Arbeitsrecht

NBW Personalassistent

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Ralf Knörndel
Diese Lernkarten vermitteln Grundlagen und spezifische Regelungen des Arbeitsrechts, insbesondere zu Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sie behandeln Themen wie Arbeitsvertrag, Lohnzahlung, Fürsorgepflicht, Zeugniserstellung, Ferienansprüche und Haftungsfragen. Ideal für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Studierende, die sich mit rechtlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses vertraut machen möchten.
Karten
144
Lernende
263
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
07.05.2013 / 08.08.2026

Lernkarten

Wie kann sich der AG von der Lohnfortzahlungspflicht teilweise befreien?

Durch die Einführung von Kurzarbeit

Das Nachholen der künftigen ausfallenden Arbeitszeiten zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren

Hat der AN bei Lohnzahlungsverzug seitens AG das Recht nach Mahnung und niederlegung seiner Arbeitsleistung in der laufenden Lohnperiode Anspruch auf den Lohn?

Bis wie weit darf der Lohn des AN gepfändet werden?

Grundsätzlich nur bis zum Existenzminimum ausser wenn die Betreibung wegen Unterhaltsforderungen ist. Die Pfändung kann nur für ein Jahr im Voraus erfolgen

Bis wie weit darf der AG Gegenforderung mit dem Lohn verrechnen?

Soweit bis das Existenzminimum erreicht ist (zwingendes Gesetz) ausser im Falle einer absichtlicher Schädigung des AG, dann kann das Existenzminimum unterschritten werden.

Welche Fürsorgepflichten hat der AG gegenüber dem AN

Allgemeine Fürsorgepflicht:

  • Der AG muss Interesse des AN wahren solange kein berechtigtes Interesse des AG dagegen sprechen

 

Besondere Einzelpflichten:

  • Schutz der Persönlichkeit des AN
  • Schutz des Arbeitnehmervermögens
  • Positive Beeinflussung des wirtschaftlichen Fortkommens des AN

Beschreibe den Persönlichkeitsschutz des AN der vom AG gewahrt werden muss

Der AG muss alle nötigen und zumutbaren Vorkehrungen während dem Arbeitsverhältnisses treffen damit die Persönlichkeit des AN gewahrt wird.

  • Leben und Gesundheit
  • Körperliche und geistige Integrität
  • Persönliche und berufliche Ehre
  • Position und Ansehen im Betrieb des AG
  • Intimsphäre
  • Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung
  • Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation

Dürfen einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer begründet bessergestellt werden als andere?

Ja die Fixierung unterschiedlichen Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit

Achtung aber auf:

  • Lohngleichheit zweischen M & W
  • Diskriminierungsverbot

Beschreibe die Pflicht des AG im Bezug auf "Schutz von Leben und Gesundheit"

Der AG muss alle technischen sowie finanziellen Massnahmen treffen damit das Leben und Gesundheit der AN keinen Schaden nehmen

  • Gefahrenfreie Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume
  • Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenhinweise
  • Überwachung der Einhaltung der getroffenen Massnahmen

Hat der AN Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung bei besonderen Anlässen?

Ja und man unterscheidet drei Gruppen von berechtigten Absenzen

Erledigung persönlicher Angelegenheiten:

  • Behördengänge
  • Wohnungswechsel
  • Arztbesuche
  • Beratung durch einen Rechtsanwalt
  • (Termine wenn möglich jedoch in Freizeit legen)

Besondere Familienereignisse:

  • Todesfall
  • Ernsthafte Erkrankungen
  • Hochzeit von nächsten Angehörigen

Stellensuche:

  • Unbefristete AV nach Kündigung
  • Befristete AV ab dem Zeitpunkt wo bei einem befristeten AV die Kündigung erfolgt wäre
  • (AN muss nicht Info geben wo er sich vorstellt)

Wie viele Tage muss der AG dem AN pro Woche gewähren für besondere Anlässe wie z.B. Wohnungswechsel oder Behördengänge?

Grundsätzlich einen Tag pro Woche.

Wie viele Ferientage muss der AN mind bekommen und wer bestimmt der Zeitpunkt?

Mindestens 4 Wochen jedoch bis zum vollendeten 20. Alterjahr mind. 5 Wochen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Dienstjahr werden die Ferientage pro Rata ausgerechnet

Bei Krankheit während den Ferien besteht der Erholungszweck nicht und können nachgeholt werden

Zeitpunkt des Ferienbezug wird vom AG bestimmt (mind. 3 Monate vorraus) unter berücksichtigung der Interessen des AN.

Nach wie vielen Jahren verjährt der Ferienanspruch?

Kann der AG den AN aus den Ferien wegen besonderen Umständen aus den Ferien zurück rufen?

Ja, aber die allfälligen Kosten im Zusammenhang mit der verfrühten Rückreise sind dem Arbeitnehmer vollumfänglich zu ersetzen

Kann der AG vom AN verlangen das er mind. zwei Wochen Ferien am Stück bezieht?

Ja unter der Berufung auf den Erholungszweck

Das der AG weil der AN in den Ferien ist weniger Lohn bezahlen?

Nein, der behält den üblichen Lohn inkl einer angemessenen Entschädigung für ausfallenden Naturallohn.

Das man dem AN der Vollzeit arbeitet die Ferien ausbezahlen?

Nein dies ist unzulässig und der AG riskiert nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die nicht in natura gewährten Ferientage erneut aufkommen zu müssen.

Nach erfolgter Kündigung die jedoch die Auszahlung der Ferientage möglich wenn der Bezug nicht mehr in Frage kommt wie z.B

  • Suche neuer Stelle
  • Betriebliche Gründe bei kündigung durch AN
  • Zahlungsunfähigkeit des AG

Das man dem AN der unregelmässiger Teilzeit-Arbeitszeit folgt die Ferien ausbezahlen?

Ja dann werden Lohnzuschläge von mind. 8.33% nebst dem vereinbarten Lohn ausbezahlt. Die Lohnzuschläge müssen gesondert aufgelistet werden

Was für Folgen hat es, wenn der AN gegen die Treuepflich oder dem Erholungszweck mittels einer Ferienarbeit verstösst?

Der AN verliert den Ferienlohnanspruch und muss den unrechtmässig erhaltenen Ferienlohn zurückerstatten.

Was geschieht, wenn der AN nach Beendigung des Vertrages zu viele Ferientage pro Rata bezogen hat?

Der Arbeitgeber darf ohne gegenteilige Abrede in der Schlussabrechnung nur dann einen anteiligen Lohnabzug vornehmen, wenn es dem Arbeitnehmer sich zum fraglichen Zeitpunkt des Vorbezuges bewusst war, das er zu viel bezieht.

Wie äussert sich der Schutz des Vermögens seitens des AN der vom AG gewahrt werden muss?

Es gehört zur Fürsorgepflicht des AG gegenüber dem AN. Zu dieser Fürsorgepflicht gehört:

  • Info an den AN über zustehende betriebliche Sozialleistungen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aus der 2. Säule
  • Schutz der Gegenstände vom AN im Wissen des AG
  • Ersatz der notwendigen Auslagen für die Arbeit
  • Sicherstellung einer vereinbarten Kaution

Was geschieht, wenn der AG versäumt, die Arbeitsgeräte und -materialien dem AN zur Verfügung zu stellen?

Der AG kommt in Annahmeverzug der Arbeitsleistung des AN

Was geschieht, wenn der AN die Arbeitsmaterialien für seine auferlegte Arbeit selbst zur Verfügung stellt?

Wurde nichts anderes ausgemacht oder üblich ist, wird der AG dafür entschädigungspflichtig. Dazu zählen auch die Kosten von Verpflegung und Unterkunft wenn sich der AN für seine Arbeit ausserhalb des Betriebes aufhält.

Wer muss die Kosten tragen, wenn der AG bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt?

Der AG muss für deren Anschauffung und Unterhalt aufkommen.

Darf der AG statt jede einezellne Spese abzurechnen auch eine Pausschalentschädigung vereinbaren?

Ja aber es darf den AN nicht schlechter stellen, als wenn er jede einzellne Spese abrechnen würde

Wer trägt die Kosten für den Betriebs- und Unterhalt, öffentliche Abgaben, Haftpflich und die Abnutzung von Dienstfahrzeugen (egal ob Privat- oder Geschäftfahrzeug)

Der AG muss die Betriebs- und Unterhaltskosten bezahlen wobei Privatfahrten sind vom AN zu bezahlen

Die Kosten für die öffentlichen Abgaben, Prämien für Haftpflicht und Abnutzung vom Privatfahrzeug des AN muss der AG übernehmen ausser es wurde was anderes vereinbart

Was kann der AN machen, wenn er Monatliche wiederkehrende Kosten hat für die Arbeitsausführung?

Er kann vom AG einen monatlichen Vorschuss verlangen

  • Wie kann sich der AG vor finanziellen Verluste aus der Tätigkeit des AN absichern?

Durch eine Kaution, die bei Stellenantritt fällig wird. Der Arbeitgeber muss wie folgt die Kaution sicherstellen:

  • Trennung der Kaution vim Vermögen des AG
  • Leistung einer angemessenen Sicherheit
  • Nach Beenden des Vertrages muss die Auszahlung verfolgen ausser anders verabredet
  • Gerichtliche Hinterlegung bei Uneinigung
  • Aussonderungsrecht des AN bei Konkurs vom AG

 

Wie ist die Fürsorgepficht des AG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des AN

Der AG hat alle Handlungen zu unterlassen, die das wirtschaftliche Fortkommen des AN beeinträchtigen könnte. In der Praxis spielen folgende Themenbereich eine Rolle:

  • Pflicht zur Ausrichtugn einer Abgangsentschädigung
  • Begründungspflicht im Falle einer Kündigung
  • Ausstellen eines Zwischen- oder Schlusszeugnisses

Was für ein Zeugnis muss der AG ausstellen, wenn der AN keine Angaben über den gewünschten Inhalt macht?

Ein qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis) das Angaben zur:

  • Arbeitstätigkeit,
  • Dauer der Arbeitsverheltnisses,
  • sowie zur Leistung und Verhalten auskunft gibt

Welche Einzelpflichten sind vom AG zubeachten bei der Erstellung eines Zeugnisses?

Wahrheitsgebot: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und einmalige Verfehlungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund dürfen nicht im Zeugnis stehen.

Vollständigkeitsgebot: Es muss alle für einen Gesamtbeurteilung relevanten Fakten und Bewertungen enthalten.

Klarheitsgebot: Muss wiederspruchfrei sein und auf Geheimcodes ist zu verzichten

Welches Ausstellungsdatum muss bei einer ungerechtfertigten Kündigung im Zeugnis stehen?

Der Kalendertag an dem aufgrund einer ordentlicher Kündigung gewesen wäre.

Was geschieht, wenn der ehemalige AG fehlende oder unwahre Angaben im Zeugnis machte und beim nächsten AG einen Schaden daraus resultiert?

Der ehemalige AG wird haftbar

Welche Sachverhalte dürfen in einem Zeugnis nicht enthalten sein?

Beispiele:

  • Hinweise auf Verdacht von Straftaten
  • Hinweise auf Vorstrafen oder Vorfällen ausserhalb der Arbeit ohne Relevanz für die Beurteilung des AN
  • Angaben von Mitgliedschaften

Darf der AG bei hängigen Forderung das Aushändigen des Zeugnisses verzögern um Druck auszuüben?

Nein das ist unzulässig!

Muss der AG Referenzauskünfte geben über den AN?

Ja und zwar ist es beschränkt auf die Leistungen und das Verhalten des AN und darf aber ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht erteilt werden.

Hat der AN ein Recht auf die Auskunft wie die Referenzauskuft erteilt wurde?

Ja er hat ein schriftliches Informationsrecht was für Infos geflossen sind

Welche Haftungen resultieren aus einer Nichterfüllung einer Pflicht seitens AG gegenüber dem AN?

Er verletzt ganz oder teilweise die Hauptpflicht die Lohnzahlung daraus kann der AN folgend handeln:

  • Arbeitsverweigerung nach erfolgloser Mahnung
  • Betreibung auf Klage auf Lohnzahlung
  • Geltendmachung von Verzugszinsen und Schadenersatz
  • Fristlose Kündigung bei wiederholter Pflichtverletzung oder bei Lohngefährdung

Welche Haftungen resultieren aus einer Schlechterfüllung einer Pflicht seitens AG gegenüber dem AN?

Wenn AG Fürsogepflicht oder Nebenpflichten verletzt kann der AN folgend reagieren:

  • Einstellung der Arbeit
  • Klage auf ordnungsgemässe Erfüllung
  • Schadenersatzanspruch oder Genugtungsanspruch
  • Ordentliche Kündigung

Was kann der AN bei geschlechtsbezogener Diskirminierung und sexueller Belästigung unternehmen?

Wie hoch ist die max. Entschädigung bei sexueller Belästigung?

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Feststellungsanspruch
  • Zahlungsanspruch

Enschädigungsanspruch bei sexueller Belästigung sind max. 6 Monatslöhne wobei der AG sich mit einem Nachweis befreien kann der belegt, das er Massnahmen zur Verhinderung getroffen hat (z.B. Märkblätter oder interner Beratungsstelle)

 

Welche Arten von Auflösungen des Arbeitsverhältnisses gibt es in der Praxis?

Kündigung

Einvernehmliche Vertragsauflösung

Zeitablauf bei einem befristeten Arbeitsvertrag

Tod des Arbeitnehmers

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