Bilanzsteuerrecht

Steuerberaterprüfung

Steuerberaterprüfung


L. K.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Bilanzsteuerrecht und richten sich an Fortgeschrittene. Sie behandeln zentrale Themen wie Abschreibungen, latente Steuern, Eigenkapital, Gewinnrealisierung und die Behandlung von Mietkauf sowie Leasingverträgen. Besonders relevant sind die Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanzierung, die für Steuerberater, Bilanzbuchhalter und Unternehmensprüfer von großer Bedeutung sind. Die Karteikarten helfen dabei, komplexe steuerliche Vorschriften und deren praktische Anwendung zu verstehen.
Karten
70
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.07.2016 / 27.02.2024

Lernkarten

Anlagevermögen

§ 247 Abs. 2 HGB, bestimmt auf Dauer zu dienen

Umlaufvermögen

§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss, bestimmt einmalig dem Betrieb zu dienen

Vermögensgegenstand

Wirtschaftlicher Vorteil, einzeln verwertbar: § 246 Abs. 1 S. 1 HGB

Wirtschaftsgut

Wirtschaftlicher Vorteil, abgrenzbare Aufwendungen, einzeln Bewertbar, § 5 Abs. 1 EStG

Bewertung von VG

  • Vermögensgegenstand:
    • AK, § 253 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1 HGB, vermindert um planmäßige Abschreibungen, § 253 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HGB

Bewertung von WG

Wirtschaftsgut:

  • Anlagevermögen mit AK: § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, vermindert um planmäßige AfA, § 7 Abs. 1 S. 1 iVm S.4 EStG
  • Umlaufvermögen mit AK: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, vermindert um planmäßige AfA, § 7 Abs. 1 S. 1 iVm S.4 EStG

Wertminderung

HB:

  • AV: Wahlrecht, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB
  • UV: Strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB

StB:

  • AV: § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
  • AV: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

Tausch (mit Baraufgabe)

HB:

  • Erfolgsneutral
  • Fortgeführte Buchwerte
  • Zeitwert

StB:

  • Gemeine Wert des hingegebenen WG, § 6 Abs. 6 EStG

Echte sichere Schulden

  • Außenverpflichtung
  • zum Stichtag Grund und Höhe nach gewiss
  • Wirtschaftliche Belastung zum Stichtag
    • Vertragliche Schulden = Vertragspartner hat seine Verpflichtung erfüllt
    • Gesetzliche Schuld = Gesetzlicher TB ist erfüllt

Fremdwährungsverbindlichkeiten

HB + StB:

  • Devisenkassamittelkurs

nur HB:

  • Ausnahme von AK und Realisationsprinzip

Schwebendes Geschäft

Grundsätzliches Bilanzierungsverbot

  • HB: Drohverlustrückstellung
  • StB: Keine Drohverlustrückstellung

Vorleistungsverpflichteter hat Anzahlung erhalten

  • Ansatz einer Verbindlichkeit mit dem Anzahlungsbetrag
  • BS: Bank an Vblk (bilanzposten)
  • BS: SBA an SBE

 

Mitunternehmer

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

  • zivilrechtliche Gesellschafter
  • Mitunternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 EStH)
  • Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs. 1 EStH)

Bilanzierung des BV einer PersG

Grundsätzlich:

  • Vermögen der PersG = notw. BV

Ausnahme:

  • H. 4.2 Abs. 11 EStR: Privat genutzter Wohnraum

Gewerbliche Einkünfte kraft Tätigkeit

§ 15 Abs. 2 EStG:

  • selbständig
  • nachhaltig
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • KEIN V+V
  • KEIN § 18
  • KEIN L+F

Gewerbliche Einkünfte kraft Fiktion

  • Abfärbung/Infektion: > 24.500 und 3% gewerbliche Einkünfte, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
  • Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

Steuerliches BV einer PersG

  • Gesamthandsvermögen = HB + StB notw. BV (Eigentum + Wirtschaftliches Eigentum), Ausn. R 4.2 (11)
  • kein BV = Darlehen an Gesellschafter unter marktüblicher Verzinsung -> Entnahme anteilig durch alle
  • SonderBV d. Ges = StB notw. / gewillk. SonderBV

Efassung von Tätigkeitsvergütungen

  • GesVertrag: lediglich Vorabgewinn vor den anderen Gesellschaftern auf der 1. Stufe
  • SchVertrag: Aufwand auf der 1. Stufe, Hinzurechnung als SonderBE auf 2. Stufe
  • Sonderfall:
    • GesVertrag,
    • Zahlung auch im Verlustfall,
    • Aufwand in Gesamthandsbilanz und
    • tatsächlich durchgeführt!

Außerbilanzielle Korrekturen bei PersG

auf beiden Ebenen:

  • nach StB-GHB auf 1. Stufe
  • nach Stb-SB auf 2. Stufe

Verträge zw. Ges und Ges'ter

Grundsatz, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Einheitsbetrachtung > Bruchteilsbetrachtung!

Ausnahmen:

  • § 6b EStG
  • Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortbestehen
  • Anwendung der Spiegelbildmethode

Korrespondierende Bilanzierung PersG

Sonderbilanz und Stb-GHB müssen sich entsprechen?

Fremdunübliche Verträge (PersG)

  • zu hohe Sondervergütung = Entnahme des Gesellschafters
  • PersG wird tätig + enthält zu hohe/niedrige Vergütung = Entahme / Einlage iH des unangemessenen Teils
  • fremdunübliches Darlehen
    • HB = Forderung
    • StB = Entnahme

bilanzierungskonkurrenz zwischen BV und SBV

Vorrang des SBV bei nutzender PersG

Gesamthänderisch gebundene Rücklage

Rechtsgrundlage § 264c Abs. 2 S. 8 HGB

Die Rücklagen können entweder „nicht jederzeit entnahmefähige, die Pflichteinlage

übersteigende Einlagen“ oder „nicht jederzeit entnahmefähige Gewinnanteile“ sein.

Ansatz der Beteiligung an PersG

HB:

  • VG d. AV/UV
  • AK

StB:

  • kein WG
  • anteiliger Ansatz prosiviten und negativen WG der PersG
  • Spiegelbildtheorie

Folgebewertung PersG

HB:

  • Gewinnanspruch wenn festgestellt
  • Verluste verbleiben auf der Ebene der PersG

StB:

  • phasengleiche Gewinnvereinnahmung durch Ansatz der WG (Spiegelbildmethode)

Übertragung von Einzel WG mit Berührung des PV

BMF Schreiben § 4 /13 und § 4/15

 

Unterteilung:

  • Voll entgeltlich
  • Unentgeltlich
  • Teilentgeltlich

Überführung/Übertragung von BV an BV

  • § 6 Abs. 5 S. 1 und 2: Überführung = ohne RT-WEchsel
  • § 6 Abs. 5 S. 3: Übertragung = mit RT-WEchsel

privilegierte Übertragung zum BW

  • Unentgeltlich
  • gegen Gewährung Minderung von Gesellschafterrechten:
    • BMF § 4 / 15
    • BMF § 6 / 15

Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschafterwechsel:

  • Sonderrechtsnachfolge, Erfassung der aufgedeckten stillen Reserven in Ergänzungsbilanzen auf die übrigen Ges'ter

Ausscheiden und Fortführung unter den Übrigen

  • Anwachsung auf die übrigen Ges'ter in ihrer Gesamtheit, aufgedeckte stille Reserven sind in HB/Stb I zu erfassen

Gesellschaferwechsel, Besteuerung des veräußernden Gesellschafters

Nach § 16 EStG

VP iSd § 16 Abs. 2 = KP / gemeine Werte

Besteuerung des Gesellschafterwechsels beim eintretenden Gesellschafter 

  • Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sind dem Ges'ter die WG anteilig zuzurechnen.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist direkt anwendbar, Estlich liegt ein entgeltlicher Vorgang vor
  • In Höhe der Buchwerte = Übernahme des Kapitalkontos
  • abweichend (stille Reserve) = quotal auf WG aufteilen und Ergänzungsbilanz
  • wenn Restbetrag > stille Reserven -> Rest auf GeFi

Ausscheiden eines Gesellschafters aus PersG

Zum Buchwert des Kapitalkontos

  • Beim Ausscheidenden Veräußerungsgewinn von 0
  • bei den Verbleibenden zu AK in Höhe des Buchwerts (neue anteilige AK, 2 AfA Reihen)

Über dem Buchwert des Kapitalkontos

  • Beim Ausscheidenen Veräußerungsgewinn = Differenz Teilwert zu BW

 

  • Bei den verbleibenden Gesellschaftern
    • Variante 1: Stille Reserven auf WG und auf GeFI
    • Variante 2: Stille Reserven auf WG aber nicht GeFi
    • Sonderfall "lästiger Gesellschafter": stille Reserven und GeFi übersteigende Beträge sind BA für Abfindung
  • Folgebewertung:
    • § 7 Abs. 1 und 4 EStG hinsichtlich bisheriger Buchwerte + stiller Reserven mit RND
    • § 7 Abs. 2 EStG hinsichtlich bisheriger Buchwerte + stiller Reserven DERGRESSIVE AfA mit RND
    • = ggf. Zwei AfA Reihen

Unter dem Buchwert des Kapitalkontos:

  • Beim Ausscheidenden entsteht ein Veräußerungsverlust
  • Die verleibenden Ges'ter haben neue AK zum niedrigeren TW
  • BS für bleibende Ges'ter:

Kapital ausscheidender Ges'ter
an Aktivkonten
an Passivkonten
an Abfindungsverpflichtung

Umwandlungsvorgänge

UmwG/UmwStG

  • Verschmelzung
  • Spaltung
  • Ausgliederung
  • Formwechsel

UmwStG

  • Einbringung

Prüfungspunkte Verschmelzung

  1. Übertragung durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gesellschafterrechte zur Neugründung/Aufnahme
  2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
  3. Zivilrechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung
  4. Schuldrechtliche Rückwirkung
  5. Schlussbilanz übergehend
  6. Bilanzierung übernehmender RT

Prüfungspunkte Spaltung

  1. Spaltungsarten:
  • Aufspaltung = Auflösung + Aufteilung auf mindestens zwei + Anteile an Alt Ges'ter
  • Abspaltung = Fortbestand + Vermögensteil im ganzen auf einen anderen + Anteile an Alt Ges'ter
  • Ausgliederung = Fortbestand+ Vermögensanteil auf neu gegründeten oder anderen + Anteile an Alt GESELLSCHAFT
  1. Spaltungsfähige Rechtsträger
  2. Zivilrechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung
  3. Schuldrechtliche Rückwirkung
  4. Schlussbilanz übergehend
  5. Bilanzierung übernehmender RT

Einbringung in KapG

§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG

Voraussetzungen

  • Einbringung
  • steuerfunktionale Einheit
  • Gewährung neuer Anteile

RF übernehmende KapG

  • Wertansatz gemeiner Wert
  • Buchwert/Zwischen wert, wenn VSS
  • bei Gewährung anderer WG als GesR Sonderrgegel S. 4

RF Einbringender

  • VP i.S.d. § 16 EStG = Wertverknüpfung
  • Abs. 4. iVm 16 Abs. 4, 34
  •  

Bilanzierung von Gebäuden

3 unterschiedliche WG:

  • Nutzungsrechte
  • Grundstück
  • Gebäude

jeweils BV und PV

Zusätzlich ist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu bilanzieren

R 4.2. Abs. 2 S. 1 EStR

 

zivilrechtlich oder wirtschaftlich im Eigentum

  • eines Gesellschafters oder
  • einer Bruchteilsgemeinschaft oder
  • neben der PersHG bestehenden Gesamthandsgemeinschaft

stehen, dienen aber der Gesellschaft oder der Beteiligung

Begründung des SBV

  • § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Einkunftsquelle teilt Schicksal der Einkünfte
  • § 4 Abs. 1 Einbeziehung in die Gewinnermittlung
  • Gleichstellung der MU mit dem EinzelU

Notwendiges SBV I

Alle im Eigentum eines, mehrerer oder aller MU stehenden WG oder Anteile an solchen WG, die nicht Gesamthandsvermögen sind und dem Betrieb der PerG unmittelbar dienen.

R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR

Étudier