B4 Teil 1 Geretsried

Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried

Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried


T. M.
Diese Lernkarten vermitteln grundlegendes Wissen über Gefahrenabwehr, Einsatzplanung und Brandschutzmaßnahmen speziell für die Feuerwehrarbeit in Geretsried. Sie decken Themen wie BIO-Gefährdungen, Brandmeldeanlagen, Einsatzpläne, Führungsvorgänge nach FwDV 100 und rechtliche Grundlagen wie das BayFwG ab. Einsatzkräfte und Führungspersonal profitieren von diesem Wissen, um Einsätze sicher und effektiv zu planen und durchzuführen.
Karten
350
Lernende
184
Sprache
Deutsch
Kategorie
Berufskunde
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
05.10.2016 / 16.09.2026

Lernkarten

28. Was sagen Ihnen die Begriffe „lex. specialis“ und lex. generalis“ ? Erläutern Sie ! 

     „lex. specialis“   Spezialgesetz (BayFwG) 
     „lex. generalis“ Allgemeingesetz (PAG) 
    Ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor einem Allgemeingesetz, z.B. hat der Auftrag der Feuerwehr  
    (abwehrender Brandschutz) immer Vorrang vor der polizeilichen Aufgabe (Brand- und Ursachenermittlung) 

29. Wann kann die Polizei nach § 11 PAG Allgemeinbefugnis handeln ? 

   rechtzeitig möglich erscheint und die Aufgabe nicht in den §§ 12-48 PAG geregelt ist. 

30. Was ist unter dem Begriff „Vollzugshilfe“ im Sinne des PAG zu verstehen ? 

    Die Polizei ist verpflichtet nach § 50 PAG Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und  
    keine andere Behörde dies durchsetzen kann. ( gesteigerte Amtshilfe) 

31. Was ist eine grundlegende Voraussetzung zum „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ? 

    Das Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit nahe oder über der  
    Katastrophenschwelle ist zwingende erforderlich 

32. Was sind weitere Voraussetzungen für ein „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ? 

    - natürliche Person 
    - keine rechtzeitige, wirkungsvolle Hilfe durch eigene Kräfte 
    - Eigengefährdung ausgeschlossen 
    - Keine Pflichtenkollision (Arzt der zu Pat. unterwegs ist, Mutter die Kind betreuen muss…) 

33. Nennen Sie Grenzen des „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1. 

    - bei tatsächlicher oder subjektiv rechtlicher Unmöglichkeit (Krankheit, Behinderung…) 
    - maximal 3x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt 
    - wenn genügend eigene Einsatzkräfte vor Ort sind ist Heranziehung aufzuheben. 
    - der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt. 

33. Was ist die Voraussetzung zum „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ? 

    Wenn eine Behinderung des Pflichteinsatzes vorliegt und ein Tätigwerden unmöglich, verzögert oder stark  
    erschwert wird. 

34. Wie wird das „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2  um- bzw. durchgesetzt ? 

    - Störende Sachen (bewegliche Gegenstände) von einer Stelle zur anderen bringen 
    - Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken nur entfernen, wenn ohne Sachbeschädigung möglich 
    - unbewegliche Gegenstände in diesen Fällen gleichgesetzt, handeln nach allg. Nothilferecht/ Jedermann Rechte 
    - betrifft Feuerwehrdienstleistende oder beauftragte Hilfskräfte 
    - Verbringen durch körperliche Gewalt oder technische Hilfsmittel 
    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
    - fremde Sache nur so weit und lange entfernen als notwendig 

35. Was sind die Voraussetzungen zum „Betreten und Benutzen fremder Gebäude, Grundstücke und Schiffe“  
      nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?

  Das Betreten und/ oder Benutzen muss zur Erfüllung der Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, technische  
    Hilfeleistung) notwendig sein. 

36. Wo gelten diese Befugnisse für das „ Betreten und Benutzen“ ? 

    Die Befugnisse gelten auf bebauten und unbebauten Grundstücken sowie auf Schiffen. 
    Zum Betreten von Land- und Luftfahrzeugen kann auf die allg. Nothilferechte zurückgegriffen werden. 
    Ausgenommen sind Botschaftsgebäude kein Hoheitsgebiet der BRD ! 

37. Erläutern Sie die Begriffe „Betreten“ und „Benutzen“. 

    „Betreten“: sich ggf. gewaltsam Zugang verschaffen und das Befahren mit Einsatzfahrzeugen 
    „Benutzen“: Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen von Einrichtungen 

38. Erläutern Sie die Begriffe „Duldungsanordnung“ und „Handlungsanordnung“ bezüglich Art. 24 BayFwG, Abs. 2 

    „Duldungsanordnung“: Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter steht in unmittelbarer Duldungspflicht soweit  
                                              nicht ansprechbar oder anwesend 
    „Handlungsanordnung“: Bei Weigerung/ Widerspruch muss der Einsatzleiter eine Anordnung treffen,  
                                                unmittelbarer Zwang kann angewandt werden 

39. Was ist mit dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ bezüglich des Sofortvollzuges bei Notstandsmaßnahme gemeint? 

     Das Bestimmtheitsgebot sagt aus, dass der Betroffenen wissen muss, dass er gemeint ist 
                                                                            der Betroffenen wissen muss, was er zu tun hat 
                                                                            der Betroffenen wissen muss, wohin er zu gehen hat 

40. Was sind die Voraussetzungen für die „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 ? 

 Die Inanspruchnahme muss notwendig sein (ohne die Sache Verzögerung, Behinderung des Einsatzes) 
                                           - muss geeignet sein (tauglich, förderlich) 
                                           - muss der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Art. 4 BayFwG dienen 
    Eigene geeignete Mittel nicht schnell genug am Einsatz sind 

41. In welchem Umfang dürfen Sachen nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 in Anspruch genommen werden ? 

    Der Betroffene ist verpflichtet aktiv mitzuwirken 
    - Übergabe von Gegenständen 
    - Verschaffung des Zugriffs 
    - Duldung der Verwendung 
    Es dürfen nur bewegliche und körperliche Gegenstände in Anspruch genommen werden. 

42. Was ist bei der Durchsetzung der „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 zu beachten ? 

    - entsprechende Anordnung Bestimmtheitsgebot, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug 
    - der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt 
    - es können Zwangsmittel angewandt werden 

43. Was ist unter „Notstand und Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu verstehen ? 

    Soweit der Art. 24 BayFwG nicht ausreicht eine Gefahr abzuwehren, kann die Feuerwehr von allgemeinen  
    Nothilferechten Gebrauch machen Jedermanns Rechte 

44. Welche Voraussetzungen müssen für einen „Platzverweis“ nach Art. 25 BayFwG erfüllt sein ? 

    Nach § 16 PAG liegt der Platzverweis vorrangig im Aufgabenbereich der Polizei. 
    Wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke vor Ort ist, kann die Feuerwehr  
    Platzverweise aussprechen. 

45. Wann dürfen Platzverweise ausgesprochen werden ? 

46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen  
       gemeint ? 

46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen  
       gemeint ? 

    Präventive Maßnahmen: Anwesende drohen in den unmittelbaren Einsatz-/ Absperrbereich einzudringen 
                                                 Vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich Absperren, Betretungsverbot 
                                                „…Bitte halten Sie…frei, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“ 
    Repressive Maßnahmen: Anwesende behindern bereits den Einsatz-/ Absperrbereich 
                                                  aktive Maßnahmen sind erforderlich Entfernen verlangen, mündliche Verweisung 
                                                  „…Bitte räumen/verlassen Sie…, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme,  
                                                  Sofortvollzug“ 
 

47. Welche Grundrechte können nach Art. 30 BayFwG im Pflichteinsatz der Feuerwehr eingeschränkt werden ? 

    - Das Recht aus körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person 
        Eingeschränkt durch: Heranziehen von Personen und Sachen 
    - Das Recht auf Versammlungsfreiheit 
        Eingeschränkt durch: Platzverweis 
    - Das Recht auf Freizügigkeit 
        Eingeschränkt durch: Absperren von Schadensstellen 
    - Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
        Eingeschränkt durch: Betreten und Benutzen fremder Gebäude und Grundstücke 

48. Wie sind die zeitlichen Grenzen von Eingriffsmaßnahmen nach den Art. 24 und 25 BayFwG bestimmt ? 

 Die Dauer der Gefahr oder Störung bestimmt die zeitliche Grenze 
    Einzelne Maßnahmen müssen unverzüglich eingestellt werden, wenn:  
    - der Zweck erreicht ist 
    - der Zweck gar nicht erreicht werden kann 
    - unverhältnismäßiger Schaden verursacht wird 

49. § 35 Sonderrecht: Was sagt er aus ? Was ist erlaubt ? Wer nimmt das Sonderrecht in Anspruch ? 

      Der §35 befreit von den Vorschriften der Starßenverkehrsordnung (StvO) soweit das zur Erfüllung hoheitlicher  
      Aufgaben dringend geboten ist.  
      Eine Benutzung von optischen (blaues Blinklicht) oder akustischen (Sondersignal) Warneinrichtungen ist nicht  
      erforderlich z.B.:  
      - überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit  
      - Rotlichtverstoß  
      - abstellen des Fahrzeuges in zweiter/ dritter Reihe  
      - befahren von Gehwegen oder Fussgängerzonen Der Maschinist des Fahrzeuges nimmt die Sonderrechte in  
        Anspruch (nur dieser!) 

50. Über welche Qualifikation muss der Maschinist verfügen um als Lenker eines Feuerwehrfahrzeuges eingesetzt  
      zu werden ? 

     - Besitz eines gültigen Führerscheins der entsprechenden Fahrzeugklasse  
      - eine Einweisung auf dem entsprechenden Fahrzeug  
      - eine Maschinistenausbildung der zuständigen Feuerwehr  
      - eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit (G25, keine Drogen, Alkohol, Medikamente, Gemütszustand)  
      - Beachtung der Verhältnismäßigkeit:  
         - geeignet Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern  
         - erforderlich bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das Umfeld am wenigsten belastet  
         - angemessen der zu erwartende Nutzen größer ist als der zu erwartende Schaden 

1. Erläutern Sie den Begriff Verwaltungshandeln ! 

 Verwaltungshandeln ist, unabhängig von seiner Rechtsqualität, jede nach außen und innen gerichtete Tätigkeit  
    der öffentlichen Verwaltung 

2. Was ist mit dem Begriff „Vorbehalt des Gesetzes“ bezugnehmend auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung  
    gemeint ? 

    Rechtseingriffe dürfen nur aufgrund eines dazu ermächtigenden Gesetzes, Verordnung oder Satzung  
    ergehen.  
    KEIN HANDELN OHNE GESETZ ! 

3. Was sagt der Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz aus ? 

    - Alle Menschen sind gleich 
    - Männer und Frauen sind gleichberechtigt 
    - niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser und  
      politischer Anschauung benachteiligt werden 

4. Was ist mit dem Begriff „Willkürverbot“ gemeint, aus welchen 3 Bausteinen setzt er sich zusammen ? 

    Willkürverbot = Gleichheitssatz + Selbstbindung der Verwaltung + Sachgerechtigkeit 
    Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich, wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden. 
    KEINE GLEICHHEIT IM UNRECHT ! 

5. Wie muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine rechtliche und tatsächliche Maßnahme sein ?

    - geeignet   Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern 
    - erforderlich bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen den Betroffenen am wenigsten belasten 
    - angemessen der zu erwartende Nutzen größer ist als der zu erwartende Schaden 

6. Was wird im Art. 26 BayFwG beschrieben ? Kurze Erläuterung. 

  Die Verhältnismäßigkeit.  
    Von mehreren, möglichen, geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die  
    Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.  
    Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen ! 

7. Was ist mit dem „zeitlichen Aspekt“ bezüglich des Art. 26 BayFwG „ Verhältnismäßigkeit“ gemeint ?

    eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht  
    werden kann 

8. Aus welchen beiden Teilen besteht ein Rechtssatz ? 

    - Tatbestand    - Rechtsfolge 

9. Welche drei Rechtsfolgen (Vorschriften) kennen Sie ? 

    - Muss-Vorschriften (muss, ist, ist verpflichtet nur eine Entscheidung ist rechtmäßig) 
    - Soll-Vorschriften (muss, wenn nicht ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliegt) 
    - Kann-Vorschriften = Ermessen (kann, darf, ist berechtigt mehrere Entscheidungen können rechtmäßig sein 
                                                                                                                  Voraussetzung ist pflichtgemäßes Ermessen) 

10. Was ist mit dem Begriff pflichtgemäßes Ermessen gemeint ? 

  Handelt eine Behörde (z.B. FW) nach pflichtgemäßem Ermessen, hat sie die gesetzlichen Grenzen einzuhalten 
    und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit aus evtl. mehreren, möglichen, geeigneten Alternativen zu                  
    wählen und die mildeste Maßnahme auszuwählen.  
    Die Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit sind gegeneinander abzuwägen. 


11. Was versteht man unter Ermessensfehler ? 

 Wenn eine Behörde das Ermessen nicht pflichtgemäß ausübt  
    (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch) 

12. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Verwaltungsverfahren“ im BayVwVfG 

 Eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, welche den Erlass des Verwaltungsaktes oder den  
    Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages einschließt 

13. Wer ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach BayVwVfG ? 

    - Antragsteller und Antragsgegner  
    - Adressat des Verwaltungsaktes 
    - Partner bei öffentlich-rechtlichen Verträgen 
    - Hinzugezogene (Nachbar bei Baugenehmigungsverfahren) 
      Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig ist nach Art. 11 BayVwVfG 
      (jeder Mensch, juristische Person, Vereinigungen, Behörden) 

14. Erläutere kurz den „Untersuchungsgrundsatz“ nach Art. 24 BayVwVfG ! 

    Die Vorschrift verpflichtet die Behörde von Amts wegen zur Ermittlung des für ihre Entscheidung maßgeblichen  
    Sachverhaltes 

15. Wann kann von einer Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes  
      abgesehen werden ? 

    Bei einem Pflichteinsatz nach Art. 4 BayFwG kann sich der Einsatzleiter auf Art. 24 BayFwG,  
    „Gefahr im Verzug“, berufen von der Anhörung kann abgesehen werden ! 

16. Was ist mit „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ laut BayVwVfG gemeint ? 

    Wer eine gesetzliche Frist unverschuldet versäumt, muss auf Antrag so gestellt werden, als sei die versäumte  
    Handlung rechtzeitig vorgenommen worden 
 
 

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