a.v. Haftpflichtrecht 5 - Einfache Kausalhaftung
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.08.2015 / 02.06.2025 |
Weblink |
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1. Definiere Kausalhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung aufgrund einer besonderen gesetzlichen Norm
2. Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen der Kausalhaftung?
- Schaden/Immaterielle Unbill
- Widerrechtlichkeit (absolutes Recht/einschlägige Schutznorm)
- Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat)
- besondere Kausalhaftungsmerkmale (gemäss Kausalhaftungstatbestand)
3. Arten der Kausalhaftung
einfache Kausalhaftung (für Unregelmässigkeiten bei an sich harmlosen Tätigkeiten)
- milde Kausalhaftung (möglicher Entlastungsbeweis der gebührenden Sorgfalt)
- scharfe Kausalhaftung (kein möglicher Entlastungsbeweis der gebührenden Sorgfalt)
Gefährdungshaftung (für gefährliche Tätigkeiten auch ohne Unregelmässigkeiten)
4. Was unterscheidet die einfache Kausalhaftung von der Gefährdungshaftung?
- bei beiden haftet der "Schädiger" ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
- bei der Gefährdungshaftung liegt der Vorwurf in der Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit (z.B. Führen eines Fahrzeugs)
- bei der einfachen Kausalhaftung liegt der Vorwurf in einem Mangel/Fehler, der in der Kontrollsphäre des Schädigers liegt (z.B. Werkmangel).
5. Was unterscheidet die milde von der scharfen Kausalhaftung?
- bei beiden haftet der "Schädiger" ohne Verschulden (ohne Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
- bei beiden liegt der Vorwurf in einem Mangel/Fehler, der in der Kontrollsphäre des Schädigers liegt (z.B. Werkmangel; beides sind einfache Kausalhaftung)
- bei der milden Kausalhaftung kann sich der Schädiger dadurch entlasten, dass er nachweisst, die nach den Umständen gebührende Sorgfalt beachtet hat.
6. Welches sind Beispiele für Gefährdungshaftung?
7. Welches sind Beispiele für milde (einfache) Kausalhaftung?
8. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Geschäftsherrenhaftung (OR 55)?
- Schädigungshandlung durch Hilfsperson
- Subordinationsverhältnis (Weisungs- & Aufsichtsmöglichkeit)
- in Erfüllung einer geschäftlichen Verrichtung (funktioneller Zusammenhang; nicht nur während)
- Möglichkeit des Entlastungsbeweis der gebührenden Sorgfalt
- Auswahl
- Instruktion
- Überwachung
- Ausrüstung/Organisation
9. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Tierhalterhaftung (OR 56)?
- Schädigungshandlung durch Tier
- Haltereigenschaft (Gewaltverhältnis, im Zeitpunkt d. Schädigung)
- Tier handelt aus eigenem Antrieb (nicht wenn fremde Kräfte auf Tierkörper wirken z.B. Katze als Wurfgeschoss)
- Möglichkeit des Entlastungsbeweis der gebührenden Sorgfalt
- Hilfspersonen werden wie alter egos des halters behandelt (als ob Halter selbst handelt)
10. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)?
- Schädigungshandlung durch aufsichtsbedürftigen Hausgenossen
- Hausgenosse (nicht zwingend Verwandter; ZGB 331)
- auf Dauer
- Hausgewalt
- Aufsichtsbedürftigkeit (Minderjährigleit, umfassende Beistandschaft, psychische Störung)
- objektive Fahrlässigkeit durch Hausgenosse (wenn nicht urteilsunfähig, dann läge Verschulden vor)
- Möglichkeit des Entlastungsbeweis der üblichen und gebotenen Sorgfalt beri der Beaufsichtigung
- keine Aktivlegitimation des Hausgenossen selbst
11. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Haftung des Urteilsunfähigen aus Billigkeit (OR 54 I)?
- Schädigungshandlung durch Urteilsunfähigen
- objektive Fahrlässigkeit durch Urteilsunfähigen (wenn nicht urteilsunfähig, dann läge Verschulden vor)
- Billigkeit (Ermessen des Gerichts, z.B. finanzielle Verhältnisse der Beteiligten)
12. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Haftung des vorübergehend selbstverschuldeten Urteilsunfähigen (OR 54 II)?
- Schädigungshandlung durch Urteilsunfähigen
- Urteilsunfähigkeit ist nur vorübergehend (z.B. Rausch)
- Urteilsunfähigkeit ist selbstverschuldet (wird vermutet; min. Fahrlässigkeit)
- objektive Fahrlässigkeit durch Urteilsunfähigen (wenn nicht urteilsunfähig, dann läge Verschulden vor)
- Möglichkeit des Entlastungsbeweis der ohne eigenes Verschullden (z.B. Drogen ins Glas geschmuggelt)
13. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Werkeigentümerhaftung (OR 58)?
- Werk (mit Boden verbunden, künstilich, vollendet)
- Eigentümereigenschaft (nach ZGB, Mehrheit solidarisch, zusammengesetzte Werke: Eigentümer des mangelhaften Teils)
- Mangelhaftigkeit (nicht bestimmungsgemäss benötigte Sicherheit, je grösser Risiko, je einfacher Sicherung desto eher Mangel)
- kein Entlastungsbeweis (scharfe Kausalhaftung)
14. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Grundeigentümerhaftung (ZGB 679)?
- Eigentümereigenschaft/Inhaber beschränkt dinglicher Rechte/Mieter & Pächter
- Recht überschritten (z.B. durch Immissionen, Grabungen, Bauten)
- bei fehlender Einflussmöglichkeit des Eigentümers erfüllt dessen Haftung bei Überschreitung durch Nutzungsbefugten (z.B. Mieter/Pächter)
- kein Entlastungsbeweis (scharfe Kausalhaftung)
15. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Produktehaftung (PrHG)?
- Zeitlicher Anwendungsbereich (nach 1.1.94 in Verkehr gebracht)
- Herstellereigenschaft (gem. PrHG auch Importeur, Hersteller des End-/Teilprodukts, angebliche Herstellerin, ev. Lieferant)
- Fehler des Produkts (Sicherheit, die erwartet werden darf im Zeitpunkt der Inverkehrbringung)
- keine gewerbliche Nutzung des Produkts
- Personen-, Sachschaden oder Immaterielle Unbill (min. 900.-, nicht am Produkt selbst)
- spezielle Entlastungsbeweise nach PrHG 5
- Wegbedingung unbeachtlich (PrHG 8)
16. Was sind die besonderen Tatbestandsmerkmale der Haftung des Motorfahrzeughalters (SVG 58)?
- Personen-, Sachschaden oder Immaterielle Unbill
- Fahrzeughalter (auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt)
- Fahrzeug (SVG 7 I)
- Verschulden des Lenkers/Hilfsperson (als ob es Halter gewesen wäre)
- Betrieb des Motorfahrzeugs (eigener Antrieb, z.B. rollen lassen)
- Entlastungsbeweis: kein eigenes Verschulden UND keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fhz. UND höhere Gewalt/grobes Selbst-/Drittverschulden
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