BGB AT, Schuldrecht AT, Schuldrecht BT
für die Klausuren
für die Klausuren
Kartei Details
Karten | 44 |
---|---|
Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 09.01.2013 / 20.07.2018 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/bgb_at_schuldrecht_at_schuldrecht_bt
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/bgb_at_schuldrecht_at_schuldrecht_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Definition Schuldverhältnis
im engeren Sinne:
Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, kraft welcher der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist, § 241 I BGB.
Es entsteht durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes.
im weiteren Sinne:
Das umfassende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. § 241 II BGB)
Definition Nebenleistungspflichten
Die dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht.
Sie entstehen durch vertragliche Vereinbarungen, Gesetz oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Definition Hauptleistungspflichten
Sie prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses, kennzeichnen den Vertragstyp. Bei Fehlen würde das Schuldverhältnis einem anderen Vertragstyp entsprechen.
Definition leistungsunabhängige Nebenpflichten
Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils aus einem Schuldverhältnis, § 241 II BGB.
Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des Vertragspartners.
Synallagma
Gegenseitige Abhängigkeit der Leistungspflichten bei einem gegenseitigen Vertrag.
Eine Leistung wird um der anderen Willen eingegangen (do ut des- Prinzip).
Definition Obliegenheit
Obliegenheiten sind gebotene Maßnahmen im eigenen Interesse.
Eine Nichtbeachtung führt lediglich zu eigenen Rechtsnachteilen bzw. Rechtseinbußen.
Bsp.: §§ 121 I BGB, 377 HGB
Definition Stundung
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die die Fälligkeit des Anspruchs bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit hinausschiebt.
Definition grobe Fahrlässigkeit
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße.
Nichtbeachtung dessen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.