§ 4 Rechtliche Grundbegriffe - §13 Gesetzesrecht

Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen

Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen


Nadja Peeters
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über grundlegende rechtliche Begriffe und Prinzipien, die für Studierende der Rechtswissenschaften an der Universität relevant sind. Sie decken Themen wie rechtliche Grundsätze, die Durchsetzung von Gesetzen, sowie die Unterschiede zwischen öffentlichem und privatem Recht ab. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende, die sich auf Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Cartes-fiches
104
Utilisateurs
36
Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
27.12.2012 / 23.12.2024

Cartes-fiches

Prinzipien des Verwaltungshandelns

(4 Punkte)

  • BV 5: rechtsstaatliches Handeln
  • BV 8: Rechtsgleichheit
  • BV 9: Willkürverbot
  • BV 36: Einschränkung von Grundrechten

Grundsatz der Gesetzmässigkeit

(Begriff & 3 Punkte)

Legalitätsprinzip

  • Staatliches Handeln muss sich auf einen Rechtsatz (generell-abstrakte Norm) stützen.
  • Erfordernis der Gesetzesform: Normstufe
  • Ausreichende Bestimmtheit: Normdichte

Grundsatz der Rechtsgleichheit

BV 8 I: Anspruch auf Gleichbehandlung:

  • Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
  • Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen

Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung

von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.

Grundsatz der Rechtsgleichheit - Behördliche Praxis

Stehen sich entgegen, weil der Grundsatz der Rechtsgleichheit die rechtsanwendende Behörde anhält, tatsächlich gleiche SV gleich zu behandeln und ihr Ermessen in gleicher Weise auszuüben.

Eine rechtsanwendende Behörde (= die gleiche Behörde) verletzt dann den Gleichheitsatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.

Eine Praxisänderung ist nur zulässig, wenn sie folgende Merkmale aufweist:

  • Auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt
  • Grundsätzlich (nicht bloss einzelne Abweichung)
  • Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jenes der Rechtsicherheit überwiegt

Nicht gegen Treu und Glauben verstösst

Grundsatz der Verhältnismässigkeit

(Erklärung & 3 Punkte)

Das staatliche Handeln muss immer bezogen auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar

sein:

  • Geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen
  • Erforderlich in sachlich, räumlich, zeitlich, personeller Hinsicht
  • Zumutbar in einem vertretbaren, vernünftigen Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation)

Grundsatz von Treu und Glauben

(Erklärung & 4 Punkte)

BV 5 III, BV 9 (ZGB 2)

Grundsatz des Vertrauensschutzes:

  • Vertrauensgrundlage (individualisiertes, nicht erkennbares, unrichtiges, dem Privaten bekanntes
  • staatliches Handeln)
  • Vertrauensbetätigung (darauf gestützte, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition)
  • Keine entgegenstehendes, übergeordnetes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit

Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Verbot des Rechtsmissbrauchs

Formelle Rechtskraft: (einer Verfügung)

Wenn die Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist.

Materielle Rechtskraft: (einer Verfügung)

Hat eine Verfügung, wenn sie, vorbehältlich ordentlicher Rechtsmittel, nicht mehr abänderbar ist.

Étudier