Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
Kündigung
Kartei Details
Karten | 49 |
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Sprache | Deutsch |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 14.05.2011 / 22.05.2016 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Welchen rechtlichen Charakter hat das Arbeitsverhältnis und welche Folgen hat dies für die Vertragsaufhebung?
Bei dem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, welches ordentlich gekündigt werden kann (mit frist) oder außerordentlich (fristlos), sofern ein wichtiger Grund gegeben ist.
Welche Beendigungstatbestände gibt es im Arbeitsrecht?
1. Kündigung
2. Aufhebungsvertrag
3. Zeitablauf
4. Bedingungseintritt
Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf die arbeitsrechtlichen Schutznormen aus?
Bei dem Aufhebungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die arbeitsrechtlichen Schutznormen nicht greifen, im Gegensatz zur Kündigung.
Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag?
Durch den Aufhebungsvertrag hat der AN bei anschließender Arbeitslosigkeit eine 12 - wöchige Sperre bzgl. des Arbeitslosengeldes, sofern der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
Hat der AG eine Aufklärungspflicht bezüglich der Folgen des Aufhebungsvertrages?
Nach Ansicht des BAG hat der AG eine Aufklärungspflicht bezüglich nachteiliger sozialrechtlicher Folgen. Dieser Pflicht genügt er allerdings schon bei einem Hinweis darauf, dass sich der AN über mögliche sozialrechtliche Folgen selbst zu informieren hat.
Welche Arten der Kündigung gibt es?
1. ordentliche Kündigung
2. außerordentliche Kündigung
3. Änderungskündigung
Was ist tatbestandsvoraussetzung einer jeden Kündigung?
Wichtig ist eine wirksame Kündigungserklärung. Dies ist bedingungsfeindlich, so dass eine Kündigung unter einer Bedingung eine unwirksame Kündigungserklärung und damit eine unwirksame Kündigung ist.
Wie ist die Prüfungsfolge einer Kündigungserklärung?
1. Beendigungswille muss deutlich erkennbar sein
2. Wirksamkeitshindernisse (Abgabe, Zugang, tarifliche oder vertragliche Hindernisse)
3. Schriftformerfordernis