AEVO Handlungsfeld 2
Ausbildereignungsprüfung (IHK 2016)
Ausbildereignungsprüfung (IHK 2016)
Kartei Details
Karten | 31 |
---|---|
Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 14.10.2016 / 14.07.2024 |
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HF2.5.2 Bestimmungen zu Sonderzeiten
Unter 18 Jahren
- wenn in bestimmten Branchen Sonnabend u. Sonntag gearbeitet wird, dann 1 berufsschulfreier Tag in der selben Woche als Ausgleich
- Beschäftigungsverbot in der Nacht - Nachtruhe nur nach 20 Uhr oder vor 6 Uhr im Gastgewerbe oder Bäckerei als Beispiel
ab 18 Jahre
- Schichtarbeit max. 10h
- Nachtarbeit 8h nicht vor einem Berufsschultag
- Sonntagsarbeit mind. 15 Sonntage im Jahr frei und Ersatzruhetag in den nächsten 2 Wochen
HF2.5.2.6 Vergütung
- wenn vorhanden, gilt der Tarifvertrag
- wenn nicht vorhanden, dann Richtwerte, die sich an ähnlichen Tarifverträgen orientieren (bei zuständiger Stelle erfragen)
- max 20% weniger als die Richtwerte
- muss mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen
Außnahme: Bei Muss-Verkürzung BgJ steigt der Azubi mit Vergütung vom 2. LJ ein
Bei Kann-Verkürzung gibt es keine Regelung meistens Einstieg mit Vergütung des 1-LJ (individuelle Absprachen sind möglich - nur Besserstellung!)
Bei Verlängerung muß es eine Vergütung fürs 4. Lehrjahr geben
Bei Teilzeit keine gesetzliche Regelung
HF2.5.2.7 Probezeit
- für Azubi: Prüfung von Beruf, Betrieb und Rahmenbedingungen
- Für Betrieb: Prüfung von persönlicher und fachlicher Eignung, Motivation, Zuverlässigkeit
- mind. 1 Monat bis max. 4 Monate
- einzige Außnahme in Pflegeberufen bis max. 6 Monate
- Verlängerung der Probezeit, wenn die Unterbrechung länger als 1/3 der Probezeit beträgt, Verlängerung nur bei Zusatzvereinbarung im Ausbildungsvertrag
- Azubi kann Verkürzung verlangen, wenn er vorher im Betrieb gearbeitet hat min 1 Monat
HF2.5.10 Beendigung der Ausbildung
- reguläres Ende
- Zeitablauf
- Zweckerreichung
- Vorzeitiges Ende
- in der Probezeit
- nach der Probezeit
- höhere Gewalt
- einnseitige Willenserklärung -außerordentliche und ordentliche Kündigung
- beiderseitige Willenserklärung -Aufhebungsvertragung
HF2.5.10 Die Außerordentliche Kündigung
- rechtliche Grundlagen §22 BBIG
- Einhaltung der Gesetze (Mutterschutz....)
- ohne Frist
- jeder Zeit
- in der Probezeit - schriftlich, von beiden Seiten möglich, ohne Grund
- nach der Probezeit - schriftlich, von beiden Seiten möglich,aus wichtigem Grund mit Angabe des Grundes
- keine Ersatzansprüche, wenn inerhalb der Probezeit
- nach der Probezeit Schadenersatzansprüche möglich
- bei Minderjährigen unterschreibt oder empfängt der gesetzliche Vertreter
HF2.5.10 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung für Ausbildenden
- Unzumutbarkeit
- darf dem Ausbildenden nur max. 2 Wochen bekannt sein
- Abmahnungen: wiederholtes Schwänzen der Berufsschule (mündliche Abmahnung, 1. schriftliche Abmahnung 2.schriftliche Abmahnung, Kündigung)
- ohne Abmahnung: Diebstahl, Sexuelle Belästigung, Alkohol, Drogen, Diskriminierung
HF2.5.10 wichtiger Grund zur Kündigung für den Azubi
- Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ausbildung (Gewalt, regelm. Verstöße gegen JugendschutzG, ständig verzögerte Auszahlung der vergütung
- bei kleineren Gründen, Einreichung einer Beschwerde, erst nach dem Versuch zur Lösung der Konflikte möglich (keine Arbeitsmittel, unzureichende Ausbildung, persönliche Differenzen....)
HF2.5.10 Ordentliche Kündigung
- BBiG §22 Absatz 2,3,4
- nur vom Azubi möglich
- nach der Probezeit
- frist 4 Wochen
- schriftlich mit Angeabe des Grundes
- Grund: Aufgabe des Berufes oder Tätigkeitswechsel
HF2.5.10 Außerordentliche Kündigung vor Ausbildungsbeginn
Aus Sicht des Ausbildenden
- die Eignung zur Ausbildung wurde entzogen
- Informationen über die Person
- geeignete Ausbilder fehlt plötzlich
- Unternehmen schreibt rote Zahlen
Aus Sicht des Azubis
- mehre Zusagen
- Umzug
- doch Abitur
- persönliche Gründe
HF2.5.10 Aufhebungsvertrag
- beiderseitiges Einverständnis
- freiwillige Leistung
- keine gegenseitige Ansprüche
- nicht vor Gericht anfechtbar
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen
Beispiel: Wechsel des Ausbildungsbetriebes
HF2.5.10 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
- Vereinbarungen die gegen andere Gesetze verstoßen
- Vereinbarungen die zu Ungunsten des Azubis ausfallen
- pauschale Entschädigungszahlungen
- Zahlung von Vertragsstrafen
- Regelungen die andere Außerkraft setzen
- Regelungen die dn Azubi nach der Ausbildung in der beruflichen Freiheit einschränken (keine betriebliche Bindung)
HF2.5. Anmeldung
- bei der zuständigen Stelle
- bei der Sozialversicherung: Kranken, Renten, Arbeitslosen und Pflegeversicherung
- Berufsverbände wenn vorgeschrieben
- Berufsschule
- Kooperationspartner 6 Überbetriebliche Bildungsstätten
HF2.5 Anmeldung bei der zuständigen Stelle (5 Punkte)
- Ausbildungsvertrag
- Ausbilderkarte (wenn noch nicht vorliegend)
- individueller Ausbildungsplan (mind. den betrieblichen falls keine Abweichung)
- Bescheinigung über die Erstuntersuchung
- Anmeldebescheinigung bei der Berufsschule
HF2.5. Teilausbildung im Ausland
§2 Abs.3 BBiG
- max. 1/4 der Ausbildungszeit (9Monate)
- wenn es dem Ausbildungszweck dienlich ist
- Betrieb muss zustimmen
- Ausbildung wird nicht unterbrochen so auch nicht die Vergütung
- ab 4 Wochen - Verankerung im Ausbildungsvertrag notfalls als Änderungsmitteilung
- Kosten trägt nur der Betrieb wenn es als Bedingung im Ausbildungsvertrag verankert ist
HF2.4.6 Zeitpunkt der Bezahlung der Ausbildungsvergütung
Vergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monat gezahlt werden
HF2.4.1 Anforderungskriterien an einen Auszubildenden
Des Betriebes und des Berufes
1) formale Anforderungen
-Fachnoten/ Zeugniss
2) persönliche Anforderungen
-Sozialverhalten
-Alter, Geschlecht
-gesundheitliche Vorgaben
-Flexibilität
-persönliche Situation
-äußeres Erscheinungsbild
3) fachliche Anforderungen
-Praktikum/Vorbildung
-handwerkliches Geschick
-Sprachen
-EDV Kenntnisse
-Führerschein
des Bewerbermarktes
- Wertevorstellungen
- erhöhte Auswahlmöglichkeiten
- mangelnde/zu viele Mobilität und Flexibilität
- Bildungsstand der Bewerber
-
HF2.4.2 Bestandteile einer Ausschreibung/Stellenanzeige
-Ausbildungsplatz erwähnen (Anzahl)
-Berufsbezeichnung
-Beginn und Dauer
-einzureichende Unterlagen
-Bewerbungsschluss
-eigenes Angebot
-Anforderungsprofil
-Unternehmen +Ausbildungsort
-Kontaktdaten + Ansprechpartner
-Unternehmensprofil
-Sozialleistungen
HF2.4.2.1 Möglichkeiten Azubis zu akquirieren
-Agentur für Arbeit
-Stellenanzeigen
-Praktika
-Berufsbildungsmesse
-Internet
-Tag der offenen Tür
HF2.4.2 Ziele des Vorstellungsgesprächs
- Bewerber persönlich einschätzen
- Berufliche Vorstellungen erkennen
- Potenzial des Bewerbers ermitteln
- Testergebnisse ergänzen
- Anforderungsprofil abgleichen
- Unternehmen/Ausbildungsablauf darstellen
- Fragen beantworten
- Zusatzinformationen erhalten
HF2.4.2 Mehrstufiges Auswahlverfahren für Azubis
- Bewerbung
- Eignungstest
- Vorstellungsgespräch
- Vertrag
HF2.5.1 Vertrag
2 übereinstimmende Willenserklärungen (BGB) - nicht formgebunden!
HF2.5.1 rechtliche Grundlagen des Ausbildungsvertrag
-gesetzliche Grundlage - BGB, BBiG
-auch mündlich, aber schriftliche Fixierung der wesentlichen Bestandteile
vor Ausbildungsbeginn (§11 BBiG)
-Vertragspartner: Ausbildender, Auszubildender und gesetzlicher Vertreter
(ohne Zustimmung aller gesetzlicher Vertreter - schwebend unwirksam)
-Vorraussetzung: unter 18 Jahren benötigen Erstuntersuchung von einem Arzt (nicht älter als14 Monate)
Nachuntersuchung ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
HF2.5.2 Inhalte BAV Berufsausbildungsvertrag (10)
- Vertragspartner
- Nennung des Ausbildungsberufes
- Beginn und Dauer
- verantwortlicher Ausbilder
- zuständige Berufsschule/ Form und Zeiten
- Höhe der Vergütung/ tarifvertragliche Bindung
- Zahl der Urlaubstage
- Dauer der Probezeit/ tägliche Arbeitszeit
- Name, Ort und Zeitraum bei überbetrieblicher Ausbildung
- Kündigungsbedingungen
HF2.5.2 Pflichten des Ausbildender Betrieb
im Ausbildungsvertragb enthalten
1. Ausbildungspflicht
sachliche und inhaltliche Gewährleistung (Räume, Ausbilder.....)
2. Fürsorgepflicht
für die Gesundheit und leibliches Wohlergehen sorgen
3. Erziehungspflicht
Ausbildung von sozialen Kompetenzen, Stärkung des Selbstwertgefühls....
HF2.5.2 Pflichten des Auszubildenden
im Ausbildungsvertragbenthalten
1. Lernpflicht
zur Arbeit und Berufsschule kommen
2. Weisungspflicht
muss dem Ausbilder Folge leisten
3. Sorgfaltspflicht
kein mutwilliges Zerstören von Maschinen
4. Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
Berichtsheft
HF2.5.2.1 Ausbildungsdauer
1. Verkürzung 2. Verlängerung
muss: BGJ/BVJ mit 12 Monaten (Berlin) TZ-Ausbdg. mit weniger als 25h/Wo mit 6 Monaten
kann: schulische Vorbildung bei Teilzeitausbildung mit min. 25 wöch. Arbeitszeit
-MSA bis zu 6 Monate gesundheitliche Gründe
-Abi bis zu 12 Monate Lernbeeinträchtigungen (LeseRechtschreibschw.)
berufliche Vorerfahrung
persönliche Reife
Mindestausbildungszeit muß die Hälfte der
Regelausbildungszeit betragen
HF2.5.2.1 Teilzeitausbildung
- Verkürzung der täglichen oder wöchentlicher Arbeitszeit
- berechtigter Grund (Kinderbetreuung, Pflege)
- keine Verpflichtung für den Betrieb (muss sich nicht darauf einlassen)
- gemeinsamer Antrag bei zuständiger Stelle
HF2.5.2 Bestimmung zum Urlaub §19 JArbSchg
- pro Kalenderjahr ein bezahlter Erholungsurlaub
- keine Erwerbstätigkeit erlaubt
- Anspruch nach 6 Monaten, dann 1/12 pro Monat
- bei Erkrankung im Urlaub kein Urlaubsabzug
- Urlaub wenn möglich in den Berufsferien
HF2.5.2 gesetzlicher Mindesturlaub §19 JArbSchg
WT = 6 Tagewoche
AT = 5 Tagewoche
30 WT wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16
27 WT wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17
25 WT wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18
24 WT wenn 18
HF2.5.2 Bestimmungen zur täglichen Arbeitszeit
Unter 18 Jahren
höchstens 8h täglich in Ausnahmen 8,5h, wenn der Ausgleich in der gleichen Woche geschieht
höchstens 40h die Woche
nicht am Wochenende
nicht zwischen 20 und 6 Uhr
Ab 18 Jahren
höchstens 8h täglich in Ausnahmen 10h, wenn der Ausgleich in innerhalb von 2 Wochen geschieht
höchstens 48h die Woche in Ausnahmen 60h, wenn der Ausgleich in innerhalb von 2 Wochen geschieht
an 6 Tagen die Woche
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