a.v. Haftpflichtrecht 3 - Kausalzusammenhang
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Kartei Details
Karten | 19 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.08.2015 / 11.03.2020 |
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1. Wann besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang?
Wenn eine Ursache eine Wirkung erzielt und nicht wegzudenken ist, ohne dass auch die Wirkung nicht eintritt (conditio sine qua non / condition cum qua non).
Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs.
2. Wann besteht ein adäquater Kausalzusammenhang?
Wenn eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist die Wirkung wesentlich zu begünstigen.
Es kommt weder auf die subjektive Lebenserfahrung noch auf die subjektive Vorhersehbarkeit an.
Der adäquate Kausalzusammenhang bildet eine Rechtsfrage und unterliegt der Prüfung durch das BGer.
3. Was sind Voraussetzung und Wirkung der kumulativven Ursachenkonkurrenz?
Voraussetzung:
- jede Ursache ist für sich alleine natürlich und adäquat kausal (Gesamtursache)
- jede Ursache hat den Schaden bewirkt.
Wirkung:
jeder Schädiger steht für den gesamten Schaden ein (Achtung: Bereicherungsverbot). Auch bei Zufall als Gesamtursache haftet derjenige für den ganzen Schaden, der eine Gesamtursache setzt.
4. Was sind Voraussetzung und Wirkung einer alternativen Ursachenkonkurrenz?
Voraussetzung:
- jede Ursache ist für sich alleine adäquat kausal
- nur eine Ursache kann den Schaden tatsächlich bewirkt haben.
- die andere(n) Ursache(n) können den Schaden nicht bewirkt haben.
Wirkung:
Es handelt sich vor allem um ein Beweisproblem. Grundsätzlich steht nur derjenige Schädiger für den gesamten Schaden ein, der die natürlich kausale Ursache gesetzt hat. Ausnahme: Ursachen erscheinen als einheitliche Veranstaltung z.b. bei einem Raufhandel.
Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs trägt der Geschädigte (ZGB 8). In der Lehre wird unter Billigkeitsüberlegungen eine Umkehr der Beweislast für die (fehlende) natürliche Kausalität gefordert.
5. Was sind Voraussetzung und Wirkung einer überholenden Ursachenkonkurrenz?
Voraussetzung:
- jede Ursache ist für sich alleine adäquat kausal.
- eine Ursache hat den Schaden tatsächlich früher bewirkt (natürlich kausal).
- die andere(n) gleichzeitig gesetzten Ursache(n) konnten den Schaden nicht mehr bewirken.
Wirkung:
Grundsätzlich steht nur derjenige Schädiger für den gesamten Schaden ein, der die natürlich kausale Ursache gesetzt hat.
Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs trägt der Geschädigte (ZGB 8). In der Lehre wird unter Billigkeitsüberlegungen eine Umkehr der Beweislast für die (fehlende) natürliche Kausalität gefordert.
6. Was sind Voraussetzung und Wirkung der hypothetischen Ursachenkonkurrenz?
Voraussetzung:
- jede Ursache ist für sich alleine adäquat kausal.
- eine Ursache hat den Schaden tatsächlich bewirkt (natürlich kausal).
- die andere(n) Ursache(n) hätten den Schaden auch bewirkt, wenn er nicht schon eingetreten wäre (Reserveursache).
Wirkung:
Grundsätzlich steht nur derjenige Schädiger für den gesamten Schaden ein, der die natürlich kausale Ursache gesetzt hat. Im Falle der hypothetischen Anspruchskonkurrenz kann sich der Schädiger durch strikte Erbringung des Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens befreien.
Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs trägt der Geschädigte (ZGB 8).
7. Was sind Voraussetzung und Wirkung des rechtmässigen Alternativverhaltens?
Voraussetzung:
- die vom Schädiger gesetze Ursache wird als natürlich und adäquat kausal beurteilt (überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt).
- andere(n) Ursache(n) hätten den Schaden tatsächlich selbst dann bewirkt wenn der Schädiger sich rechtmässig verhalten hätte (Reserveursache).
Wirkung:
Rechtmässiges Alternativverhalten ist ein Entlastungsbeweis und durchbricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Beweismass) der natürlichen Kausalität.
Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens selbst ist strikt zu beweisen. Er gilt als gescheitert, wenn der Schaden möglicherweise doch nicht eingetreten wäre, hätte sich der Schädiger rechtmässig verhalten.
8. Was sind mögliche Arten von Teilursachen eines schädigenden Ereignisses?
- mehrere Schädiger
- Verhalten des Geschädigten
- hinzutretender Zufall/höhere Gewalt
9. Welche Wirkung kann eine hinzutretende Teilursache haben?
- kann zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs der anderen Teilursachen führen
- kann zu Reduktion der Schadenersatzpflicht der anderen Schädiger führen
10. Wann liegt schweres Selbstverschulden zu bejahen?
BGer: Wenn das Geschädigtenverhalten derart ausserhalb des normalen Geschehens und derart unsinnig ist, dass nicht damit zu rechnen war.
11. Was ist die Wirkung von gewöhnlichem Zufall?
Führt nicht zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs der anderen Teilursachen, da auch mit gewissen Zufällen gerechnet werden muss.
Kann allerdings bei der Schadenersatzbemessung berücksichtig werden.
12. Welches sind (i.d.R.) Beispiele für gewöhnlichen Zufall?
13. Was ist höhere Gewalt?
unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht.
14. Welche Wirkung hat höhere Gewalt auf die Haftung?
Tritt höhere Gewalt als Teilursache hinzu, so unterbricht sie den natürlichen Kausalzusammenhang.
Tritt höhere Gewalt als zusätzliche Gesamtursache auf, so haften die übrigen Schädiger (welche eine Gesamtursache gesetzt haben) ungeachtet der höheren Gewalt.
Dies gilt auch im Rahmen der Kausalhaftung. Wird z.B. jemand während eines Orkans von einem Dachziegel erschlagen, so fällt die Werkeigentümer haftung aus.
15. Was ist eine konstitutionelle Prädisposition?
Im Haftpflichtrecht bezeichnet die konstitutionelle Prädisposition eine Anfälligkeit für Schädigungen oder Neigung zu anormalen schweren Reaktionen auf Schädigungen.
Z.B. Bluterkrankheit.
16. Welche Wirkung hat eine konstitutionelle Prädisposition in Haftungsfragen?
Eine konstitutionelle Prädisposition führt in der Regel nicht zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Sie wird aber zumindest in Rahmen der Schadenersatzbemessung berücksichtigt.
Beispiel: Wird ein Mensch mit "Glasknochen" angerempelt und durch seine Krankheit nicht nur leicht sondern schwer verletzt, so ist das anrempeln natürlich und adäquat Kausal, der zu leistende Schadenersatz wird aber reduziert.
17. Welche Wirkung hat das Setzen einer Teilursache durch einen weiteren Schädiger?
Im Grundsatz haftet jeder Schädiger für den ganzen Schaden.
Gewöhnliches Drittverschulden führt i.d.R. weder zur Unterbrechung der adäquaten Kausalität noch zur Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes.
Schweres Drittverschulden führt zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs (anders bei mehreren Gesamtursachen).
18. Unter welcher Bedingung muss sich jemand, das (widerrechtliche) Verhalten eines Dritten anrechnen lassen?
Nur bei entsprechender gesetzlicher Norm. Das Verhalten des Dritten wird wie eigenes Verhalten des Haftenden behandelt.
z.B. haftet die juristische Person für deliktisches Verhalten ihrer Organe in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen (ZGB 55 II), Das Familienhaupt haftet für das Verhalten der Hausgenossen (ZGB 333)
19. Welche Kognition hat das BGer bei der Burteilung des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs?
natürlicher Kausalzusammenhang:
Ist eine Sachverhaltsfrage, das BGer legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat; Ausnahme ist der offensichtlich unrichtig festgestellte Sachverhalt und die auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung (BGG 97; 105).
adäquater Kausalzusammenhang:
ist eine Rechtsfrage, das BGer prüft frei und von Amtes wegen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGG 95; 106).
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