a.v. Haftpflichtrecht 2 - Widerrechtlichkeit
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Nach Schnyder, Portmann, Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2008
Kartei Details
Karten | 20 |
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Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.08.2015 / 19.06.2024 |
Weblink |
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1. Was besagt die objektive Widerrechtlichkeitstheorie?
Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, in dem sie ein absolutes Recht (Erfolgsunreht) oder eine einschlägige Schutznorm (Verhaltensunrecht) verletzt.
2. Welche Eigenschaften hat ein absolutes Recht?
- gilt gegenüber Jedermann
- die Verletzung ist auch ohne positivrechtliche Normierung widerrechtlich
Beispiel: Körperliche/psychische Integrität, Eigentum an Sachen, beschränkt dingliche Rechte an Sachen, Besitz von Sachen
3. Welches sind absolute Rechte?
4. Welches sind absolute Rechte?
5. Wodurch kann ein absolutes Recht widerrechtlich verletzt werden?
6. Welche Konsequenz hat die Verletzung einer Orientierungs-, Mitteilungs- oder Buchführungspflicht?
7. Was ist eine Garantenstellung?
Eine besondere Beziehungsnähe, die den Garanten persönlich zu besonderem Schutz verpflichtet. Wird diese Schutzpflicht verletzt, so kann auch ein Unterlassen widerrechtlich sein.
Beispiel: Der Vormund besitzt gegenüber dem Bevormundeten eine Garantenstellung. Der Nachbar des Bevormundeten besitzt diesem gegenüber keine Garantenstellung. Ein Unterlassen des Vormunds kann wegen dessen Garantenstellung widerrechtlich sein.
8. Wie kann ein Garant einen widerrechtlichen Schaden verursachen?
absolutes Recht
- durch aktives Verletzten
- durch Unterlassen bei Handlungspflicht
- durch Unterlassen seiner Pflicht als Garant (gegenüber seinem Schutzbedürftigen)
bei reinen Vermögensschäden
- durch Verstossen gegen eine einschlägige Schutznorm
- durch Unterlassen bei Handlungspflicht
- durch Unterlassen seiner Pflicht als Garant (gegenüber seinem Schutzbedürftigen)
9. Was sind (einschlägige) Schutznormen?
Verhaltensnormen, die den Schutz vor Schäden einer bestimmten Art bezwecken. Sie entscheiden darüber, ob ein reine Vermögensschaden ersatzfähig ist.
Beispiele: insbesondere Vermögensstrafrecht StGB 148 ff., Berufspflichten (Standarts, Rat und Auskunft), öff.-rechtl. Verwaltungsnormen (Amtspflichten), SchKG 5 (Beschwerderecht bei Herrausgabe von Arrestgegenständen vor Ablauf der Beschwerdefrist; BGer 5A-306/2007 v. 19.09.2007), Gesellschaftsrecht (aktienrechtlichen Pflichten der Revisionsstelle auch zum Schutze Dritter; BGer 4A_26/2015 v. 21.05.2015, BGE 117 II 315)
10. Wann ist die Sittenwidrigkeit einer Handlung haftpflichtrechtlich relevant?
Wenn keine Widerrechtlichkeit vorliegt (Subsidiarität) und sie eventualvorsätzlich geschah. Ob ein Verstoss gegen die gute Sitte vorliegt, beurteilt sich navch Ermessen des Gerichts.
BGer: nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und darf nicht dazu dienen, das Erfordernis der Widerrechtlichkeit auszuhöhlen (BGE 124 III 297, E. 5e).
11. Ein Verstoss gegen ZGB 2 (Treu und Glauben) ist zu qualifizieren als...
12. Der Verstoss gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung ist zu qualifizieren als...
13. Sittenwidrigkeit ist im ausservertraglichen Haftpflichtrecht...
14. Beispiele für haftpflichtrechtliche Sittenwidrigkeit sind...
15. Was sind Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit?
16. Wodurch kann eine widerrechtliche Handlung gerechtfertigt sein?
- gesetzliche Norm z.B. Notwehr(-hilfe), Notstand(-hilfe), Selbsthilfe, Amtshandlung
- Einwilligung des Geschädigten
- Sonstige Rechtfertigungsgründe z.B. überwiegende öffentliche Interessen
17. Voraussetzung(en) der Rechtfertigung durch Einwilligung des Geschädigten
- Handlungsfähigkeit resp. Urteilsfähigkeit bei höchstpersönlichen Rechten
- keine Sittenwidrigkeit der Einwilligung (sonst nichtig nach OR 20)
- kein Irrtum über die Einwilligung (bedingt umfassende Aufklärung)
- kein Widerruf der Einwilligung
18. Welche Handlungen sind durch die Einwilligung des Patienten in den Eingriff gerechtfertigt?
- Handlungen & Risiken in welche der Patient gültig eingewilligt hat (Aufklärung, Handlungs-/Urteilsfähigkeit, keine Sittenwidrigkeit, kein Irrtum, kein Widerruf).
- Handlungen & Risiken in welche der Patient hypothetisch einwilligen würde.
- mit der ordnungsgemässen Durchführung verbundene Risiken.
19. Welche Handlungen sind durch die Einwilligung des Patienten in den Eingriff nicht gerechtfertigt?
- Handlungen & Risiken in welche der Patient nicht (gültig) eingewilligt hat (Aufklärung, Handlungs-/Urteilsfähigkeit, keine Sittenwidrigkeit, kein Irrtum, kein Widerruf).
- Handlungen & Risiken in welche der Patient auch hypothetisch nicht einwilligen würde.
- Behandlungsfehler (nicht ordnungsgemässe Durchführung, lege artis)
20. Welche Wirkung hat die nachträgliche Genehmigung des Eingriffs durch den Geschädigten?
Die Genehmigung bewirkt die blosse Schadenersatzminderung. Der Eingriff selbst bleibt widerrechtlich. Als Rechtfertigung kann nur die (hypothetische) Einwilligung dienen, dann fehlt es schon an der Widerrechtlichkeit.
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