B4 Teil 1 Geretsried

Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried

Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried


T. M.
Diese Lernkarten vermitteln grundlegendes Wissen über Gefahrenabwehr, Einsatzplanung und Brandschutzmaßnahmen speziell für die Feuerwehrarbeit in Geretsried. Sie decken Themen wie BIO-Gefährdungen, Brandmeldeanlagen, Einsatzpläne, Führungsvorgänge nach FwDV 100 und rechtliche Grundlagen wie das BayFwG ab. Einsatzkräfte und Führungspersonal profitieren von diesem Wissen, um Einsätze sicher und effektiv zu planen und durchzuführen.
Flashcards
350
Students
184
Language
German
Category
Career Studies
Level
Other
Created / Updated
05.10.2016 / 16.09.2026

Flashcards

2. Welche Gefahren kennen Sie beim Hochhauseinsatz ? 

    - Einsturzgefahr (Abgehängte Decken, Zwischenböden) 
       → Einsatz WBK, öffnen Decken 
    - Herabfallen von Glasscherben Fassade 
       → Nur mit Absprache EL einschlagen 
    - Reaktionszeit/Belastung der Einsatzkräfte 
       → Depotgeschoß nutzen, Personalplanung 

1. Welche sicherheitstechnische Einrichtungen sind Ihnen bei Verkehrstunnel bekannt ? 

    - Brandmelder (lineare Melder → erst bei Vollbrand eines PKW wg. Raumhöhe) 
    - Wasserversorgung (Hydranten, Löscheinrichtungen, Schlauchdurchführungen) 
    - Entwässerung → Rückhaltebecken 
    - Lüftung für Normalbetrieb und Brandfall 
    - Beleuchtung von Rettungswegen mit gesicherter Stromversorgung 
    - Bauliche Einrichtung von Rettungswegen 
    - Sicherstellung der Kommunikation (z.B. Videoüberwachung, Durchsagen über ELA, Rundfunk, Objektfunk) 
    - Tunnelbetriebszentrale → Kontakt mit dem Betreiber 

2. Nennen Sie die Unterschiede zwischen 1 und 2 röhrigen Tunnelsystemen ! 

   1 röhriger Tunnel          2 röhriger Tunnel 
    - schnelle Selbstrettung         - schnelle Selbst-/Fremdrettung 
    - Anfahrt u.U. gegen Rauch, Hitze und Stau     - Gegenröhre oft frei bis Feuerwehr Vorort 
    - Rettungs-/Angriffsweg lang       - Rettungs-/Angriffsweg kurz 

3. Wie ist der Brandverlauf in Verkehrstunnelsystemen ? 

    - Tunnelbrand hat höhere Temperatur bereits nach kurzer Zeit 
    - Bauteile müssen für gleiche Standsicherheit anders Dimensioniert werden 
    - Starke Temperaturausbreitung horizontal da keine Entweichungsmöglichkeit 
    - Rauchausbreitung füllt erst Decke, kühlt u.U. ab und fällt zu Boden → Gefahr Personeneinschluss 
    - Brandausbruch → Detektion → Warnung, Räumung, Sperrung nicht betroffener Teile 
    - Aufforderung der Fahrzeuginsassen die Stauzone zu verlassen, andere Bereiche werden gesperrt und geräumt,  
       gezielte Verkehrsführung hält Anfahrt frei 
    - Selbstrettung kontrollieren und Stauzone erkunden 
    - Brandbekämpfung schnell u. massiv wie möglich, vor Menschenrettung (besondere Rahmenbedingungen) 
    - Entrauchung Abschnittsweise, bei leichtem Überdruck in den angrenzenden Bereichen 

1. Nennen Sie Grundsätze für den Lüftereinsatz ! 

    - niemals ohne Abluftöffnung 
    - Belüftung muss geplant werden (Absprache mit A- Trupp) 
    - Brandbekämpfung muss zeitnah durchgeführt werden 
    - Lüfter frühzeitig positionieren 
    - Lüfter sofort in Betrieb nehmen, aber nicht ins Gebäude richten 
    - Abluftöffnung nach Möglichkeit von außen 
    - Primär Rettungsweg entrauchen 
    - Rauchvorhang setzen 
    - bei Abluftöffnung keine Personen und kein Hinweis auf Rauchgasexplosion → sofort dosiert Lüften 
    - Abluftöffnung nie als Angriffsweg 
    - Rauchausbreitung durch undichte Türen frühzeitig erkunden 
    - Abluftöffnung möglichst schadarm 
    - Abluftöffnung für Lüfter 4-6 normale Fenster 
    - keine Abluftöffnung in nicht verrauchten Räumen 
    - Bei Lüfter mit Verbrennungsmotor Abgasschlauch verwenden 
    - Bei kleinen Abluftöffnungen (z.B. Keller) Drehzahl verringern 
    - Bei großen Objekten Lüfter neben- und übereinander einsetzen 

2. Was sind die Einsatzgrenzen und Gefahren beim Lüftereinsatz ? 

    - Geplante Entlüftungsöffnung bei großen Objekten (→ Gefahr der unkontrollierten Rauchausbreitung) 
    - bei Gefahr der Rauchgasexplosion, Raum nicht betreten 
       → Rauch oder Flammenaustritt abwarten, danach Belüftung 
       → ggf. Abluftöffnung von außen schaffen 
    - bei Personen am Fenster → erst nach Rettung lüften 
    - Nach ablöschen natürliche Belüftung weiterführen 
    - Ex. Gefahr bei motorbetriebenen Lüftern 
    - Gefahr der Staubaufwirbelung beachten (ggf. Wasser zumischen) 
    - Natürliche Luftströmungen können nicht aufgehoben werden 
    - Lüfter möglichst nebeneinander einsetzen → hintereinander nur Geringe Volumenvergrößerung 
    - in gefangenen Räumen Abluftöffnung durch Lutten oder absaugen der Brandgase 

3. Nennen Sie den Unterschied zwischen Entrauchung und Rauchfreihaltung ! 

    Entrauchung:  
    Wird zur Entrauchung von Räumen, Treppenhäusern etc. angewandt die bereits verraucht sind.  
    Eine oder mehrere Abluftöffnung/-en sind erforderlich 
    Rauchfreihaltung: 
    Ist zur Freihaltung von Bereichen welche noch nicht verraucht sind um eine Begehbarkeit oder Rettung zu  
    ermöglichen. Abluftöffnungen müssen (wieder) geschlossen werden zum „Druckaufbau“ 
    Die beiden Methoden können auch kombiniert werden, wenn z.B. bei einem Kellerbrand das Treppenhaus und  
    obere Räume verraucht sind, kann durch setzten des Rauchschutzvorhanges oder evtl. schließen der Kellertüre,  
    das Treppenhaus und die oberen Räume erst entraucht und dann rauchfrei gehalten werden. Nach aufrollen des 
    Rauchschutzvorhanges oder öffnen der Kellertüre verbleibt der Rauch im Kellerraum. 

1. Welche Waldbrandarten gibt es ? 

    - Bodenfeuer     - Stammfeuer     - Erd- oder Stockfeuer     - Kronen- oder Vollfeuer 

2. Was sagt Ihnen der Waldbrandindex (WBI) ? 

    Der WBI ist ein operationell erzeugtes Rechnerprodukt. Es dient einzelnen Landesforstbehörden zur  
    Einschätzung der Waldbrandgefahr und zur Ausgabe von Warnungen. 
    Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage stündlicher Zeitreihen; verwendet werden Lufttemperatur, relative   
    Luftfeuchte, Windgeschwindigkeit, Niederschlagsrate bzw. Schneemenge, sowie die kurz- und langwellige  
    Strahlung der Atmosphäre 
    Der Waldbrandindex besteht aus 5 Stufen  
    Stufe 1: Sehr geringe Gefahr      Stufe 2: geringe Gefahr      Stufe 3: mittlere Gefahr      Stufe 4: hohe Gefahr 
    Stufe 5: sehr hohe Gefahr 

1. Wer hat an einer Unfallstelle mit zivilen Luftfahrzeugen die Einsatzleitung ? 

    Sobald der Vertreter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) an der Einsatzstelle ist, hat er die  
    Einsatzleitung 
 

1. Was bedeutet TETRA ? 

 terrestial trunked radio 
    Ein hocheffizientes Modulationsverfahren, ist mit Mobilfunknetz vergleichbar, mithören, einsprechen oder  
    auswerten wegen Verschlüsselung nicht möglich 

2. Nennen Sie die Leistungsmerkmale des Digitalfunks. 

- Gruppen- und Einzelkommunikation 
    - Netz- und Direktbetrieb 
    - Priorisierung von Teilnehmern 
    - Rückruf 
    - Eindeutige Identifikation der Teilnehmer 
    - Ende-zu-Ende- Verschlüsselung 
    - Sperren und Entsperren von gestohlenen oder verlorenen Endgeräten 

3. Was bedeutet „TETRA 25“ ? 

    TETRA 25 beschreibt den Kanalabstand welcher 25 kHz (0,025 MHz) beträgt. 
    Bei den zur Verfügung stehenden 5 MHz aus den jeweiligen Frequenzbereichen für Up- und Downlink, stehen  
    somit jeweils 200 Trägerfrequenzen zur Verfügung (theoretische Zahl) 

1. Welche Pflichtaufgaben haben die Gemeinden nach Art. 1 BayFwG zu erfüllen ? 

    - abwehrender Brandschutz 
    - technischer Hilfsdienst 
    - Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten 
    - Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten 

2. Welche 4 Pflichtaufgaben haben die gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 4 BayFwG zu erfüllen ? 

    - abwehrender Brandschutz 
    - technischer Hilfsdienst  
    - stellen von Sicherheitswachen 
    - Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen zur Schadensbekämpfung/ Verhinderung 
      weiterer unmittelbarer, drohender Gefahren. 

3. Wann ist das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen eine Pflichtaufgabe der gem. FW ? 

    Wenn es zur Schadensbekämpfung/ Verhinderung weiterer unmittelbarer, drohender Gefahren  
    notwendig ist. 

4. Handelt es sich bei folgenden Einsätzen um Amtshilfe ? Begründen Sie Ihre Antwort. 
    Die Polizei ruft bei der Feuerwehr an und teilt mit, dass 
    a. Rauch aus einer Wohnung dringt 
    b. Wassergeräusche aus einer versperrten Wohnung zu hören sind 
    c. eine Türe zur Durchsuchung einer Wohnung zu öffnen ist 
    d. sich ein schwerer Verkehrsunfall mit einer eingeklemmten Person ereignet hat. 
    e. eine Unfallstelle zur Ermittlung der Unfallursache auszuleuchten sei 

    a. nein, keine Amtshilfe, da abwehrender Brandschutz eine Pflichtaufgabe der FW nach Art. 4 BayFwG ist 
    b. nein, keine Amtshilfe, da technischer Hilfsdienst eine Pflichtaufgabe der FW nach Art. 4 BayFwG ist  
    c. ja, Amtshilfe, da eine Behörde einer anderen ergänzende Hilfe leistet, Vollzug Durchsuchungsbeschluss  
        ist pol. Aufgabe. 
    d. nein, keine Amtshilfe, da technischer Hilfsdienst eine Pflichtaufgabe der FW nach Art. 4 BayFwG ist  
    e. ja, Amtshilfe, da eine Behörde einer anderen ergänzende Hilfe leistet, Ermittlung der Unfallursache ist  
        pol. Aufgabe 

5. Wer ist zur Amtshilfe verpflichtet ? 

    Alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 4 BayVwVfG 

6. Wer ist für Art, Form und Inhalt der Durchführung der geleisteten Amtshilfe verantwortlich? 

    Die ersuchte (angeforderte) Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung nach Art.7 BayVwVfG 

7. Wer trägt bei der Amtshilfe die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme die durch  
    die Amtshandlung verwirklicht werden soll ? 

Die ersuchende (anfordernde) Behörde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme die  
    verwirklicht werden soll nach Art. 7 BayVwVfG 

8. Kann die Feuerwehr Amtshilfe verweigern, weil sie die zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig  
    oder überflüssig hält ? 

   Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn die ersuchte Behörde die zu verwirklichende  
    Maßnahme für unzweckmäßig oder überflüssig hält (Art. 5 BayVwVfG) 

9. Wann muss speziell die Feuerwehr die Amtshilfe verweigern ? 

    Nach Art. 5 BayVwVfG 
    - die eigene Einsatzbereitschaft ernstlich gefährdet ist 
    - die Hilfe rechtlich unzulässig ist (FW übt polizeiliche Aufgaben aus) 
    - dem Wohl des Bundes oder Landes erhebliche Nachteile entstünden 
    - wenn besondere Geheimhaltungspflichten vorliegen 

10. Handelt es sich bei Amtshilfe um eine Pflichtaufgabe ? 

    - Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 4 BayVwVfG 
    - Keine Aufgabe der Gemeinde nach Art. 1 BayFwG 
    - Keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG sondern eine „andere Aufgabe“ nach  
      Art. 4 Abs. 3BayFwG 

11. Benennen Sie je zwei Beispiele für kostenfreie und kostenpflichtige Feuerwehreinsätze. 

    Kostenfrei: 
    Sind alle Einsätze im Pflichtaufgabenbereich, die nicht in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführt sind. 
    - unverschuldete Einsätze im abwehrenden Brandschutz, außer die Gefahr ging von einem Fzg. aus 
    - Technische Hilfeleistungen zur unmittelbaren Menschen- oder Tierrettung 
    - Irrtum des Meldenden  
    Kostenpflichtig: 
    - Einsätze bei denen die Gefahr von Fahrzeugen ausgegangen ist 
    - Technische Hilfeleistungen, außer Rettung und Bergung 
    - Verwendung von Sonderlöschmittel über das normale Maß (Industrie und Gewerbe) 
    - vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze. 
    - böswillige Alarmierungen 
    - Fehlalarme durch private Brandmeldeanlagen (nicht private BMA hat nur der Bund) 
    - Sicherheitswachen 

12. Ein Kran ist auf eine Halle gestürzt. Um weitere Schäden zu vermeiden, entfernt die FW den Kran von 
      dem Dach. Ist der Einsatz kostenpflichtig oder kostenfrei ? Begründen Sie die Antwort. 

    Es handelt sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst nach Art. 1 und 4 BayFwG. 
    Diese Einsätze sind nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenpflichtig 

13. Warum werden Fahrzeugbrände verrechnet ? 

    Weil von Fahrzeugbränden eine höhere Gefahr ausgeht 

14. Welche drei Arten von Aufwendungen können nach Art. 28 BayFwG verrechnet werden ? 
      Benennen Sie je Aufwendungsart ein konkretes Beispiel. 

    - Personalaufwendungen     Personalkosten der BF oder FF wg. Erstattungsansprüchen der Arbeitgeber 
    - Sachaufwendungen             Fahrzeug- und Gerätekosten, Verbrauchsmaterial 
    - sonstige Aufwendungen     Sachschäden, Entschädigungen, Aufwendungen bei überörtlicher Hilfe 

15. Welche Kosten sind im Rahmen der überörtlichen Hilfe der hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr 
      durch die betroffene Gemeinde… 

    a. …innerhalb des 15km Nahbereiches zu erstatten ? 
    Die Hilfeleistung ist nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie (äußere Grenze des  
    Gemeindegebietes zur Einsatzstelle) kostenfrei. 
    Es können Aufwendungen hinsichtlich Inanspruchnahme Dritter oder Einsatzmittel Dritter verlangt werden 
    b. …außerhalb des 15 km Nahbereiches (mit 2 Beispielen) zu erstatten ? 
    Außerhalb der 15 km Luftlinie, hat die hilfeersuchende Gemeinde nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG auf Antrag 
    die Aufwendungen zu erstatten. z.B.: Treibstoff, Löschmittel, Bindemittel, Reinigungskosten,   
    Schadensersatz, tatsächliche Löhne und Gehälter 

16. Welche Kostenschuldner gibt es ? 

    - Gefahrverursacher (Ölspur, wenn Verursacher bekannt) 
    - Gefahrenbeseitigungspflichtiger (Straßenlastträger bei Ölspur, Verursacher nicht bekannt) 
    - Fahrzeughalter 
    - Falschalarmierer (vorsätzlich) 
    - Brandmeldeanlagenbetreiber 
    - Inanspruchnehmer einer Sicherheitswache 

17. Welches Gesetz und welcher Artikel regelt die Einsatzleitung der Feuerwehr ? 

   Im Bayerischen Feuerwehrgesetz, Artikel 18 (BayFwG Art. 18) ist die Einsatzleitung geregelt 

18. Nennen Sie die Aufgaben des Einsatzleiters nach Art. 18, BayFwG. 

    - leitet den Einsatz der Feuerwehr und aller Hilfskräfte für gemeindliche- bzw. Werkfeuerwehren 
    - fordert weitere Feuerwehren und Hilfskräfte an 
    - Veranlassung und Koordination des Einsatzes von Amtshilfekräften 
    - Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen 

19. Was bedeutet der Begriff „Einsatzleitung“ ? 

   Einsatzleitung bedeutet einen Feuerwehreinsatz zu steuern und zu koordinieren, sowie den taktischen Einsatz  
    der Kräfte zu veranlassen und zu koordinieren. (inklusive der Hilfskräfte nach Art. 24 und Amtshilfekräfte) 

20. Welche Einsatzkräfte unterstehen im “Normalfall“ nicht dem Einsatzleiter der Feuerwehr ? 

    Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie Polizei, Rettungsdienst, Straßenbau- oder 
    Wasserwirtschaftsbehörden oder privaten Stellen wie Abschlepp-, Leichentransport-, Gas-, Wasser- und 
    Elektrizitätsunternehmen. Hier ist eine Abstimmung erforderlich. 

21. Was beutet es, wenn ein im Voraus bestellter örtlicher Einsatzleiter (ÖEL) einen Einsatz nach Art. 15 BayKSG 
anordnet ? 

    Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche einer übergeordneten Koordination bedürfen  
    können durch den ÖEL übernommen werden. 
    Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und privaten Stellen unterstehen seinen Weisungen. 
    Hiervon ausgenommen ist die Polizei 

22. Nennen Sie die drei Grundtypen der Einsatzleitung. Nennen Sie Beispiele. 

    - Einsatzleitung kraft Gesetz: 
      Kommandant einer FF oder PF,  
      Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, 
      Einheitsführer der zuerst eintreffenden taktischen Einheit, trifft höherer taktischer Einheitsführer ein  
      übernimmt dieser automatisch, 
      Leiter (von Einsatzkräften) einer Werkfeuerwehr 
    - Einsatzleitung durch Übernahme: 
      federführender Kommandant, wenn mind. 2 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde, 
      Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr in Betrieben mit Werkfeuerwehr 
      wenn die Einsatzmittel die der WF erheblich überwiegen, 
      besondere Führungsdienstgrade Landkreis: KBR, KBI, KBM kreisfreie Städte ohne BF: SBR, SBI, SBM, 
      Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr im gehobenen oder höheren fwt-Dienst ( QE 3 oder 4) 
    - Einsatzleitung durch Übertragung: 
      andere geeignete Person die durch den KBR bestimmt wird, wenn auf Dauer = generelle Übertragung,  
      Bundesbedienstete durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, 
      als Sonderregelung durch die Regierung, auf Gebiet mehrerer KVB = generelle Übertragung 

23. Was ist bei der Übernahme der Einsatzleitung zu beachten. 

    Die Übernahme der Einsatzleitung ist eine Kann-Vorschrift (Ermessen), sie unterliegt dem pflichtgemäßen  
    Ermessen und ist nur auf Grund sachgerechter Kriterien rechtens. 
    Zu häufige Wechsel in der Einsatzleitung sind zu vermeiden. 
    Voraussetzung zur Übernahme, der neue Einsatzleiter ist bereits bestimmt und die Übernahme dem  
    bisherigen Einsatzleiter und den Einsatzkräften erklärt wird. 

24. Wie ist die Einsatzleitung im Wege der Amtshilfe geregelt ? 

    Werden HiOrg oder Behörden im Wege der Amtshilfe eingesetzt, ist eine gemeinsame EL zu bilden. 
    Verantwortlicher EL bleibt der FW-EL. Leistet FW Amtshilfe EL bei anfordernder Behörde. 

25. Wer hat die Einsatzleitung im Katastrophenfall (K-Fall) nach BayKSG ? 

    Bei Katastrophenfällen oder drohenden Katastrophen muss die Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-EL  
    übernehmen. Dies ist dem EL am Schadensort zu erklären. Die technisch-taktische Führung wird auf den ÖEL  
    übertragen. 

26. Wer hat die Einsatzleitung bei gemeinsamen Einsätzen mit dem THW (kein K-Fall) ? 

    Da für die technische Gefahrenabwehr nach BayFwG Art. 4 die Feuerwehr zuständig ist und das THW nur  
    Amtshilfe leisten darf, bleibt die Einsatzleitung grundsätzlich bei der anfordernden Behörde FW 

27. Was ist unter „Verpflichtung zur Hilfeleistung“ nach Art. 17 BayFwG zu verstehen ? 

    Gemeindliche Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden sind bei Bedarf zur Hilfeleistung verpflichtet. 
    Hilfeleistung außerhalb des Gemeindegebietes stellt einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der  
    Amtshilfe dar 
    Voraussetzung: dringende eigene Aufgaben dürfen nicht ernsthaft gefährdet werden. 

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