Allgemeines Verwaltungsrecht
AL I
AL I
Kartei Details
Karten | 9 |
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Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 19.02.2014 / 10.05.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Welche fünf Merkmale hat ein Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfg)?
1. hoheitliche Maßnahme (Über- / Unterordnung)
2. einer Behörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG)
3. zur Regelung einews Einzelfalls (konkret- individuelle Regelung; einen Sachverhalt gegenüber einer Person)
4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
5. unmittelbar auf Ausßenwirkung gerichtet
Welche drei Arten von Aufgaben hat die Verwaltung zum Vollzug des Gesetzes?
- Leistungsverwaltung => Gewähren von Vorteilen (z. B.: Sozialhilfe, Subvention)
- Eingriffsverwaltung => Eingriff in Rechte / Auferlegung von Pflichten (z. B.: Entzug der Fahrerlaubnis, Ablehnung einer Baugenehmigung)
- Planungsverwaltung => Planung, Koordination, Daseinsvorsorge (z. B.: Straßenbau, Trinkwasserversorgung)
Welche drei möglichkeiten hat man nach § 40 VwGO den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten?
- Widerspruch; Anfechtungs-, Leistungsklage (§§ 42, 68 VwGO)
- Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
- Allgemeinde Leistungsklage (Verwaltungsgerichte Art. 1 Abs. 2 AGWO)
Welche Arten von Ermessensfehler entgegen Art. 40 BayVwVfG gibt es (sechs Punkte)?
1. Ermessens-fehlgebrauch
- Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten (Zweckverfehlung)
- Behörde hat maßgebliche Gesichtspunkte nich in ihre Erwägung eingebunden
- Behörde hat sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung eingebunden
2. Ermessens-nichtgebrauch (E'ausfall/E'unterlassung/E'unterschreitung)
- Behörde stellt keine Ermessenserwägungen an bewusst oder unbewusst
3. Ermessens-überschreitung
- Entscheidung liegt außerhalb des gesteckten gesetzlichen Rahmens
- Behörde entscheidet sich nicht für die am wenigstens rechtseingreifende Handlungsalternative (Erforderlichkeit)
4. Verstoß gegen Grundrechte (Art. 3 GG)
- insbesondere gegen den Gleichheitssatz
- Selbstbindung der Verwaltung
5. Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit
6. Ermessens-reduzierung auf Null
Vier Allgemeinde Grundsätze des Verwaltungshandelns nach dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG
1. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes
2. Pflichtgemäßes Ermessen
Ermessensspielräume müssen ausgeschöpft werden => Art. 40 BayVwVfG
3. Willkürverbot
Wesentlich gleiche Sachverhalte müssen gleich behandelt werden => Art. 3 Abs. 1 GG
4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ein VA muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (GEA)
Welche fünf Merkmale hat die Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG?
1. hoheitliche Maßnahme (Über- / Unterordnung)
2. einer Behörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG)
3. zur Regelung eines Falles gegenüber einer Vielzahl von Personen (konkret- generelle Regelung; ein Sachverhalt auf eine Personengruppe, welche abgegrenzt werden kann)
4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
5. unmittelbar auf Ausßenwirkung gerichtet
Unterscheidung der Verwaltungsakte nach dem Inhalt (drei Punkte)
1. gestaltende (der gestaltende Verwaltungsakt ändert die Rectslage, z. B.: Baugenehmigung, Entzug der Fahrerlaubnis, Widerruf einer Gaststättenerlaubnis...)
2. befehlende (verpflichten zu einem Handeln, Dulden oder UNterlassen, z. B.: Platzverweis, Sperrung Skiabfahrt...)
3. feststellende (bestätigen ein Recht oder Rechtsverhältnis, z. B.: Führungszeugnis, Geburtsurkunde...)
Unterscheidung eines Verwaltungsaktes nach der Wirkung (zwei Punkte).
1. belastende (beeinträchtigen die Handlungsfreiheit des Adressaten Art. 2 Abs. 1 GG, z. B.: Entzug der Fahrerlaubnis, Platzverweis, Widerruf einer Gaststättenerlaubnis,...)
2. begünstigende (erweitern die Handlungsfreiheit des Adressaten Art. 2 Abs. 1 GG, z. B.: Baugenehmigung, Führungszeugnis, Geburtsurkunde, Personalausweis, ...)