Arbeitsrecht 6 - Besondere Fragen
Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 vertragliches Konkurrenzverbot, Immaterialgüterrechte im Arbeitsverhältnis, Unverzichtbarkeit und Verjährung, Zivilrechtspflege bei Arbeitsstreitigkeiten
Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 vertragliches Konkurrenzverbot, Immaterialgüterrechte im Arbeitsverhältnis, Unverzichtbarkeit und Verjährung, Zivilrechtspflege bei Arbeitsstreitigkeiten
Set of flashcards Details
Flashcards | 45 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 19.04.2016 / 01.03.2024 |
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30. Welche Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber die gebundene Gelegenheits-/Vorbehaltserfindung/Gelegenheitsdesign derivativ erwirbt?
Anspruch auf angemessene Vergütung
angemessen: Abwägung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung/des Designs, Mitwirkung des Arbeitgebers, Inanspruchnahme der Hilfspersonen/Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers, Aufwendungen und Stellung (im Betrieb) des Arbeitnehmers
31. Wer erlangt die Immaterialgüterrechte an einer arbeitsfremden Erfindung/arbeitsfremden Design?
Der Arbeitnehmer originär.
32. In welchem Umfang gehen die Nutzungsrechte an den vom Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis geschaffenen Urheberrechte auf den Arbeitgeber über?
Nutzungsrechte an von Werken der Kunst und Literatur gehären dem Arbeitgeber,
- falls deren Schaffung in den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers fällt,
- im Umfang, als der Arbeitgeber nach seinem Betriebszweck dafür Verwendung hat.
Ist die Schaffung solcher Werke nicht Teil des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers oder hat der Arbeitgeber dafür keine betriebliche Verwendung, erwirbt der Arbeitgeber keine Nutzungsrechte.
33. Was versteht man unter dem arbeitsrechtlichen Verzichtsverbot?
Dass der arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und während eines Monats nach Beendigung nicht auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes/Gesamtarbeitsvertrags ergeben verzichten kann.
34. Ist die Berufung auf das Verzichtsverbot missbräuchlich?
Grundsatz: Nein
BGer: bei Hinzutreten besonderer Umstände, z.B. wenn der Arbeitnehmer die Verzichtsvereinbarung im eigenen Interesse und in Kenntnis der Unzulässigkeit selbst vorgeschlagen hat, wenn die geschützten Interessen entfallen oder anderweitig gewahrt sind.
35. Inwiefern unterscheidet sich das arbeitsrechtliche Verzichtsverbot von OR 361 f.?
Verzichtsverbot (OR 341 I): bezieht sich auf bereits entstandene Forderungen
einseitig/zweiseitig zwingende Normen (OR 361f.): garantieren die Entstehung zukünftiger Ansprüche
36. Inwiefern unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom Forderungsverzicht?
Aufhebungsvertrag: das Arbeitsverhältnis wird gesamthaft für die Zukunft aufgehoben
Forderungsverzicht: Verzicht auf einzelne bereits entstandene Ansprüche
37. Wann verjähren die Lohnforderung und die Forderung des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz oder auf Erfinder- und Designvergütung?
OR 341 II:
auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind die allgemeinen Vorschriften der Verjährung anwendbar (OR 127 ff.)
- Lohnforderungen: 5 Jahre seit Fälligkeit (OR 128 Ziff. 3)
- Auslagenersatz/ERfinder-/Designvergütung: 10 Jahre nach Fälligkeit (OR 127)
38. Welches Gericht ist innerstaatlich zur Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten örtlich zuständig?
Gerichtsstand (ZPO 34):
- Wohnsitz/Sitz des Beklagten
- oder Arbeitsort
- Ort der Geschäftsniederlassung (Stellensuchende, Klagen gestützt auf Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG])
38a. Welches Gericht ist Kanton Zürich zur Beurteilung innerstaatlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sachlich zuständig?
- vorab Schlichtungsbehörde (ZPO 197)
- Bezirksgericht
- als Einzelgericht (Summarverfahren GOG 24 lit c; bis Streitwert Fr. 30'000.-, GOG 25)
- als Kollegialgericht (Klagen nach GOG 20; ab Streitwert Fr. 30'000.- oder auf Verlangen einer Partei, GOG 25 e contrario)
39. Kann sich der Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit einlassen?
ZPO 35 I: Nein, der Arbeitnehmer kann weder zum Voraus noch durch Einlassung auf die gesetzlichen Gerichtsstände nach ZPO 34 verzichten.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind erst nach Entstehung des Anspruchs (nicht im Voraus) möglich (ZPO 35 II).
40. Wann kommt in Arbeitsstreitigkeiten das summarische, das einfache und wann das ordentliche Verfahren zur Anwendung?
summarisches Verfahren:
- vorsorgliche Massnahmen (ZPO 248 lit. d)
- Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (ZPO 119 III)
- Bezeichnung von Sachverständigen (ZPO 250 lit. b 1)
- Fristansetzung zur Sicherstellung bei Lohngefährdung (ZPO 250 lit. b 2)
vereinfachtes Verfahren
- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30'000.- (ZPO 243 I)
- Verfahren nach GIG (ZPO 243 II a)
ordentliches Verfahren:
- alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die nicht dem summarischen oder vereinfachten Verfahren unterstehen
- insb. vermögensrechtliche Streitigkeiten ab Fr. 30'000.- (ZPO 243 I e contrario)
41. Wodurch zeichnet sich das vereinfachte Verfahren aus?
- Untersuchungsmaxime (ZPO 247 II)
- gerichtliche Fragepflicht zur Ergänzung des Sachverhalts und Bezeichnung der Beweismittel (ZPO 247 I)
- keine Beschränkung der Beweismittel
- vereinfachte Klage (ZPO 244)
- besondere Bestimmungen zu Klagen mit und ohne Begründung (ZPO 245)
- prozessleitende Verfüungen zur Beschleunigung (ZPO 246)
42. Ist die Auferlegung einer Parteientschädigung im arbeitsrechtlichen Verfahren zulässig?
Im Schlichtungsverfahren werden generell keine Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 113 I).
Im Entscheidverfahren werden Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 114).
pro memoria:
Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betrifft nur die Gerichtskosten (im Schlichtung- und Entscheidverfahren) bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (ZPO 113 II d und ZPO 114 lit. d).
43. Welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze gelten im erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Verfahren?
- Dispositionsmaxime, Gericht darf nicht mehr zusprechen, als Partei verlangt/nicht weniger als die Gegenpartei anerkennt (ZPO 58 I)
- Untersuchungsmaxime,
- Gericht stellt Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest (ZPO 247 II)
- Berücksichtigung von Noven und neuen Beweismittel bis zur Urteilsberatung (ZPO 219 i.V.m. ZPO 229 III)
- freie richterliche Beweiswürdigung, keine Beweismittelbeschränkung (ZPO 157)
1. Wodurch unterscheidet sich das gesetzliche Konkurrenzvervot von der Geheimhaltungspflicht?
Das gesetzliche Konkurrenzverbot (OR 321a III) erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Gemheimhaltungsverpflichtung (OR 321a IV besteht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
2. Wodurch unterscheidet sich das gesetzliche vom vertraglichen Konkurrenzverbot?
Das gesetzliche Konkurrenzverbot (OR 321a III) besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Mit dessen Beendigung fällt es dahin.
Das vertragliche Konkurrenzverbot (OR 340 I) besteht aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Welches ist der Inhalt des vertraglichen Konkurrenzverbots?
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten.
Insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (OR 340 I).
4. Betrifft das vertragliche Konkurrenzverbot sowohl den Anbieter- als auch den Nachfragemarkt?
BGer: nur Konkurrenz auf der Anbieterseite. Die Konkurrenz bei der Nachfrage gleicher Güter zur Weiterverarbeitung wird nicht erfasst.
5. Kann mit dem Erwerb von Aktien einer Konkurrenzunternehmung das vertragliche Konkurrenzverbot verletzt werden?
Erst wenn dadurch eine direkte Einflussnahme auf die Geschäftsleitung ermöglicht wird.
6. Weshalb sind Konkurrenzverbotsklauseln einschränkend auszulegen?
Weil sie die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit (BV 27) beschränken und andererseits das Persönlichkeitsrecht (ZGB 27 II) beschlagen.
7. Welche Bedeutung kommt einer Entschädigung des Arbeitgebers für das dem Arbeitnehmer auferlegte Konkurrenzverbot zu?
Eine Entschädigung (sog. Karenzentschädigung) kann vertraglich vereinbart werden und ist diesfalls im Rahmen der Beurteilung der Übermässigkeit des Konkurrenzverbots durch den Richter zu berücksichtigen (OR 340a II).
Insbesondere kann eine trotz Beschränkung des Konkurrenzverbots nach Ort, Zeit und Gegenstand allenfalls bestehende unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers durch angemessene Entschädigung kompensiert werden.
8. An welche Voraussetzungen ist eine Konkurrenzverbotsklausel geknüpft?
- Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers (OR 340 I)
- Schriftlichkeit der Klausel (OR 340 I)
- Einsicht in den Kondenkreis oder Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisse (OR 340 II)
- Möglichkeit einer erhbelichen Schädigung (OR 340 II)
9. In welchem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot gegeben sein?
Handlungsfähigkeit und Schriftlichkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Konkurrenzverbotsvereinbarung.
Einsicht in den Kundenkreis/Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und Möglichkeit der erheblichen Schädigung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Inkrafttreten des vertraglichen Konkurrenzverbotes.
10. Sind die Voraussetzungen für eine gültige Konkurrenzverbotsklausel abänderbar?
Die Voraussetzungen einer Konkurrenzverbotsklausel sind einseitig zwingend (OR 362)
Sie können durch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
11. Sind Konkurrenzverbote inhaltlich unbeschränkt zulässig?
Nein, zur Verhinderung einer unbilligung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ist das Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen (OR 340a I).
12. In welchem Umfang sind Konkurrenzverbote örtlich zulässig?
Höchstens im Umfang des räumlichen Arbeitsgebietes des alten Arbeitgebers.
Einschränkung auf den räumlichen Wirkungsbereich des Arbeitnehmers.
13. In welchem Umfang sind Konkurrenzverbote zeitlich zulässig?
Grundsatz: max. 3 Jahre
Ausnahme: besondere, durch den Arbeitgeber nachzuweisende Umstände (OR 340a I)
14. In welchem Umfang sind Konkurrenzverbote sachlich zulässig?
Beschränkt auf Tätigkeiten, von welchen der Arbeitnehmer beim früheren Arbeitgeber konkret Kenntnis erwarb und mit welchen er befasste.
15. Ist ein übermässiges Konkurrenzverbot gültig?
Es ist nicht nichtig, sondern durch den Richter auf ein zulässiges Mass zu reduzieren.
Eine allfällige Entschädigung/Gegenleistung des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen (OR 340a II).
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