B4 Teil 1 Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
-
- 1 / 350
-
Flashcards
18. Nennen Sie die Aufgaben des Einsatzleiters nach Art. 18, BayFwG.
- leitet den Einsatz der Feuerwehr und aller Hilfskräfte für gemeindliche- bzw. Werkfeuerwehren
- fordert weitere Feuerwehren und Hilfskräfte an
- Veranlassung und Koordination des Einsatzes von Amtshilfekräften
- Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen
19. Was bedeutet der Begriff „Einsatzleitung“ ?
Einsatzleitung bedeutet einen Feuerwehreinsatz zu steuern und zu koordinieren, sowie den taktischen Einsatz
der Kräfte zu veranlassen und zu koordinieren. (inklusive der Hilfskräfte nach Art. 24 und Amtshilfekräfte)
20. Welche Einsatzkräfte unterstehen im “Normalfall“ nicht dem Einsatzleiter der Feuerwehr ?
Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie Polizei, Rettungsdienst, Straßenbau- oder
Wasserwirtschaftsbehörden oder privaten Stellen wie Abschlepp-, Leichentransport-, Gas-, Wasser- und
Elektrizitätsunternehmen. Hier ist eine Abstimmung erforderlich.
21. Was beutet es, wenn ein im Voraus bestellter örtlicher Einsatzleiter (ÖEL) einen Einsatz nach Art. 15 BayKSG
anordnet ?
Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche einer übergeordneten Koordination bedürfen
können durch den ÖEL übernommen werden.
Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und privaten Stellen unterstehen seinen Weisungen.
Hiervon ausgenommen ist die Polizei
22. Nennen Sie die drei Grundtypen der Einsatzleitung. Nennen Sie Beispiele.
- Einsatzleitung kraft Gesetz:
Kommandant einer FF oder PF,
Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr,
Einheitsführer der zuerst eintreffenden taktischen Einheit, trifft höherer taktischer Einheitsführer ein
übernimmt dieser automatisch,
Leiter (von Einsatzkräften) einer Werkfeuerwehr
- Einsatzleitung durch Übernahme:
federführender Kommandant, wenn mind. 2 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde,
Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr in Betrieben mit Werkfeuerwehr
wenn die Einsatzmittel die der WF erheblich überwiegen,
besondere Führungsdienstgrade Landkreis: KBR, KBI, KBM kreisfreie Städte ohne BF: SBR, SBI, SBM,
Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr im gehobenen oder höheren fwt-Dienst ( QE 3 oder 4)
- Einsatzleitung durch Übertragung:
andere geeignete Person die durch den KBR bestimmt wird, wenn auf Dauer = generelle Übertragung,
Bundesbedienstete durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt,
als Sonderregelung durch die Regierung, auf Gebiet mehrerer KVB = generelle Übertragung
23. Was ist bei der Übernahme der Einsatzleitung zu beachten.
Die Übernahme der Einsatzleitung ist eine Kann-Vorschrift (Ermessen), sie unterliegt dem pflichtgemäßen
Ermessen und ist nur auf Grund sachgerechter Kriterien rechtens.
Zu häufige Wechsel in der Einsatzleitung sind zu vermeiden.
Voraussetzung zur Übernahme, der neue Einsatzleiter ist bereits bestimmt und die Übernahme dem
bisherigen Einsatzleiter und den Einsatzkräften erklärt wird.
24. Wie ist die Einsatzleitung im Wege der Amtshilfe geregelt ?
Werden HiOrg oder Behörden im Wege der Amtshilfe eingesetzt, ist eine gemeinsame EL zu bilden.
Verantwortlicher EL bleibt der FW-EL. Leistet FW Amtshilfe EL bei anfordernder Behörde.
25. Wer hat die Einsatzleitung im Katastrophenfall (K-Fall) nach BayKSG ?
Bei Katastrophenfällen oder drohenden Katastrophen muss die Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-EL
übernehmen. Dies ist dem EL am Schadensort zu erklären. Die technisch-taktische Führung wird auf den ÖEL
übertragen.
26. Wer hat die Einsatzleitung bei gemeinsamen Einsätzen mit dem THW (kein K-Fall) ?
Da für die technische Gefahrenabwehr nach BayFwG Art. 4 die Feuerwehr zuständig ist und das THW nur
Amtshilfe leisten darf, bleibt die Einsatzleitung grundsätzlich bei der anfordernden Behörde FW
27. Was ist unter „Verpflichtung zur Hilfeleistung“ nach Art. 17 BayFwG zu verstehen ?
Gemeindliche Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden sind bei Bedarf zur Hilfeleistung verpflichtet.
Hilfeleistung außerhalb des Gemeindegebietes stellt einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der
Amtshilfe dar
Voraussetzung: dringende eigene Aufgaben dürfen nicht ernsthaft gefährdet werden.
28. Was sagen Ihnen die Begriffe „lex. specialis“ und lex. generalis“ ? Erläutern Sie !
„lex. specialis“ Spezialgesetz (BayFwG)
„lex. generalis“ Allgemeingesetz (PAG)
Ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor einem Allgemeingesetz, z.B. hat der Auftrag der Feuerwehr
(abwehrender Brandschutz) immer Vorrang vor der polizeilichen Aufgabe (Brand- und Ursachenermittlung)
29. Wann kann die Polizei nach § 11 PAG Allgemeinbefugnis handeln ?
rechtzeitig möglich erscheint und die Aufgabe nicht in den §§ 12-48 PAG geregelt ist.
30. Was ist unter dem Begriff „Vollzugshilfe“ im Sinne des PAG zu verstehen ?
Die Polizei ist verpflichtet nach § 50 PAG Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und
keine andere Behörde dies durchsetzen kann. ( gesteigerte Amtshilfe)
31. Was ist eine grundlegende Voraussetzung zum „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ?
Das Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit nahe oder über der
Katastrophenschwelle ist zwingende erforderlich
32. Was sind weitere Voraussetzungen für ein „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ?
- natürliche Person
- keine rechtzeitige, wirkungsvolle Hilfe durch eigene Kräfte
- Eigengefährdung ausgeschlossen
- Keine Pflichtenkollision (Arzt der zu Pat. unterwegs ist, Mutter die Kind betreuen muss…)
33. Nennen Sie Grenzen des „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1.
- bei tatsächlicher oder subjektiv rechtlicher Unmöglichkeit (Krankheit, Behinderung…)
- maximal 3x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt
- wenn genügend eigene Einsatzkräfte vor Ort sind ist Heranziehung aufzuheben.
- der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt.
33. Was ist die Voraussetzung zum „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?
Wenn eine Behinderung des Pflichteinsatzes vorliegt und ein Tätigwerden unmöglich, verzögert oder stark
erschwert wird.
34. Wie wird das „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 um- bzw. durchgesetzt ?
- Störende Sachen (bewegliche Gegenstände) von einer Stelle zur anderen bringen
- Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken nur entfernen, wenn ohne Sachbeschädigung möglich
- unbewegliche Gegenstände in diesen Fällen gleichgesetzt, handeln nach allg. Nothilferecht/ Jedermann Rechte
- betrifft Feuerwehrdienstleistende oder beauftragte Hilfskräfte
- Verbringen durch körperliche Gewalt oder technische Hilfsmittel
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- fremde Sache nur so weit und lange entfernen als notwendig
35. Was sind die Voraussetzungen zum „Betreten und Benutzen fremder Gebäude, Grundstücke und Schiffe“
nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?
Das Betreten und/ oder Benutzen muss zur Erfüllung der Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, technische
Hilfeleistung) notwendig sein.
36. Wo gelten diese Befugnisse für das „ Betreten und Benutzen“ ?
Die Befugnisse gelten auf bebauten und unbebauten Grundstücken sowie auf Schiffen.
Zum Betreten von Land- und Luftfahrzeugen kann auf die allg. Nothilferechte zurückgegriffen werden.
Ausgenommen sind Botschaftsgebäude kein Hoheitsgebiet der BRD !
37. Erläutern Sie die Begriffe „Betreten“ und „Benutzen“.
„Betreten“: sich ggf. gewaltsam Zugang verschaffen und das Befahren mit Einsatzfahrzeugen
„Benutzen“: Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen von Einrichtungen
38. Erläutern Sie die Begriffe „Duldungsanordnung“ und „Handlungsanordnung“ bezüglich Art. 24 BayFwG, Abs. 2
„Duldungsanordnung“: Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter steht in unmittelbarer Duldungspflicht soweit
nicht ansprechbar oder anwesend
„Handlungsanordnung“: Bei Weigerung/ Widerspruch muss der Einsatzleiter eine Anordnung treffen,
unmittelbarer Zwang kann angewandt werden
39. Was ist mit dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ bezüglich des Sofortvollzuges bei Notstandsmaßnahme gemeint?
Das Bestimmtheitsgebot sagt aus, dass der Betroffenen wissen muss, dass er gemeint ist
der Betroffenen wissen muss, was er zu tun hat
der Betroffenen wissen muss, wohin er zu gehen hat
40. Was sind die Voraussetzungen für die „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 ?
Die Inanspruchnahme muss notwendig sein (ohne die Sache Verzögerung, Behinderung des Einsatzes)
- muss geeignet sein (tauglich, förderlich)
- muss der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Art. 4 BayFwG dienen
Eigene geeignete Mittel nicht schnell genug am Einsatz sind
41. In welchem Umfang dürfen Sachen nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 in Anspruch genommen werden ?
Der Betroffene ist verpflichtet aktiv mitzuwirken
- Übergabe von Gegenständen
- Verschaffung des Zugriffs
- Duldung der Verwendung
Es dürfen nur bewegliche und körperliche Gegenstände in Anspruch genommen werden.
42. Was ist bei der Durchsetzung der „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 zu beachten ?
- entsprechende Anordnung Bestimmtheitsgebot, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug
- der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt
- es können Zwangsmittel angewandt werden
43. Was ist unter „Notstand und Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu verstehen ?
Soweit der Art. 24 BayFwG nicht ausreicht eine Gefahr abzuwehren, kann die Feuerwehr von allgemeinen
Nothilferechten Gebrauch machen Jedermanns Rechte
44. Welche Voraussetzungen müssen für einen „Platzverweis“ nach Art. 25 BayFwG erfüllt sein ?
Nach § 16 PAG liegt der Platzverweis vorrangig im Aufgabenbereich der Polizei.
Wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke vor Ort ist, kann die Feuerwehr
Platzverweise aussprechen.
45. Wann dürfen Platzverweise ausgesprochen werden ?
46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen
gemeint ?
46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen
gemeint ?
Präventive Maßnahmen: Anwesende drohen in den unmittelbaren Einsatz-/ Absperrbereich einzudringen
Vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich Absperren, Betretungsverbot
„…Bitte halten Sie…frei, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“
Repressive Maßnahmen: Anwesende behindern bereits den Einsatz-/ Absperrbereich
aktive Maßnahmen sind erforderlich Entfernen verlangen, mündliche Verweisung
„…Bitte räumen/verlassen Sie…, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme,
Sofortvollzug“
47. Welche Grundrechte können nach Art. 30 BayFwG im Pflichteinsatz der Feuerwehr eingeschränkt werden ?
- Das Recht aus körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person
Eingeschränkt durch: Heranziehen von Personen und Sachen
- Das Recht auf Versammlungsfreiheit
Eingeschränkt durch: Platzverweis
- Das Recht auf Freizügigkeit
Eingeschränkt durch: Absperren von Schadensstellen
- Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Eingeschränkt durch: Betreten und Benutzen fremder Gebäude und Grundstücke
48. Wie sind die zeitlichen Grenzen von Eingriffsmaßnahmen nach den Art. 24 und 25 BayFwG bestimmt ?
Die Dauer der Gefahr oder Störung bestimmt die zeitliche Grenze
Einzelne Maßnahmen müssen unverzüglich eingestellt werden, wenn:
- der Zweck erreicht ist
- der Zweck gar nicht erreicht werden kann
- unverhältnismäßiger Schaden verursacht wird
49. § 35 Sonderrecht: Was sagt er aus ? Was ist erlaubt ? Wer nimmt das Sonderrecht in Anspruch ?
Der §35 befreit von den Vorschriften der Starßenverkehrsordnung (StvO) soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
Eine Benutzung von optischen (blaues Blinklicht) oder akustischen (Sondersignal) Warneinrichtungen ist nicht
erforderlich z.B.:
- überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Rotlichtverstoß
- abstellen des Fahrzeuges in zweiter/ dritter Reihe
- befahren von Gehwegen oder Fussgängerzonen Der Maschinist des Fahrzeuges nimmt die Sonderrechte in
Anspruch (nur dieser!)
50. Über welche Qualifikation muss der Maschinist verfügen um als Lenker eines Feuerwehrfahrzeuges eingesetzt
zu werden ?
- Besitz eines gültigen Führerscheins der entsprechenden Fahrzeugklasse
- eine Einweisung auf dem entsprechenden Fahrzeug
- eine Maschinistenausbildung der zuständigen Feuerwehr
- eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit (G25, keine Drogen, Alkohol, Medikamente, Gemütszustand)
- Beachtung der Verhältnismäßigkeit:
- geeignet Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern
- erforderlich bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das Umfeld am wenigsten belastet
- angemessen der zu erwartende Nutzen größer ist als der zu erwartende Schaden
1. Erläutern Sie den Begriff Verwaltungshandeln !
Verwaltungshandeln ist, unabhängig von seiner Rechtsqualität, jede nach außen und innen gerichtete Tätigkeit
der öffentlichen Verwaltung
2. Was ist mit dem Begriff „Vorbehalt des Gesetzes“ bezugnehmend auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
gemeint ?
Rechtseingriffe dürfen nur aufgrund eines dazu ermächtigenden Gesetzes, Verordnung oder Satzung
ergehen.
KEIN HANDELN OHNE GESETZ !
3. Was sagt der Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz aus ?
- Alle Menschen sind gleich
- Männer und Frauen sind gleichberechtigt
- niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser und
politischer Anschauung benachteiligt werden
4. Was ist mit dem Begriff „Willkürverbot“ gemeint, aus welchen 3 Bausteinen setzt er sich zusammen ?
Willkürverbot = Gleichheitssatz + Selbstbindung der Verwaltung + Sachgerechtigkeit
Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich, wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden.
KEINE GLEICHHEIT IM UNRECHT !
5. Wie muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine rechtliche und tatsächliche Maßnahme sein ?
- geeignet Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern
- erforderlich bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen den Betroffenen am wenigsten belasten
- angemessen der zu erwartende Nutzen größer ist als der zu erwartende Schaden
6. Was wird im Art. 26 BayFwG beschrieben ? Kurze Erläuterung.
Die Verhältnismäßigkeit.
Von mehreren, möglichen, geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die
Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen !