Bilanzierung

Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik

Vorlesung Bilanzierung, 4. Semester Studiengang Wirtschaftsinformatik


J. H.
Diese Lernkarten bieten eine umfassende Übersicht über die Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und sind ideal für Studierende der Betriebswirtschaftslehre. Sie decken Themen wie die Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten, Abschreibungen, Aktivierungs- und Passivierungsregeln sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen ab. Besonders nützlich sind sie für die Prüfungsvorbereitung, da sie die wichtigsten Konzepte und Vorschriften des HGB verständlich darstellen.
Karten
52
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
24.03.2014 / 10.09.2019

Lernkarten

Abschreibungen

  • Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • sind vorzunehmen, sobald Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist
  • sind zeitanteilig vorzunehmen

Arten

  • planmäßige Abschreibungen (§253 III, 1 & 2 HGB)
    • in gleichen Jahresbeträgen
    • nach Maßgabe der Leistung (fallende Jahresbeträge)
    • nach Staffelsätzen
    • -> abnutzbares Vermögen
  • außerplanmäßige Abschreibungen (§253 III, 3 & 4 HGB)
    • für außergewöhnliche Abnutzung
    • Teilwert-Abschreibung (Wert fällt, aber nicht aufgrund Substanzverlust des Gutes)
    • -> unabhängig von Nutzung

Besonderheiten bei der Abschreibung von Anlagevermögen

  • Sonderabschreibungen nicht mehr zulässig (§254 HGB)
  • Einzelanschaffungskosten bis 410€/netto können sofort in voller Höhe abgesetzt werden (GWG)
  • alle GWG eines Jahres mit Kosten über 150€ und bis 1.000€ = Sammelposten und mit 20% abschreiben

Es gilt immer das Niedrigswertprinzip!

Herstellkosten

Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung eines Gutes (§255 II, IIa, III HGB).

Dazu gehören:

  • Materialkosten
  • Fertigungskosten
  • Sonderkosten der Fertigung
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungsgemeinkosten
  • Fertigungsbedingter Wertverzehr des AV
  • ggf. + Verwaltungs- und Sozialkosten
  • ggf. + herstellungsbezogene Zinsen

Bewertungsvereinfachungen in der Bilanz

  • Festwert (3240 III HGB)
  • gewogener Durchschnitt (permanent/periodenbezogen; §240 IV HGB)
  • Verbrauchsfolgeverfahren (§256 HGB)
    • permanent/periodenbezogen, mit/ohne Layer
    • FiFo => junger Bestand
    • LiFo => alter Bestand

Bewertungswahlrechte

  • Festwert (§240 III HGB)
  • Gruppenbewertung (§240 IV HGB)
  • planmäßige Abschreibungen (§253 III, 2 HGB)
  • vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen (§253 III, 4 HGB)
  • Hertellungskosten mit Teil- oder Vollkosten (§255 II, III HGB)
  • Verbrauchsfolgeverfahren (§256 HGB)

Passivierungspflichten

  • ungewisse Verbindlichkeiten (gesetzl. Garantien; §249 I, 1 HGB)
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§249 I, 1 HGB)
  • unterlassene Instandhaltung (§249 I, 2 HGB)
  • unterlassen Abraumbeseitigung (§249 I, 2)
  • Gewährleistung ohne rechtl. Verpflichtung (Kulanz; §249 i, 2 HGB)

Passivierungsverbote

nur eventuell mögliche Verbindlichkeiten

  • Patronatserklärungen
  • Bürgschaften

Das 3-stufe Verpflichtungskonzept des HGB

1. Haftungsverhältnisse (Eventualverbindlichkeiten)

-> überwiegend unwahrscheinlich, informativ anzugeben außerhalb Bilanz (Bsp.: Bürgschaft)

 

2. Rückstellungen

-> überwiegend wahrscheinlich, in Bilanz anzugeben (Bsp.: Zahlungsstockung Schuldner)

 

3. Verbindlichkeit

-> Konkrete, tatsächliche in Anspruchnahme, in Bilanz anzugeben (Bsp.: Zahlungsaufforderung weil Schulder ausgefallen)

Das Wahlrecht auf Passivseite

nur bei Pensionsrückstellungen für Altzusagen bis 1986; ABER: wenn bilanziell nicht aufgeführt, dann im Anhang zu nennen

Die Ausschüttungssperre

Nicht realisierte Gewinne ("heiße Luft") darf nicht ausgeschüttet werden (§268 VIII). Bsp.: selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögen, aktive latetnte Steuern

Besonderheiten bei der Bewertung auf Passiva-Seite

  • Verrechnung von Pensionsrückstellungen mit verpfändetem Rückdeckungsmerögen (§246 II, 2 HGB)
  • Erfassung nach wirtschaftlicher Entstehung (§268 V,3 HGB)
  • Verrechnung oder Einzelausweis latenter Steuern (§274 I HGB)

Die Bewertung auf Passiv-Seite

Verbindlichkeiten mit Erfüllungsbetrag

Rückstellung mit nach kaufmännischer Beurteilung notwendigem Erfüllungsbetrag

(-> §253 I, 2 HGB)

 

Rückstellungen über 1 Jahr sind abzuzinsen (-> §253 II HGB)

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