Bauliche Kenntnisse
Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Kartei Details
Karten | 41 |
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Lernende | 199 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 17.05.2013 / 23.05.2025 |
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8 Garantien - OR/SIA 118
Baumängel Schlüsselbegriffe
Bau-/Werkmangel, Mängelrechte, Garantiefrist, Rügefrist, Verjährungsfrist, wesentliche M ängel, unwesentliche Mängel, Schönheitsmangel, Minderung, verdeckter Mangel, Systemgarantie
8.4 Die gemeinsame Prüfung
Die Prüfungspflicht besteht nur im unmittelbaren Anschluss an die Abnahme und kann sich natirgemäss nur auf die offenen Mängel beziehen.
Die Abnahme bewirkt, dass
- Die Gefahrentragung für das Werk vom Unternehmer an dern Bauherren übergeht
- Die Garantiefrist zu laufen beginnt
- Die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Bauherrn zu laufen beginnt
8.5 Unwesentliche und wesentliche Mängel
Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung Mängel, die im Verhältnis zum ganzen Werk oder Werkteil unwesentlich sind (Schönheitsfehler), do gilt das Werk als angenommen, doch hat der Unternehmer die Mängel innert angemessener Frist, die vom Bauherrn gesetzt wird, zu beheben. Anders ist es beim Vorhandensein von wesentlichen Mängeln.
Wesentliche Mängel sind solche, die
- die Tauglichkeit des Werkes zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch unmittelbar und erheblich beeinträchtigen oder
- die einen beachtlichen Mängelfolgeschaden nach sich ziehen.
8.7 Mängelrechte und Verjährung nach OR
Das OR regelt die Verjährung der Mängelrechte wie folgt:
Grundsatz: Einjährige Verjährungsfrist
Ausnahme: Fünfjährige Verjährungsfrist bei unbeweglichen Bauwerken
Beginn der Verjährungsfrist: Bei Annahme des Werkes
Mängelart: offene oder geheime Mängel werden gleich behandelt
8.8 Garantiefrist nach SIA
Nach SIA-Norm 118 besteht eine Garantiefrist von zwei Jahren ab Abnahme des Werkes oder Werkteils, gleichgültig, ob die Abnahme mit oder ohne gemeinsame Prüfung stattgefunden hat.
Den Parteien steht es frei, eine längere oder Kürzere Frist zu vereinbaren. Garantiefrist bedeutet Rügefrist. Der Bauherr kann Mängel während der Garantiefrist jederzeit rügen (gleichtgültig wann der Mangel erkannt wurde). D.h. der erkannte Mangel muss nicht sofort gerügt werden (zum Unterschied von OR), sondern man darf bis zum letzten Moment der Garantiefrist zuwarten. Der Unternehmer haftet für alle Mängel, die vor Ablauf der Garantiefrist gerügt werden. Mängel, die bei der gemeinsamen Prüfung des Werkes genehmigt wurden (nicht gerügt, obwohl bekannt = akzeptierte Mängel) bleiben von der Haftung ausgenommen. Die Rügefrist / Garantiefrist der SIA-Norm 118 ist keine Verjährungsfrist.
9. Bauphysik
Schlüsselbegriffe
Wärmeschutz, thermische Behaglichkeit, Wärmebrücke, Thermographie, Taupunkt, Körperschall, Trittschall, Luftschall, U-Wert, Luftfeuchtigkeit, Immissionen, Dampfdiffusion
9.1 Einführung in die Bauphysik
Aufgaben und Forderungen der Bauphysik
Die Hauptaufgaben der Bauphysik sind:
- Wärmeschutz
- Feuchtigkeitsschutz
- Schallschutz
Durch die Anwendung bauphysikalischer Schutzmassnahmen können folgende Forderungen erfüllt werden:
- Erzielung eines für die Benutzer angenehmen Raumklimas
- Vermeidung von Bauschäden
- Wirtschaftlichkeit der Anlagen- und Betriebskosten
9.2 Wärmeschutz
Zielsetzung: Die SIA-Norm / Empfehlungen, sowie die entsprechende Energiegesetzgebung, Energiesparverordnungen vom Bund und kantonalen Wärmeschutzverordnungen, haben immer folgende Zielsetzungen:
- Sicherung der baulichen Voraussetzungen für die thermische Behaglichkeit und den hygienischen Komfort für die Gebäudebenutzer
- Vermeidung von Bauschäden bei auf sparsamen Energieverbrauch ausgerichtetem Betrieb
9.2.1 Behaglichkeit
Nicht jeder Mensch empfindet gleich. Die thermische Behaglichkeit hängt von folgenden Parametern ba:
Raumeinflüsse (Raumtemperatur, Oberflächentemperatur der raumbegrenzenden Flächen, Luftbewegung, Relative Luftfeuchtigkeit
Einflüsse der Bewohner (Wärmeabgabe durch Täütigkeit, Bekleidung, weitere Einflüsse auf die thermische Behaglichkeit wie: Luftqualität, Besonnung, Licht, Farben, Raumgestaltung Grösse Form Einrichtung)
9.2.2 Weitere Begriffe Wärmeschutz
- Energienachweis
- Energiekennzahl+
- Dampfdiffusion (Wasserdampf dringt durch Bauteile hindurch und er diffundiert)
- Taupunkt
- Wärmebrücken (sind Schwachstellen eines Gebäudes im Bereich der Wärmedämmung) Materialbedingte Wärmebrücken, Massestrombedingte Wärmebrücken, umgebungsbedingte Wärmebrücken
- Thermografie
9.4 Schallarten / Schalldämmung
- Luftschall (Schall der sich über die Luft ausbreitet und man mit dem Gehör wahrnehmen kann)
Luftschalldämmung: Anbringen einer grossen Masse, wie Beton oder gemauerte Wände, schallschluckende Materialien - Körperschall (Schallwellen,, die sich durch einen festen Körper z.B. Betonpfeiler in einem Gebäude, weiterbewegen und dann als Luftschall via Gehör wieder wahrgenommen werden können Bsp. Klopfen, Schritte
Körperschalldämmung: Zwischenschalten von Luftschichten oder elastischen Baustoffen - Trittschall (spezielle Form des Körperschalls, der durch die Bewegung von Menschen auf einem Fussboden entseht und im selben Raum oder dem darunter liegenden Raum als störend empfunden wird)
Trittschalldämmung: Einbringen von weixhen Dämmschichten, schwimmend verlegt
10. Bauschäden
Schlüsselbegriffe:
Bauschaden, Folgeschden, Abplatzungen, Ausblühungen, Abrisse, Wasserschaden
10.1 Bauschäden: Ursachen und Verhütung
Ursachen:
- Planungsfehler
- Materialwahl
- Ausführungsmängel
- Mangelndem Gebäudeunterhalt$Falscher Nutzung
Verhütung:
- Kenntnisse über wichtigste Baustoffe/Materialien
- Kenntnisse über wichtige Neuerungen in der Baubranche
- Bauphysik und AKustik beachten
- Wahl von erfahrenden Planern und Unternehmungen
- längere Bauzeiten akzeptieren
- fachgerechte Liegenschaftskontrollen
- laufend nötige Unterhaltsarbeiten durchführen
- Liegenschaft sachgerecht nutzen
10.2 Bauschäden: Behebung
Die beste Art Bauschäden zu beheben ist sicherlich:
- Nicht die Auswirkungen, sondern die Ursache der Schäden beheben
- Geeignete Massnahmen zur Schadenverhütung ergreifen
10.2 Vorgehen bei auftretenden Mängeln
- Erkennen der Schäden/Mängel
- Evtl. Garantieanmeldung
- Beratung durch einen neutralen Fachmann
- Schadenbesprechung betreffend:
Analyse des Schadens Ursaxchen/Auswirkung
Mögliche Folgeschäden
Gegenmassnahmen, Behebungsmöglichkeiten
Zeitpunkt der Behebung
Kostenfolge und Kostenverteiler - Protokollieren der Schäden
- Auftragserteilung an die Unternehmer
- Kontrolle der Schadensbehebung
- Termineren/durchführen der Garantiearbeiten
2 Grundlagen Planlesen
Schlüsselbegriffe:
Plankopf, Katasterplan, Vorprojektpläne, Bauprojektplan, Ausführungsplan, Koordinationsplan, gewachsenes Terrain, Plansymbole, Massaufnahme, Regierapport, Unterhaltsrapport, Ausmaa, Einheitspreis, SIA, CRB, BKP
2.1 Pläne
Für was werden Pläne im Bauwesen erstellt?
Auf den Plänen sind alle notwendigen Angaben zum Erstellen eines Bauwerkes (PLANKOPF)
- Auftraggeber mit Name und Adresse
- Planinhalt mit Bezeichnung des Bauobjektes, Plantitel, Massstab
- Planverfasser
- Planidentifikation (Nummer, Datum, Format)
2.2 Plantypen/ Massstäbe
1:10000, 5000, 2000: Übersichtspläne z.B. Zonenpläne
1:1000, 500: Situationspläne, Katasterpläne
1:200: Situationspläne in Städten, Vorprojektpläne
1:100: Bauprojekte
1:50: Werkpläne
2.4 Rapporte
Es gibt drei verschiedene Typen von Rapporten
Arbeitsrapport (Regierapport)
Unterhaltsrapport
Baustellenrapport
2.5 Fachorganisationen, Instrumente
Fachorganisationen für das Planungs- und Baugewerbe
1. SIA: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA Norm 118)
2. CRB: Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierun (Centre Suisse d'études pour Rationalisation du Bâtiment
3. BKP: Baukostenplan (ordnet und strukturiert den gesamten Planungs- und Bauablauf)
4. NPK: Normpositionen-Katalog (genormte Grundlagen zur Erstellung von Leistungsverzeichnissen Devisierung)
5. NCS: Natual Color System (unmissverständliche Farbdefinition)
3 Bauprozess Schlüsselbegriffe
Lebenszyklus, strategische Phase, Vorstudien, Vorprojekt, Bauprojekt, Ausführungsprojekt, Bauphase, Inbetriebnahme, Bewirtschaftung, Erhaltung, Garantiescheine
3. Der Bauprozess
Sechs Phasen des Bauprozesses:
- Strategische Planung
- Vorstudien
- Projektierung
- Ausschreibung
- Realisierung
- Bewirtschaftung
3.1 Aufgaben des Immobilienbewirtschafters im Bauprozess
- Suchen der Endnutzer (Mieter), Abschuss der Mietverträge (Erstvermietung)
- Abnahme des Werkes, als Vertreter der Bauherrschaft
- Übernahme der Gewährleistungsbescheinigungen (Garantiescheine)
- Übernahme der Revisionspläne und Bauunterlagen
- Inbetriebnahme der Anlagen
- Abschluss der Wartungs- und Serviceverträge
4. Baugesetzliche Grundlagen Schlüsselbegriffe
Raumplanung, Richtplan, Nutzungsplan, BNO, Zonenplan, Ausnutzungsziffer, Baumassenziffer, Grundfläche, Kniestock, Längenzuschläge, Grenzabstand
4.1 Das öffentliche Baurecht
Das öffentliche Baurecht lässt sich sachlich in zwei Bereiche aufteilen:
- Raumplanungsrecht
- Baurecht
4.2 Das Baurecht
Wir unterscheiden zwischen
- das formelle Baurecht: gibt Auskunft über die Bewilliungspflicht, Bewilligungsverfahren, die zuständigen Behörden und den Rechtsschutz
- das materielle Baurecht: regelt die Zonenkonformität, die allgemeinen Bauvorschriften über die Abmessung der Bauten, Baudichte (Ausnützung etc.)
4.2.1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
BNO umfasst:
- Die Zoneneinteilung: Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen
- Die Nutzungsvorschriften: Dichte (Ausnützungsziffer, Baumassenziffer), Ort der Bauten, Grösse der Bauten, Art der Beauung, Terrainvorschriften
- Die Gestaltungsvorschriften: Gestaltung der Bebäude (z.B. Giebelrichtung, Dachneigung, Materialvorschriften), Umgebungsgestaltung
- Die Technischen Vorschriften: Statische Sicherheit, Behindertengerechtes Bauen, Brandschutz, Hygienevorschriften, Immissionsschutz und Energievorschriften, Innere Erschliessung, Verkehrssicherheit
- Bauvorschriften: Baureife und Erschliessung, Technische Bauvorschriften, Wohnhygiene, Ausstattung
- Schutzvorschriften: Ortsbild- und Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz
4.2.2 Begriffe und Definitionen aus der BNO
- Die Grundstückfläche GF
- Die Ausnützungsziffer AZ
- Die Baumassenziffer BZ
- Die Gebäudehöhe GH
- Der Grundabstand
- Die Mehrhöhe MH
- Die Gebäudelänge GL
- Die Mehrlänge ML
- Der Kniestock
- Die Firsthöhe FH
- Die gesamte Gebäudehöhe
- Abstand zu den öffentlichen Flächen
- Der erforderliche Grenzabstand
- Dachaufbauten
5. Baubewilligung Schlüsselbegriffe
vereinfachtes Bewilligungsverfahren, ordentliches Bewilligungsverfahren, Bauanfrage, Einsprachen, Abnahmen
5.1 Grundsatz der Baubewilligung
Unter die Bewilligungspflicht fallen
Bauten und Anlagen sowohl Neu-, Wiederauf-, Ersatz-, Um- und Anbauten sowie Zweck- und Geländeveränderungen, nicht aber Abbrüche
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