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Bewilligungsverfahren in der Werbung

Allgemeine Bewilligungsverfahren für Werbungen in der Schweiz.

Allgemeine Bewilligungsverfahren für Werbungen in der Schweiz.

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Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 22.10.2012 / 08.10.2016
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Art. 95 Abs. 1?

Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht und Ton, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen.

Art. 95 Abs. 2?

Firmenschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen und gegebenfalls dem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.

Überblick der Vorschriften?

Siehe Bild

Art. 96 Abs. 1?

Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.

Art. 96 Abs. 2?

Stets untersagt sind Strassenreklamen:

a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen.

b. auf der Fahrbahn, ausgenommen Fussgängerzonen.

c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs.

d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.

Art. 97 Abs. 1?

Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind untersagt.

Art. 97 Abs. 2?

Zulässig sind sie jedoch wenn:

a. höchstens 1/5 der Informationstafelfläche beanspruchen an signalisierten Routen für den Langsamverkehr.

b. Auf Strassenreklamen unter der Hinweistafel auf Passstrassen, höchstens 1/3.

c. Ankündigungen mit verkehrszieherischem oder unfallverhütendem Charakter.

Art. 98 Abs. 1?

Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.