Aufbau & Grundprinzipien CH Rechtsordnung
Schweizerische Rechtsordnung 2.
Schweizerische Rechtsordnung 2.
Kartei Details
Karten | 19 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 20.04.2014 / 28.02.2023 |
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Teile d. öffentlichen Rechts
- Staatsrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
- Völkerrecht
- Prozessrecht
Öffentliches Recht
Um was geht es ?
1. regelt Inhalt & Umsetzung öffentlicher Interessen
Aufgaben & Organisation d. staates & Beziehung zw. Bürger & Staat
- hat zwingenden Charakter
- richtet sich an allgm. öffentl. Charakter aus
- grosse Bedeutung auf Bundebene / kantonaler-, kommunaler Ebene
- Staat hat im öffentl. Interesse übergeordnete Stellung gegenüber d. Bürgern
Staatsrecht
(Bund / Kantonen) v.a. (v.a. BV & kanton. Verfassungen)
regelt organisatorische Grundprinzipien d. Staates &
grundsätzl. REgeln für Beziehung zw. Staat & Bürger
Bsp.: Grundrechte / Rechtsgleichheit
Verwaltungsrecht
(Bund / Kant. / Gemeinde)
bildet Rahmen d. konkret staatlichen Verwaltungstätigkeit ®elt dabei bestehende Rechtsbeziehungen zw. Verwaltung/Staat und BürgerInnen
Bsp: Steuerrecht / Gesundheitsrecht / Ausländer- Asylrecht & Szialhilferecht
Strafrecht
weitgehend Bundesrechtlich im Strafgesetzbuch (Stgb) vereinheitlicht
Zweck: Schutz d. ganz wesentl. Grundbedingungen des Funktionieresn d. Rechtsordnung
verselbständigter teil im öffentl. Recht
regelt. weches VErhalten bei Strafe verboten ist / welche Massnahmen & Strafen bei Nichtbeachtung unter welchen Voraussetzungenergriffen werden
Völkerrecht
regelt Rechtsbeziehung zw. einzelnen Staaten
v.a. aus Gewohnheitsrecht & Staatsverträgen
Mit Globalisierung -> bildung multilaterale Verträge & internationale Kooperation m. staatl. Charakter
- Europäische Union
- Europarat
- Nato
- WTO
- UNO
--> Einfluss innerstaatl. Rechtsordnung d. CH
Nenne wichtige völkerrechtliche Normen mit Bedeutung für die soziale Arbeit
- EMRK (Euorpäische Menschenrechtskonvention)
- UNO - Kinderrechtskonvention
- UNO - Pakt über bürgerliche & politische Rechte
- UNO - Pakt über wirtschaftl., soziale & kulturelle Rechte
- Haager èbereinkommen zum internationalen Zivil-prozess- und Kindesschutzrecht (z.B. Kindesentführung)
Prozessrecht
- Zivilprozessrecht
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)
- Strafprozessrecht
- Verwaltungsverfahrensrecht
--> regelt d. Verfahren im Bereich d. versch. Teile d. öffentl. & privaten Rechts
Teile d. Privatrechts
ZGB (Zivilgesetzbuch)
OR ( Obligationenrecht)
Inhalte des Privatrechts
ordnet Rechtsbeziehungen zwischen Personen.
- zw. Privatpersonen
- sog. juristischen Personen
- Vereine
- Stiftungen
- Genossenschaften
- Aktiengesellschaften
- Regelung v. Rechtsbeziehungen zw. in Rechtsordnung gleichwertige Person
- Privatrecht v.a. Bundesrecht --> kantonaler ebene v.a. EG ZGB ergänzend zu beachten ist.
- Vorschriften tw. zwingend tw dispositiv (ergänzend) zwingende Normen v.a. wenn im öffentl. Interesse im privatrechtl. Austausch Schwächeren geschützt werden soll (Schutz Mieter-inn)
ZGB
- Einleitungsartikel
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- Schlusstitel
OR
Obligationenrecht
Allgm. Bestimmungen
- allgm. Vertragsrecht
- Entstehung v. Obligationen durch unerlaubte Handlung
- Entstehung v. Obligationen durch ungerechtfertigte Bereicherung
einzelne Vertragsverhältnisse (Kaufvertrag / Mietvertrag/Arbeitsvertrag) Werkvertrag / Auftrag)
Regeln zu Handelsgesellschaften / Genossenschaften / Handelstrecht/Wertpapieren
Grundprinzipien CH-Rechtsordnung
- Rechtsstaatlichkeit
- Freiheitlichkeit
- Sozialstaatlichkeit
- Föderalismus
- Demokratieprinzip
gesetzgeberische & institutionelle Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit
- Legalitätsprinzip
- Verhältnismässigkeitsprinzip
- Beachtung der Grundrechte
- Prinzip des öffentlichen Interessen
- Gewaltenteilungsprinzip
- Unabhängigkeit der Justiz
- Gebot der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs
Legalitätsprinzip
- Hauptanliegen
Hauptanliegen:
alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden.
--> staatliches Handeln muss immer auf einer gesetzlichen Grundlage basieren.
Begründung: Anliegen d. Rechtssicherheit & Rechtsgleichheit
Verhältnismässigkeitsprinzip
staatliches Handeln muss nicht nur im öffentlichen Interesse sondern auch Verhältnismässig sein
JEDES Staatliche Handeln muss:
- geeignet
- erforderlich
- zumutbar
wann ist eine staatliche Massnahme verhältnissmässig / erfüllt ?
Wenn die Teilgehalte:
- Eignung
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
kumulativ erfüllt sind.
Erkläre die drei Teilgehalte der Verhältnismässigkeit
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
Geeignetheit:
fordert, dass das Mitteln den den verfolgten Zweck zu fördern vermag.
--> ungeeignet wenn: keine Wirkung / erschwert / verunmöglicht erreichung d. Ziels. Bsp. können Gewalttätigkeit mit Vermummungsverbot verhindert werden?
Erkläre die drei Teilgehalte der Verhältnismässigkeit
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
dann zu bejahen, wenn es kein gleich wirksames Mittel gibt, das sich als weniger belastend darstellt.
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