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Asylrecht Deutschland

Fragen rund um das Aufenthaltsgesetz

Fragen rund um das Aufenthaltsgesetz


Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 01.01.2015 / 24.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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Was benötigt ein Ausländer in der Regel um nach Deutschland einzureisen und sich aufzuhalten?

 

Einen Auftenthaltstitel - § 4 Aufenthaltsgesetz

 

Welche Aufenthaltstitel gibt es?
 

 

1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, AufenthG.

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), AufenthG.

2a. Blaue Karte EU (§ 19a), AufenthG.

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) AufenthG. oder

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). AufenthG.
 

Kann man mit einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich in Deutschland arbeiten?
 

Ja, wenn... Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
 

Was ist zu beachten, wenn der Aufenthaltstitel keine Beschäftigung erlaubt. Wer muss zustimmen?
 

Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. § 4 Abs.   AufenthG.
 

Welche Ausnahmen hinsichtlich des Auftenhalttitels ergeben sich für türkische Menschen?
 

Nach dem 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen EWG – Türkei erwerben türkische Arbeitnehmer durch die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Zuge einer stufenweisen Verfestigung nach insgesamt vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80).
 

Welche Verpflichtungen ergeben sich für den türkischen Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetzt?
 

Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. § 4 Abs. 5 AufenthG 
 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass...

 

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2.kein Ausweisungsgrund vorliegt,

3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

§ 4 Abs. 1 AufenthG

 

Welche weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt werden vorausgesetzt?


 

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer


 

1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

§5 Abs. 2 AufenthG