Arbeitsrecht 5 - Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis, Beendigung unbefristetes Arbeitsverhältnis, zeitlicher Kündigungsschutz, Fristlose Kündigung, Folgen der Beendigung

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis, Beendigung unbefristetes Arbeitsverhältnis, zeitlicher Kündigungsschutz, Fristlose Kündigung, Folgen der Beendigung


A. L.
Diese Lernkarten behandeln die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf universitärem Niveau. Sie konzentrieren sich auf Kündigungsfristen, Gründe für fristlose Kündigungen und die Rechtsfolgen solcher Entscheidungen. Besonders relevant sind die Themen Kündigungsschutz, Schadenersatz und die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Praktisch sind diese Karteikarten für Jurastudierende und Rechtsanwälte, die sich mit Arbeitsrecht befassen, da sie wichtige Grundlagen und Fallbeispiele vermitteln.
Cartes-fiches
84
Utilisateurs
7
Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
16.04.2016 / 09.06.2024

Cartes-fiches

80. Welches sind die Folgen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses?

  • alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig (OR 339 I)
  • Jede Partei hat herauszugeben, was sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der anderen oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat (OR 339a I)
  • ev. Abgangsentschädigung (OR 339b)
  • nachwirkende Treue-, insb. Schweigepflicht (OR 321a IV)

81. Werden alle Forderungen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig?

Grundsatz: ja (OR 339 I)

Ausnahme: Forderungen auf Anteil am Geschäftsergebnis (OR 339 III, OR 323 III [spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres])

82. Wann ist dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein vertraglich vereinbarter Anteil am Geschäftsergebnis auszurichten?

Sobald dieser festgestellt ist, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (OR 323 III)

83. Kann die Fälligkeit von Forderungen vertraglich hinausgeschoben werden?

Grundsatz: abweichende Vereinbarungen sind ungültig (OR 361)

Ausnahme: Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden (OR 339 II, i.d.R. max. 6 Monate, z.T. 1-2 Jahre)