BGB, allgemein
Schuldrecht, II. Buch §§ 241 - 853
Schuldrecht, II. Buch §§ 241 - 853
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Cartes-fiches
Was ist ein Schuldverhältnis?
Ein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu fordern (§ 241 BGB).
Welche Arten von Schuldverhältnissen gibt es?
Nach unserem Schuldrecht sind Schuldverhältnisse z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag. Diese werden auch als vertragliche Schuldverhältnisse bezeichnet. Daneben umfasst der Begriff des Schuldverhältnisses auch gesetzliche Schuldverhältnisse, also solche Verhältnisse, die durch Gesetz entstehen. Hierunter fallen z.B. die ungerechtfertigte Bereicherung sowie die unerlaubten Handlungen.
Wie entsteht ein solches Schuldverhältnis?
Ein vertragliches Schuldverhältnis entsteht durch eine (einseitiges Rechtsgeschäft) bzw. zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen (zwei-/mehrseitiges Rechtsgeschäft: §§ 145, 147). Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht dann, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Ein Schuldverhältnis mit Verpflichtungen nach § 241 Abs.2 (= Rücksicht auf Rechtsgüter des anderen Teils) entsteht bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs.2).
Wie endet ein solches Schuldverhältnis?
Schuldverhältnisse können aus verschiedenen Gründen enden (= erlöschen): - Erfüllung (=Bewirkung der Schuld, z.B. Kaufpreiszahlung, Schadensersatzleistung) - Erfüllungssurrogate (§ 364 Abs.1 bzw. Abs.2: Annahme an Erfüllungsstatt bzw. erfüllungshalber; §§ 372 ff.: Hinterlegung; §§ 387 ff.: Aufrechnung; § 397 Abs.1 bzw. Abs.2: Erlass bzw. negatives Schuldanerkenntnis; § 311 Abs.1: Aufhebungsvertrag
Wie(so) hat der Schuldner zu leisten?
Leistung kann kraft eines Schuldverhältnisses gefordert werden (§ 241) Leistung nach Treu und Glauben (§ 242) - Verpflichtung des Schuldners zu einem fairen, anständigen Verhalten Leistung als Gattungs- oder Stücksschuld (§ 243) - Stückschuld = Leistung ist nach individuellen Merkmalen bestimmt - Gattungsschuld = Leistung ist nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (= vertretbare Sache: § 91); beachte § 243 Abs.2 (Konkretisierung!) Umfang bei Schadensersatzleistung (§§ 249) - Vertrauensschaden (= negatives Interesse); z.B. § 122 oder 179 - Erfüllungsschaden (= positives Interesse); z.B. §§, 281 bis 283, 311 a Umfang bei Schmerzensgeldleistung (§ 253)
Wo hat der Schuldner zu leisten?
Leistungsort (§ 269) - Holschuld (§ 269 Abs.1); sie stellt den Regelfall dar - Bringschuld; bei vertraglicher Regelung oder „aus Natur der Sache“ - Schickschuld (§ 269 Abs.3); bei Kaufvertrag entspr. in § 447 (§474!) Zahlungsort (§ 270) - Geld = qualifizierte Schickschuld - Geldschuldner trägt das Übermittlungsrisiko
Wann hat der Schuldner zu leisten?
Leistungszeit ist nicht bestimmt oder nicht bestimmbar (§ 271 Abs.1) - Gläubiger kann Leistung sofort verlangen (= „fällig“) - Schuldner kann Leistung sofort bewirken - im Zweifel ist Leistung sofort fällig und erfüllbar Leistungszeit ist bestimmt oder ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Schuldverhältnisses (§ 271 Abs.2) - Gläubiger kann Leistung nicht vorher verlangen (= „noch nicht fällig“) - Schuldner kann Leistung aber vorher bewirken
Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden
Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828) - Die Deliktsfähigkeit des Schuldners ist unbedingte Voraussetzung, damit diesem ein Verschulden zugerechnet werden kann Verschuldensformen (§ 276) - Fahrlässigkeit =Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Vorsatz =Wissen und Wollen des Erfolges + Bewusstsein der Rechtswidrigkeit - Strengere oder mildere Haftung aus Inhalt des Schuldverhältnisses =Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen (§ 278) (Zurechnungsnorm)
Haftung für den Erfüllungsgehilfe (= Haftung für fremdes Verschulden) - Der Schuldner muss sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (=Pflichten) einer Person seines Vertrauens bedient haben - Der Erfüllungsgehilfe muss mit Willen des Schuldners für ihn tätig geworden sein; dies kann auch ein Freund oder selbständiger UN sein - keine Möglichkeit zur Exkulpation (=Entlastung) - Verschulden erforderlich; Verschuldensformen (§ 276)
Verantwortlichkeit für Verrichtungsgehilfen (§ 831) (Anspruchsgrundlage)
Haftung für den Verrichtungsgehilfen (= Haftung für eigenes Verschulden) - Der Schuldner (=Geschäftsherr) muss eine Person zu einer Verrichtung bestellt haben - Der Gehilfe muss dem Geschäftsherrn gegenüber weisungsgebunden und auch sozial abhängig (z.B. ein Mitarbeiter) sein - Der Verrichtungsgehilfe muss in Ausführung der Verrichtung einen Schaden rechtswidrig verursacht haben - Ein Verschulden (§ 276) des Gehilfen ist nicht erforderlich - Der Geschäftsherr haftet für vermutetes eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen - Möglichkeit zur Exkulpation (= Entlastung) besteht!!!