Betriebskunde
Steuern
Steuern
Kartei Details
Karten | 11 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 18.09.2013 / 27.02.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/betriebskunde7
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/betriebskunde7/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Kausalabgabe
Die Kausalabgabe gehört zu den öffentlichen Abgaben an das Gemeinwesen. Das heißt, eine Kausalabgabe muss man zahlen, um vom Staat eine gewisse Gegenleistung zu erhalten. Dies unterscheidet die Kausalabgabe von der Steuer, die ohne Gegenleistung geschuldet ist. Die Kausalabgaben werden sowohl von Gemeinden, Kantone und dem Bund erhoben.
Eine Kausalabgabe kann eine z.B. eine Gebühr sein, also ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung. Beispiele sind die Entsorgungsgebühr oder die Kosten zum Erstellen einer neuen Identitätskarte oder Führerscheins (Verwaltungsgebühr), Parkgebühren oder ganz einfach eine Briefmarke.
Direkte Steuer
Von einer direkten Steuer spricht man, wenn die Steuerberechnungsgrundlage gleich dem Steuerobjekt (Objekt, welches die Steuerpflicht auslöst) ist.
Beispiele direkter Steuern: Einkommenssteuer, Vermögenssteuer, Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Quellensteuer, Verrechnungsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftsteuer
Indirekte Steuern
Hier ist das Steuerobjekt, also der Sachverhalt welcher die Steuerpflicht auslöst, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen (= z.B. der Verkauf von Polstermöbeln) und die Steuerberechnungsgrundlage ist das hierfür bezahlte Entgelt (= Preis der Polstermöbel).
Beispiele indirekter Steuern
- Verkehrsteuern: Mehrwertsteuer, Zölle, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Automobilsteuer etc., Stempelabgabe, Emissionsabgabe, Abgabe auf Versicherungsprämien, Erbschaftssteuer, Schenkungsteuer, Handänderungsteuer
- Besitzsteuern: Motorfahrzeugsteuer, Hundesteuer
- Aufwandsteuern: Nationalstrassenabgabe, Leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Steuersatz
Der Steuersatz für die einzelnen Steuerarten ist im Gesetz festgelegt und gibt den Prozentanteil an, der ausgehend von der Steuerberechnungsgrundlage, effektiv zu versteuern ist. Der Steuersatz wird entweder als Geldbetrag pro Werteinheit oder als Prozent-Satz respektive Promille-Satz der Berechnungsgrundlage angegeben.
Die verschiedenen Steuersätze bestimmen demnach den Anteil am Steuersubstrat, der an den Fiskus abzuliefern ist. Im Gegensatz dazu muss bei Kausalabgaben regelmässig ein fester Geldbetrag oder eine wertmässig berechnete Gegenleistung für die öffentliche Leistung an das Gemeinwesen entrichtet werden, die sich nicht nach der Steuerberechnungsgrundlage beim Abgabepflichtigen richten.
Der Steuersatz führt dazu, dass der abzugegebende Geldbetrag grösser wird, je grösser die Berechnungsgrundlage (also zum Beispiel der Kaufpreis bei der Mehrwertsteuer) ist. Bei den direkten Steuern steigen zudem in der Regel auch die Steuersätze mit der Berechnungsgrundlage an (z.B. werden auf höhere Einkommen meist höhere Steuersätze bezahlt als auf niedrige Einkommen).
Beispiele
Der Mehrwertsteuersatz für die meisten Güter beträgt 8.0 %, dies ist im Mehrwertsteuergesetz* (MWSTG) festgelegt. Tätigt man nun einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von 100 Fr., so ist auf diesen Umsatz noch die Mehrwertsteuer von 8.0 % zu bezahlen.
Die direkte Bundessteuer ist ein Beispiel für mit dem Einkommen ansteigende Steuersätze, sie kann von 0.77% bis zu 11.5% des steuerbaren Einkommens betragen.
Steuerprogression
Die Steuerprogression dient der Umverteilung des Einkommens in der Bevölkerung. Steuerprogression heisst, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt und man so einen laufend grösseren Anteil vom Einkommen als Steuern bezahlen muss.
Resultat ist, dass man mit höherem Einkommen überproportional mehr Steuern bezahlen muss, d.h. verdient man doppelt soviel wie der Nachbar, so zahlt man mehr als das Doppelte an Einkommensteuer (z.B. das Dreifache).
Bsp.:
Herr Schmid verdient 60'000 Fr. im Jahr. Die Steuern berechnen sich nun folgendermassen: Die ersten 10'000 Fr. sind steuerfrei. Für die zweiten 10'000 fallen 10% Steuern an, für die nächsten 20'000 20% Steuern etc.
Die Steuerprogression führt dazu, dass bei doppelt so viel Einkommen mehr als doppelt so viel Steuern bezahlt werden müssen. Die Steuerprogression hat den Vorteil, dass sie das Einkommen in der Bevölkerung von Reich zu Arm umverteilt. Der Nachteil liegt darin, dass es steuerlich unattraktiver wird, viel Geld zu verdienen, da ein grösseres Einkommen zu einem höheren Steuersatz versteuert wird.
Die Folge der Steuerprogression ist, dass in der Schweiz auf Bundesebene rund 20% der Bevölkerung für über 80% der Einnahmen der direkten Bundessteuer aufkommen. Die restlichen 80% der Einwohner generieren "nur" 20% des Steueraufkommens.
Steuersubjekt
Steuersubjekt ist diejenige Person, welche die Steuer schuldet. Also die Person, welche gegenüber dem Steuerhoheitsträger (z.B. Bund, Kanton) zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht ist, dass die Person der Gebietshoheit der betreffenden Steuerhoheit (also z.B. des Kantons, welcher die Steuer erhebt) untersteht.
Das Steuersubjekt, also diejenige Person welche zur Leistung einer Steuer verpflichtet ist, ist jedoch nicht bei allen Steuerarten die gleiche Person, wie die, welche Sie schliesslich zahlt. Dies ist zum Beispiel bei der Verrechnungssteuer und bei der Mehrwertsteuer so. Bei der Mehrwertsteuer ist der Lieferant das Steuersubjekt, doch da dieser die erhobene Steuer letztlich über den Preis auf den Konsumenten überwälzt, ist der Konsument der Steuerträger.
Bei vielen Steuern stimmen Steuersubjekt und Steuerträger aber überein, z.B. bei der Einkommenssteuer. Dort ist das Steuersubjekt, z.B. Herr Müller, verpflichtet, sein Einkommen zu versteuern, und er muss dies auch selber bezahlen.
Steuerobjekt
Das Steuerobjekt einer Steuer ist der Tatbestand, der die Steuer auslöst. Steuerobjekt können dabei Wertzuflüsse (z.B. bei der Einkommensteuer), Zustände (z.B. bei der Vermögensteuer) oder Rechtsgeschäfte (z.B. bei der Emissionsabgabe) sein.
Beispiel
Wenn man also beispielsweise arbeitet und Lohn erhält, so stellt dieser Lohn einen Wertzufluss dar, ist also ein Steuerobjekt und somit muss der Lohn als Einkommen versteuert werden.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer gehört zur Kategorie der indirekten Steuern und wird vom Bund erhoben. Sie macht in der Schweiz rund ¼ aller Bundessteuereinnahmen aus.
Sie ist eine Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug (siehe Beispiel unten). Die Mehrwertsteuer wird auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt erhoben, also auf Äpfel, Computer, Autos etc. Diese Steuern werden zum Preis dazugerechnet, das heisst sie werden bei der Bezahlung auf den Kunden überwälzt. Wer dieser Kunde ist spielt keine Rolle, die Mehrwertsteuer muss immer bezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft und ab dem 1. Januar 2011 gelten neue Steuersätze.
Es gibt drei verschiedene Steuersätze. Je nach dem, was für ein Gut man kauft, zahlt man einen höheren oder tieferen Satz:
- 2.5% beträgt die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs. Dazu gehören: Lieferung und Eigengebrauch von Leitungswasser, Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke und Getränke, die im Restaurant gekauft werden), Vieh, Geflügel, Fische, Getreide, Medikamente, Zeitungen etc.
- 3.8% beträgt die Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen, also die Gewährung von Unterkunft inklusive Frühstück.
- 8.0% (der normale Steuersatz) beträgt die Mehrwertsteuer auf alle übrigen mehrwertsteuerpflichtigen Güter.
Beispiel
Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bedeutet, dass bei jeder Transaktion (Verkauf/Kauf) nur der Mehrwert besteuert werden soll. Wenn etwas für 10 Franken gekauft wird und für 15 Franken wieder verkauft wird werden die 5 (=15-10) Franken Mehrwert besteuert.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen *) und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.
Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung); rechtswidrige Form der Steuerabwehr. Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat.
1. Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich
(1) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
(2) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt;
(3) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Versuch ist strafbar.
Steuerbetrug
Strafbarkeit wegen Steuerbetrug, wer zur Täuschung der Steuerbehörden gefäschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zwecks Steuerhinterziehung gebraucht.
-
- 1 / 11
-