungspflicht.
Nach der Strassenverkehrsgesetzgebung besteht keine Kongruenz zwischen Haftpflicht und Versicherungspflicht.
In Bezug auf die Haftung nach SVG ist unerheblich, ob;
- das betreffende Motorfahrzeug über eine polizeiliche Zulassungsbewilligung und Kontrollschilder verfügt
- für das betreffende Motorfahrzeug ein Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht
- das Fahrzeug im öffentl. Verkehr oder abseits auf einem dem öffentl. Verkehr nicht zugänglichem Grundstück verwendet wird.
Geltungsbereich des SVG nach dem Kreis der Geschädigten.
Die SVG-Haftung gilt sowohl für Geschädigte ausserhalb des Fahrzeugs (Fussgänger, Radfahrer etc.) als auch gegenüber den Insassen des Fahrzeugs.
Zum Kreis der klageberechtigten Geschädigten gehört grundsätzlich auch der mit dem Halter nicht identische Lenker des Motorfahrzeugs.
Das SVG ist auch für Schadenersatzansprüche unter Haltern anwendbar, für die SVG61 eine besondere Regelung vorsieht.
Geltungsbereich des SVG in räumlicher Hinsicht.
Die Haftpflichtbestimmungen des SVG gelten grundsätzlich für Verkehrsunfälle in der Schweiz.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die SVG-Haftung - gestützt auf das Haager Übereinkommen über das Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht - auch ins Ausland ausstrahlen.
Schadenersatz
Nenne die Besonderheiten.
Durch den Verweis von SVG62I sind die einschlägigen Bestimmungen des OR zur Festsetzung des Schadenersatzes und der Genugtuung auch im MFH-Recht anwendbar.
Im übrigen gelten folgende Besonderheiten:
- Nach SVG62II kann der Richter die Entschädigung bei ungewöhnlich hohem Einkommen des GE ermässigen.
- SVG62III sieht eine Anrechnung von Versicherungsleistungen vor, welche vom Halter des Fahrzeuges finanziert wurden.
- Nach SVG 87I kann die Haftung nach dem Strassenverkehrsgesetz nicht durch eine Vereinbarung wegbedungen oder eingeschränkt werden.
- In SVG 87II wird dem GE - nebst den allgemein gültigen Anfechtungsgründen gemäss OR 21 + 23ff. - die Möglichkeit eingeräumt, Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, binnen Jahresfrist seit ihem Abschluss anzufechten.
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