Bilanzierung
Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik
Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik
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Cartes-fiches
Abschreibungen
- Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- sind vorzunehmen, sobald Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist
- sind zeitanteilig vorzunehmen
Arten
- planmäßige Abschreibungen (§253 III, 1 & 2 HGB)
- in gleichen Jahresbeträgen
- nach Maßgabe der Leistung (fallende Jahresbeträge)
- nach Staffelsätzen
- -> abnutzbares Vermögen
- außerplanmäßige Abschreibungen (§253 III, 3 & 4 HGB)
- für außergewöhnliche Abnutzung
- Teilwert-Abschreibung (Wert fällt, aber nicht aufgrund Substanzverlust des Gutes)
- -> unabhängig von Nutzung
Besonderheiten bei der Abschreibung von Anlagevermögen
- Sonderabschreibungen nicht mehr zulässig (§254 HGB)
- Einzelanschaffungskosten bis 410€/netto können sofort in voller Höhe abgesetzt werden (GWG)
- alle GWG eines Jahres mit Kosten über 150€ und bis 1.000€ = Sammelposten und mit 20% abschreiben
Es gilt immer das Niedrigswertprinzip!
Herstellkosten
Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung eines Gutes (§255 II, IIa, III HGB).
Dazu gehören:
- Materialkosten
- Fertigungskosten
- Sonderkosten der Fertigung
- Materialgemeinkosten
- Fertigungsgemeinkosten
- Fertigungsbedingter Wertverzehr des AV
- ggf. + Verwaltungs- und Sozialkosten
- ggf. + herstellungsbezogene Zinsen
Bewertungsvereinfachungen in der Bilanz
- Festwert (3240 III HGB)
- gewogener Durchschnitt (permanent/periodenbezogen; §240 IV HGB)
- Verbrauchsfolgeverfahren (§256 HGB)
- permanent/periodenbezogen, mit/ohne Layer
- FiFo => junger Bestand
- LiFo => alter Bestand
Bewertungswahlrechte
- Festwert (§240 III HGB)
- Gruppenbewertung (§240 IV HGB)
- planmäßige Abschreibungen (§253 III, 2 HGB)
- vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen (§253 III, 4 HGB)
- Hertellungskosten mit Teil- oder Vollkosten (§255 II, III HGB)
- Verbrauchsfolgeverfahren (§256 HGB)
Passivierungspflichten
- ungewisse Verbindlichkeiten (gesetzl. Garantien; §249 I, 1 HGB)
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§249 I, 1 HGB)
- unterlassene Instandhaltung (§249 I, 2 HGB)
- unterlassen Abraumbeseitigung (§249 I, 2)
- Gewährleistung ohne rechtl. Verpflichtung (Kulanz; §249 i, 2 HGB)
Passivierungsverbote
nur eventuell mögliche Verbindlichkeiten
- Patronatserklärungen
- Bürgschaften
Das 3-stufe Verpflichtungskonzept des HGB
1. Haftungsverhältnisse (Eventualverbindlichkeiten)
-> überwiegend unwahrscheinlich, informativ anzugeben außerhalb Bilanz (Bsp.: Bürgschaft)
2. Rückstellungen
-> überwiegend wahrscheinlich, in Bilanz anzugeben (Bsp.: Zahlungsstockung Schuldner)
3. Verbindlichkeit
-> Konkrete, tatsächliche in Anspruchnahme, in Bilanz anzugeben (Bsp.: Zahlungsaufforderung weil Schulder ausgefallen)
Das Wahlrecht auf Passivseite
nur bei Pensionsrückstellungen für Altzusagen bis 1986; ABER: wenn bilanziell nicht aufgeführt, dann im Anhang zu nennen
Die Ausschüttungssperre
Nicht realisierte Gewinne ("heiße Luft") darf nicht ausgeschüttet werden (§268 VIII). Bsp.: selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögen, aktive latetnte Steuern
Besonderheiten bei der Bewertung auf Passiva-Seite
- Verrechnung von Pensionsrückstellungen mit verpfändetem Rückdeckungsmerögen (§246 II, 2 HGB)
- Erfassung nach wirtschaftlicher Entstehung (§268 V,3 HGB)
- Verrechnung oder Einzelausweis latenter Steuern (§274 I HGB)
Die Bewertung auf Passiv-Seite
Verbindlichkeiten mit Erfüllungsbetrag
Rückstellung mit nach kaufmännischer Beurteilung notwendigem Erfüllungsbetrag
(-> §253 I, 2 HGB)
Rückstellungen über 1 Jahr sind abzuzinsen (-> §253 II HGB)