Bilanzierung
Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik
Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik
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Cartes-fiches
Definition Betriebliches Rechnungswesen
Sämtliche Verfahren um alle innerbetrieblichen Geld- und Leistungsströme mengen- und wertmäßig zu überwachen.
Was ist die Bilanzierung?
Stichtagsbezogene Konkretisierung der Buchführung
- Was ist --> Ansatz (dem Grunde nach)
- mit welchem Wert --> Bewertung (der Höhe nach)
- wo --> Ausweis (der Form nach)
... zu bilanzieren?
Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesen
- Dokumentation und Kontrolle
- Bestände und Bestandsveränderungen
- Erfolg und Erfolgsquellen
- Selbstkostenermittlung
- Disposition
- Kennzahlen und Vergleiche zu bspw. Konkurenz
- Grundlage für Planung
- Rechenschaftslegung und Information
- Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- externe Publizität
- Ermittlung Besteuerungsgrundlagen
Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesen
- Finanzbuchführung und Bilanz
- Buchführung
- Inventar - & Jahresabschluss
- Kostenrechnung
- Betriebsabrechnung
- Selbstkostenrechnung
- Betriebswirtschafltiche Statistik und Vergleichsrechnung
- Statistiken
- inner- und zwischenbetrieblicher Vergleich (-> Bilanzanalyse)
- Planungsrechnung (Operations Research)
Der Jahresabschluss
Der Jahresabschluss besteht aus
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
(-> §242 III HGB)
Bei Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss um einen Anhang mit zusätzlichen Erläuterungen zu erweitern.
(-> 264 HGB)
Die Bilanz
Die Bilanz ist ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluss (Bestandskonten).
Ist ein zusammengefasstes Verzeichnis des Vermögens und des Kapitals in Kontenform mit Angaben zu Art und Wert.
(-> §241 I HGB)
Die Gewinn- und Verlustrechnung
Die GuV ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Erfolgskonten).
(-> $242 II HGB)
Wer muss einen Lagebericht aufstellen?
(Mittel)große Kapital- und ähnliche Gesellschaften müssen neben dem Jahresabschluss auch einen Lagebericht aufstellen.
Inhalt und Gliederung der Bilanz bei Personenunternehmen
- Jahresabschluss (§242 III HGB)
- Bilanz (= Vermögen - Schulden)
- Gewinn- und Verlustrechnung (= Erträge - Aufwendungen)
- Inhalt (§240 I HGB)
- Grundstücke
- Forderungen
- sonstige Vermögensgegenstände
- bares Geld
- Schulden
- Gliederung
- Anlage- und Umlaufvermögen
- Eigenkapital und Schulden
- Rechnungsabgrenzungsposten
Es muss mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haften, andernfalls gelten die Vorschriften für die Kapitalgesellschaften!
Inhalt und Gliederung der Bilanz in Kapitalgesellschaften
- Jahresabschluss (§264 I HGB)
- Bilanz (= Vermögen - Schulden)
- Gewinn- und Verlustrechnung (= Erträge - Aufwendungen)
- Anhang
- ggf. Lagebericht bei großen Kapitalgesellschaften
- Inhalt
- davon- Angaben
- Anhang (§§ 284, 285 HGB)
- Lagebericht (§ 289 HGB)
- Gliederung (§ 265 HGB)
- Vorjahreszahlen (§ 265 II HGB)
- Bilanz (§266 HGB)
- Gewinn- und Verlustrechnung ( §275 HGB)
Ziele und Funktionen der Bilanz
- Information für Adressaten
- Eigen- & Fremdkapitalgeber
- Mitarbeiter
- Finanzamt
- Öffentlichkeit
- Dokumentations- und Beweisfunktion (Aufbewahrung)
- Rechenschafts- und Kontrollfunktion (VFE-Lage)
- Zahlungsbemessungsfunktion (Ergebnisermittlung und -verwendung für Besteuerung und Ausschüttungen)
- Basis für Unternehmensanalysen und -bewertungen
Die Bilanzgleichung
Aktiva
- Vermögen
- Anlagevermögen (AV)
- Umlaufvermögen (UV
= Mittelverwendung (Investierung)
Passiva
- Eigenkapital (EK)
- Fremdkapital (FK)
= Mittelherkunft (Finanzierung)
Die Gleichung AV + UV = EK + FK geht immer auf, da jeder Geschäftsvorfall an 2 Stellen zu berücksichtigen ist (Doppelte Buchführung!)
Erfolgsermittlung in der Bilanz
- Zeitpunktbetrachtung
- Eigenkapitalvergleich
- End-Reinvermögen
- - Anfangs-Reinvermögen
- = Erfolg
Erfolgsermittlung in der GuV
- Zeitraumbetrachtung
- Erfolgsquellen
- Ertrag
- - Aufwand
- = Erfolg (=Umsatzrendite)
Zusammenhang zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
AV + UV - FK - EK +/- Privat = Ertrag - Aufwand
Die Steuerbilanz
Abgabenordnung
- Ist nach §140 Abgabenordnung (AO) von jedem zu führen, der schon andersweitig Buchführen muss
- Umsatz > 500.000€ oder Gewinn > 50.000€ ist nach §141 AO immer dazu verpflichtet eine Steuerbilanz zu erstellen
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- Ansätze oder Beträge die den steuerlichen Vorschfiten nicht entsprechend sind anzupassen bzw. ineiner Steuerbilanz nicht darzustellen (§60 EE EStDV)
Die Maßgeblichkeit als Grundlage der Bilanzierung
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I EStG)
- Gewinn = Vermögen Schluss Wirtschaftsjahres - Vermögen Schluss Vorjahr - Entnahmen + Einlagen
(umgekehrte) Maßgeblichkeit (§ 5 I EStG)
- es ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Buch zu führen
- Ausnahme: im Rahmen des steuerlichen Wahlarechts wurde ein anderer Ansatz gewählt
Die GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung)
- Nachvollziehbarkeit (§ 238 I, § 239 III HGB)
- lebende Sprache und eindeutige Abkürzungen ( §239 I HGB)
- vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet (§239 II HGB)
- klar und übersichtlich (§243 II HGB)
- Aufstellungs- und Aufbewahrungsfristen (§243 III, § 264 I, §257 HGB)
- Vollständigkeit (§ 246 I HGB)
- Verrechnungsverbot, Bruttoprinzip (§246 II HGB)
- Ansatz(methoden)stetigkeit (§246 III HGB)
- Bilanzidentität ( §252 I, 1 HGB)
- Unternehmensfortführung, Going-Concern (§252 I, 2 HGB)
- Einzelbewertung (§252 I, 3 HGB)
- Vorsichtsprinzip: Realisation und Imparität (§252 I, 4 HGB)
- Periodenabgrenzung (§252, I, 5 HGB)
- Bewertungs(methoden)stetigkeit, materielle Bilanzkontinuität (§252 I, 6 HGB)
- Anschaffuntswertprinzip, nominelle Kapitalerhaltung (§253 I HGB)
- Niederstwertprinzip (§253 III, IV HGB)
- tatsächliche Vermögen-, Finanz- Ertragslage ($264 II HGB)
- Darstellungsstetigkeit, formelle Bilanzkontinuität (§265 I HGB)
- Wahrheit: Zweckmäßigkeit eines Bilanzansatzes (§ 145 II AO)
- Methodenbestimmtheit, Willkürfreiheit, Wesentlichkeit
Was wird unter Realisation verstanden?
Verkauf (Übergang des wirschaftlichen Eigentums)
-> Übergang von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs
Was wird unter Imparität verstanden?
Risiken dürfen schon im Vorhinein angestzt werden
Was ist der IFRS?
International Financial Reporting Standards
Der Leitgedanke und das Grundbrinzip bei der Bilanzierung im HGB
Leitgedanke: Gläubigerschutz
Grundprinzip: Vorsichtsprinzip
Der Leitgedanke und das Grundprinzip beim IFRS
Leitgedanke: Anlegerinformation (decision usefullness)
Grundprinzip: true and fair view
Was ist eine Inventur?
Inventur ist die Tätigkeit des
- Zählens,
- Messens
- Wiegens
- Prüfens
- und bewertens
sämtlicher Vermögensteile und Schulden.
Wie und wie oft ist eine Inventur durchzuführen?
Vermögen und Schlulden müssen nach Art, Menge und Wert einmal jährlich durch
- körperliche Bestandsaufname
- und Buchinventur (immaterielle Güter)
festgestellt werden.
Die verschiedenen Inventurverfahren
- Stichtagsinventur (§240 I, II HGB)
- zeitnahe Stichtagsinventur (§240 II, 3 HGB)
- 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag
- Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitliche Bestandsveränderungen
- Stichprobeninventur (§241 I HGB)
- permanente Inventur (§241 II HGB)
- unterjährige Bestandsaufnahme und Überprüfung (ebenfalls körperlich!)
- zeitverschobene Inventur (§241 III HGB)
- 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag
- Erfassung von Art, Menge und Wert am Inventurstichtag
- wertmäßige Fortschreibung oder Rückrechnung (d.h. Werte am Bilanzstichtag sind dann errechnete aus Inventurstichtag!)
Was ist ein Inventar?
- das schriftliche Ergebnis einer Inventur
- ist von jedem Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes zu erstellen
- enthält Grundstücke, Forderungen, Schulden, Bargeld
- ist ein Bestandsverzeichnis in Staffelform mit Angaben zu Art, Menge und Wert
(-> §240 I HGB)
Wann ist eine Bilanz zu erstellen?
- zu Beginn des Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz)
- für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Bilanz)
(-> $242 I HGB)
Unterscheidungen über Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften unterliegen je nach Größe strengeren Vorschfiten (§§ 267, 267a HGB)
Es müssen mindestens zwei Merkmale in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 IV HGB)
Der Lagebericht
enthält ergänzende Informationen zum Unternehmen.
Inhalt (§289 HGB):
- Geschäftsverlauf
- Analyse
- Leistungsindikationen (Umsatz, Absatz, Liquidität)
- Chancen und Risiken (ca. nächste 24 Monate)
- bedeutsame Vorgänge nach Bilanzstichtag (bspw.: Kapitalerhöhrungen, Schließung Unternehmsteil)
- Risikomanagement
- Forschung und Entwicklung
- Zweigniederlassungen
Der Anhang
enthält ergänzende Informationen zum Jahresabschluss.
Inhalt:
- Abweichung vom "true and fair view" (§264 II HGB)
- Gesellschafter-Forderungen/-Verbindlichkeiten (§264c I HGB)
- Abweichungen zum Vorjahr (§265 II HGB)
- Mitzugehörigkeit zu anderen Postn (§265 III HGB)
- Aufgliederung zusammengefasster Postn (§265 VII, 2 HGB)
- Vortragswert im Bilanzergebnis (§268 I HGB)
- Anlagenspiegel (§268 II HGB)
- Disagio (§268 VI HGB)
- außerplanmäßige Abschreibungen (§277 III HGB)
- außerordentliche und periodenfreme Posten (§277 IV HGB)
- Bewertungsmethoden (§284 HGB)
- Verbindlichkeitenspiegel (§285 HGB)
Ausweispflichten in der Bilanz
- aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögenswerrechnung (§246 II HGB)
- gesonderter Ausweis und hinreichende Aufgliederung (§247 I HGB)
- Anlagevermögen (§247 II HGB)
- Rechnungsabgrenzungsposten (§250 I, II HGB)
- Haftungsverhältnisse (§251 HGB)
- Vorjahresbeträge (§265 II HGB)
- in Kontoform mit davon-Vermerken (§266 HGB)
- Fehlbetrag nicht durch EK gedeckt (§268 III HGB)
- Veränderung bilanzierter latenter Steuern (§274 II HGB)
- Gewinn- und Verlustrechnungsgliederung (§275 HGB)
Ausweisverbote in der Bilanz
- Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot (§246 II HGB)
Ausweiswahlrechte in der Bilanz
- Disagio (§250 III, §268 VI HGB)
- Forderungen & Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter (§264c I HGB)
- enthaltener Vortragswert (§268 I HGB)
- Anlagespiegel (§268 II HGB)
- erhaltene Anzahlungen (§268 V, 2 HGB)
- Haftungsverhältnisse (§268 VII HGB)
- Saldierung latenter Steuern (§274 I HGB)
- außerplanmäßige Abschreibungen (§277 III HGB)
Aktivierungsplfichten auf der Aktivseite der Bilanz
- sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge müssen enthalten sein (soweit gesetzlich nicht anders bestimmt)
- Vermögengsgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen bzw. demjenigen, dem der Gegenstand zuzurechnen ist
(-> 246 I HGB)
Aktivierungsverbote auf der Aktivseite der Bilanz
- originärer Geschäfts- oder Firmenwet (§§ 246 I, 4, 248 II, 255 IIa HGB)
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (§248 I, 1 HGB)
- Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (§248 I, 2 HGB)
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§248 I, 3 HGB)
- selbst geschaffene Marken oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände (§248 II, 2 HGB)
- sonstiges Vermögen der Gesellschaft (Privatvermögen; §264c III HGB)
Periodenabgrenzung
Aufwendungen/Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von der tatsächlichen Zahlung im Jahresabschluss des zugehörigen Jahres zu berücksichtigen (§252 I, 5 HGB)
- Ein-/Auszahlungen im Folgejahr => sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (antizipative Posten)
- Ein-/Auszahlungen im laufenden Jahr =>Rechnungsabgrenzungsposten (transitorische Posten)
Aktivierungswahlrechte
- selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§248 II, 1 HGB)
- Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit (Disagio/Damnum; §250 III HGB)
Das Anlagevermögen in der Bilanz
- nur die Gegenstände auszuweisen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (§247 II HGB)
- höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellkosten (abzgl. Abschreibungen) anzusetzen ($253 I HGB)
Anschaffungskosten
Aufwendungen, die geleistet werdem un einen Vermögensgegenstand zu erweben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
inkl. Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten
(-> §255 I HGB)