AGB
AGB (OR Huguenin)
AGB (OR Huguenin)
Kartei Details
Karten | 25 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.04.2015 / 05.06.2019 |
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Definition AGB
Vertragsbestimmungen, welche Verwenderind oder Dritte für vielzahl gleichartege Verträge vorformuliert und nicht von Pateien individuell verhandelt werden
Gesetzliche Rechtslage AGB
Keine umfassende Regelung
Sanktion: Art. 8 UWG (Inhaltskontrolle für Konsumentenverträge)
Ungewöhnlichkeitsregel: 33 VVG, Anwendung für sämtl. Rechtsgebiete von Lehre und Rspr. anerkannt
3 Unterbereiche Geltungskontrolle
Vorrang Individualabreden, Einbeziehung AGB in Vertrag (Globalübernahme/Vollübernahme), Ungewöhnlichkeitsregel
Vorrang Individualabreden immer?
Ja
Globalübernahme
Übernahme durch Verweisung (z.B. AGB auf Vertragsrückseite mit Verweis auf Vorderseite)
Globalübernahme wird vermutet, Vollübernahme nur wenn EFFEKTIV gelesen.
b2c-Verträge: z.T. gefordert, dass Verweisung ausdrücklich, konkludent nicht ausreichend
Vollübernahme
Vertragspartner erklärt sich mit AGB einverstanden, nachdem EFFEKTIV gelesen und zur Kenntnis genommen.
In welcher Form muss zust. Partei Möglichkeit haben, AGB zur Kenntnis zu nehmen?
Deutlicher Hinweis bei Vertragsschluss
Grunds. vollständig ausgehändigt
Internet: DL, Druck, Speichern muss möglich sein
Ungewöhnlichkeitsregel
Wenn Globalübernahme Bestimmungen in AGB, mit denen zust. Partei nach Umständen nicht gerechnet hat+nicht musste, sind sie ungültig.
Rechtliche Folgen Ungewöhniche Vertragsbestimmung
Ungültig ex tunc
Wer kann sich auf Ungewöhnlichkeitsregel berufen?
Nur schwächere (immer Partei, welche AGB akzeptieren muss) bzw. geschüftsunerfahrerene Vertragspartei
Schwelle für Ungewöhnlichkeitsregel
Nicht leichthin annehmen, Globalübernahme mit gewisser Unsicherheit verbunden
Keine völlig überraschenden Klauseln, die aus Rahmen entspr. Vertragstyp fallen
Wie wird Ungewöhnlichkeit gem. BGer bestimmt?
objektiv: Geschäftsfremder Inhalt, welche Veränderung Vertragscharakter bewirkt, in erheblichem Masse von gesetztl. Rahmen abweichend. Auch Ungleichbehdl. ohne sachl. Grund
subjektiv: Nicht auf Bestimmung aufmerksam gemacht. Beurteilung aus Sicht zust. im ZP Zust. Für Branchenfremde auch u.U. branchenübliche Klauseln. Individ. Vorstellungen Zust. nur soweit, als für Verwenderin erkennbar.
Berufsnormen, einseitige Rechte wie z.B. weitgehende Modifikationsmöglichkeiten nach Vertragsschluss, automatische Verlängerung gem. BGer ungewöhnlich?
Berufsnormen (nein), einseitige Rechte (ja), automatische Verlängerung (nein, umstritten in Lehre)
Folgen wenn Kunde speziell auf ungeöhnlich Klausel hingewiesen (z.B. Fettdruck)?
Vollübernahme betr. Klausel, keine Geltungskontrolle
Grundsatz Auslegung von AGB´s
Selbe Regeln wie individ. verfasste Abreden
Auslegung einer AGB-Klausel führt zu keinem eindeut. Ergebnis
Als ultima ratio: Unklarheitsregel: im Zweifelsfall für Verfasser ungünstigere Auslegung
Konkretisierung 33 VVG
Verdeckte Inhaltskontrolle
Je einseitiger AGB, je geschääftsunerfahrer Vertragspartner, umso höher Messlatte für Formulierung gültiger AGB. Somit auf Ebene Vertragsabschluss/Vertragsauslegung verdeckte Inhaltskontrolle.
Verwendung AGB (Vss. Art. 8 UWG)
im Konkreten Fall für Vertragsabschluss eingesetzt
Unerheblich, ob Vertragsbestandteil geworden. Str. ob Verfassen/Drucken/Publizieren bereits genügt.
Missverhältnis Rechte-Pflichten (Vss. Art. 8 UWG)
Bereits bei Vertragsabschluss.
R+P können formell gleich verteilt sein, aber eine Partei viel härter treffen (z.B. gleich hohe Konventionalstrafe)
Str. inwiefern Kompensation durch andere Klauseln, die für Konsumentin vorteilhaft und ob dies auch bes. günstiger Preis sein kann
Bestimmung Missverhältnis Rechte-Pflichten (Vss. Art. 8 UWG)
1. Abweichung zwingendes Gesetz
2. Billigkeitserwägungen
Erhebliches Missverhältnis (Vss. Art. 8 UWG)
Vergleich mit Gesetzesrecht
Bedeugung R+P im vertragl. Kontext
Grad Abwechung von massgebl. Referenzordnung
Verstoss gegen T+G bei Verteilung REchte-Pflichten (Vss. Art. 8 UWG)
Wenn aus Sicht loyaler Dritter nicht als gerechtfertigt erscheint
Nachteil Konsument: Definition Konsument (Vss. Art. 8 UWG)
Nur b2c Verträge: verschiedene Def. mögl. (vgl. auch 40a OR,3 KKG,32 ZPO,120 IPRG)
Wohl nicht nur Leistungen üblichen Verbrauchs sondern sämtl. Vertr. die ausserhalb gewerbl./berufl. Tätigkeit
Rechtsfolgen Verletzung Art. 8 UWG
Umstritten.
BGer: offen gelassen
Lehre: Nichtigkeit (19 II/20 I OR), Anfechtbarkeit (21 I/28 OR) wettbewerbsR (9 Ib UWG).
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