CG


T. J.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auf universitärem Niveau. Sie behandeln zentrale Themen wie die Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats, die Rolle des Vorstands und die Bedeutung von Transparenz und Publizität. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich mit Unternehmensführung und Corporate Governance auseinandersetzen möchten.
Karten
47
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
06.01.2015 / 16.08.2023

Lernkarten

Warum wurde das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erlassen?

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

  • Trat 1998 in Kraft
  • Reaktion auf zahlreiche Unternehmenskrisen Anfang der 1990er Jahre
  • Bsp.: Balsam AG, Metallgesellschaft AG, Klöckner-Humboldt-Deutz AG, Dr. Jürgen Schneider AG

Inwiefern stellt das KonTraG ein sogenanntes Artikelgesetz dar?

KonTraG als Artikelgesetz

 

⇒ Änderungen betreffen Artikel von verschiedenen Einzelgesetzen

  • Aktiengesetz (AktG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Publizitätsgesetz (PublG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
  • Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV)
  • Wirtschafsprüferordnung (WPO)
  • GmbH-Gesetz (GmbHG)
  • Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Inwiefern stellt das KonTraG ein sogenanntes Artikelgesetz dar?

KonTraG als Artikelgesetz

 

⇒ Änderungen betreffen Artikel von verschiedenen Einzelgesetzen

  • Aktiengesetz (AktG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Publizitätsgesetz (PublG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
  • Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV)
  • Wirtschafsprüferordnung (WPO)
  • GmbH-Gesetz (GmbHG)
  • Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Welchen Anwendungsbereich umfasst das KonTraG?

Anwendungsbereich des KonTraG

 

  • zwingend börsennotierte Gesellschaften
  • jedoch auch Ausstrahlungswirkung auf nicht börsennotierte Gesellschaften (z.B. GmbH, insbesondere wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert)
  • und Ausstrahlungswirkung auf öffentliche Unternehmen

Nennen Sie die Hauptzielsetzung und auch die verschiednen Unterzielsetzungen des Gesetzgebers bei der Erarbeitung des KonTraG.

Hauptzielsetzung KonTraG

  • Verbesserung und internationale Angleichung der deutschen Corporate Governance-Regelungen im Hinblick auf das Risikomanagement und die Unternehmensüberwachung (Erkennen und Abwenden bestandsgefährdender Entwicklungen)

 

Unterzielsetzungen des Gesetzgebers (Deutscher Bundestag, 1998)

  • Verbesserungen im Rahmen der Arbeit des Aufsichtsrats
  • Erhöhung der Transparenz
  • Stärkung der Kontrollrechte durch die Hauptversammlung
  • Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen (einzelne Aktien sind mit Mehrfachstimmrechten versehen gegenüber anderen Aktiengattungen; ungleiche Behandlung der Aktionäre; in Schweiz immernoch so; in Deutschland abgeschafft)
  • Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente (Stock Option für Eigentümer/Management, vorher war Fixgehalt + Bonus)
  • Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung
  • Verbesserung der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat (Informationen, Pflichten, kompetente Besetzung)
  • Kritische Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten

Welche Regelungen gibt es im KonTraG zur Erweiterung der Haftung des Vorstands?

Erweiterung der Haftung des Vorstands im KonTraG

 

  • Konkretisierung der allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben (§ 91 AktG, § 289 HGB i.V.m § 76 AktG, §43 GmbHG)
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht führt zu Schadensersatzpflicht der Geschäftsleitung (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG)
  • § 91 AktG
    • (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
    • (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. --> Risikomanagementsystem

Welche Regelungen gibt es im KonTraG zur Erweiterung der Haftung des Aufsichtsrats?

Erweiterung der Haftung des Aufsichtsrats im KonTraG

 

  • indirekte Haftungserweiterung durch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsleitung (§ 116 AktG, § 93 AktG)
  • Herabsetzen des Minderheitenquorums zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder (von 10 % des Grundkapitals auf 5 % bzw. von 2 Mio. DM auf 1 Mio. DM des Nennbetrags) --> Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG): Deutliche Absenkung auf 1 % des Grundkapitals oder 100.000 EUR Nennbetrag (§ 148 AktG)

Welche Regelungen gibt es im KonTraG zur Erweiterung der Haftung der Wirtschaftsprüfer?

Erweiterung der Haftung der Wirtschaftsprüfer im KonTraG

 

  • Erweiterung der Ersatzpflicht des Abschlussprüfers bei Fahrlässigkeit von 500.000 DM auf 2 Mio. DM (8 Mio. DM bei AGs, die Aktien mit amtlichen Notierungen ausgegeben haben)

Welche Regelungen gibt es neben der Haftung noch im KonTraG zum Aufsichtsrat?

Regelungen im KonTraG zum Aufsichtsrat

 

  • Konkretisierung der Sitzungsfrequenz des Aufsichtsrats (von mindestens 2 auf mindestens 4 Sitzungen pro Jahr, nun Quartalsberichterstattung)
  • Weitere Beschränkungen der zulässigen Anzahl der möglichen Aufsichtsratsmandate einer Person (maximal 10 Mandate, wobei Aufsichtsratsvorsitze doppelt angerechnet werden)

Welche Regelungen finden sich zu Aktienoptionen im KonTraG?

Aktienoptionen im KonTraG

 

  • Ermöglichung der Ausgabe von Optionsrechten (Stock Options) an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung; hierbei Erleichterung der Kapitalbeschaffung zur Finanzierung der Stock Options

Welche Regelungen finden sich zum Risikomanagement im KonTraG?

Risikomanagement im KonTraG

 

  • Einführung eines Früherkennungssystems für Risiken
  • Regelmäßige Prüfung (interne Revision) der Maßnahmen des Risikomanagements
  • Unternehmen müssen Ergebnisse ihrer Risikoprüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Abschluss- und Lagebericht veröffentlichen

Wie ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) entstanden?

Entstehungsgeschichte des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

 

  • 2001 beruf das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine 13-köpfige Kommission ein. Leiter war Dr. Gerhard Cromme, damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Thyssen-Krupp AG und heutiger Aufsichtsratsvorsitzender der Siemens AG
  • Die Arbeit der Cromme-Kommission beruhte auf intensiven Vorarbeiten von 3 Kommissionen aus Aktienrechtlern und Kapitalmarktspezialisten
  • Vorlage des DCGK durch die Cromme-Kommission (2002) und Veröffentlichung auf der Website der Kodexkommission
  • Übersetzung in die englische, französische, spanische und italienische Sprache, um den DCGK auch für ausländische Investoren verständlich zu machen
  • Veröffentlichung des DCGK auf der Website des BMJ und im elektronischen Bundesanzeiger (2002). Damit dokumentierte das BMJ nach Rechtmäßigkeitsprüfung seine Zustimmung zum Kodexinhalt und der Art und Weise seines Zustandekommens.
  • Anfängliches Echo der Öffentlichkeit auf den DCGK groß und überwiegend positiv. Vereinzelt kritische Stimmen.

Die Arbeit der Cromme-Kommission beruhte auf intensiven Vorarbeiten von 3 Kommissionen aus Aktienrechtlern und Kapitalmarktspezialisten. Welche Kommissionen waren das?

Vorarbeiten von 3 Kommissionen als Grundlage für die Arbeit der Cromme-Kommission für den DCGK

 

  • (Frankfurter) Grundsatzkommission Corporat Governance: Leitung Prof. Dr. Uwe Schneider, Corporate Governance-Grundsätze ("Code of Best Practice) (2000); gab auf Basis bestehender gesetzlicher Regeln konkrete Empfehlungen, insbesondere für Aufsichtsrat und Vorstand, zur unternehmensindividuellen Umsetzung bei börsennotierten Gesellschaften
  • Berliner Initiativkreis: Leitung Prof. Dr. Axel v. Werder, German Code of Corporate Governance (2000), Verfolgung einer eher ausführlichen betriebswirtschaftlichen Linie
  • Regierungskommission "Corporate Governance, Unternehmensführung, Unternehmenskontrolle, Modernisierung des Aktienrechts": Leitung Prof. Dr. Theodor Baums, Bericht mit fast 200 Empfehlungen (2001), Vorschlag zur Entwicklung eines einheitlichen deutschen Corporate Governance Kodex

Welchen Anwendungsbereich hat der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)?

Anwendungsbereich des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

 

  • Vorrangig deutsche Gesellschaften, die an einer Börse notiert sind (DCGK, Präambel)
  • Auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen (Ausstrahlungswirkung) (DCGK, Präambel)
  • Daneben bezieht sich die Bestimmung des DCGK nicht nur auf börsennotierte Gesellschaften, sondern auch auf zugehörige Konzernunternehmen (DCGK, Präambel)

Welche Kritik an der bisherigen Unternehmensverfassung war ausschlaggebend für die Erstellung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)?

Wesentliche Kritik an der deutschen Unternehmensverfassung vor Erscheinen des DCGK

 

  • Unzureichende Ausrichtung an Aktionärsinteressen
  • Duales Führungssystem
  • Mangelnde Transparenz der Unternehmensführung
  • Mangelnde Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  • Eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

Welche Zielsetzungen verfolgt der DCGK gemäß der Präambel?

Zielsetzungen des DCGK gemäß der Präambel

 

Die wesentliche Kritik an der deutschen Unternehmensverfassung wurde aufgegriffen und in die Zielsetzung miteinbezogen.

  • Transparenz für Investoren
  • Stärkung des Vertrauens in die Führung deutscher Unternehmen
  • Präzisierung von Verhaltensregeln für Unternehmen
  • Verdeutlichung der Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Bestandssicherung und nachhaltigen Wertschöpfung im Einklang mit der sozialen Marktwirtschaft

Was steht in der Präambel des DCGK?

Auszug aus der Präambel des DCGK (Fassung Juni 2014) über die Rechtsnatur des DCGK

 

  • "Der Deutsche Corporate Governance Kodex (der "Kodex") stellt
  • wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und
  • enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
  • Der Kodex hat zum Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen.
  • Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern."
  • --> Zielgruppe: Stakeholder-Orientierung

Welche verschiedenen Arten von Vorschriften gibt es im DCGK?

Verschiedene Arten von Vorschriften im DCGK

 

  • Gesetze ("Muss-Vorschriften")
    • Beziehen sich auf gesetzliche Regelungen, die von den Unternehmen zu beachten sind
    • z.B. 4.2.4 Offenlegung der Gesamtvergütung von Vorständen
  • Empfehlungen ("Soll-Vorschriften")
    • Gesellschaften können hiervon abweichen, müssen dies aber offenlegen (Transparenz)
    • z.B. 5.3.2 Aufsichtsrat soll Prüfungsausschuss einrichten
  • Anregungen ("Kann-Vorschriften")
    • Unternehmen können abweichen, ohne dies offenlegen zu müssen
    • z.B. 3.10 im jährlichen CG-Bericht sollte zu Anregungen Stellung genommen werden

Erklären Sie kurz das Transparenz- und Publiztiätsgesetz (TransPuG).

Transparenz- und Publiztiätsgesetz (TransPuG)

 

  • 2002 in Kraft getreten
  • Änderungen im Aktiengesetz traten 2002 in Kraft, Änderungen im Handelsgesetzbuch traten 2003 in Kraft
  • § 161 AktG lässt es den Unternehmen frei, ob sie den Regelungen des DCGK folgen oder nicht

Was ist das Ziel des Transparenz- und Publitzitätsgesetzes (TransPuG)?

Transparenz- und Publiztiätsgesetz (TransPuG)

  • Erhöhung der Transparenz der Unternehmensführung und -kontrolle
  • Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes

Was ist das Kernstück des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG)?

Kernstück des Transparenz- und Publiztiätsgesetzes (TransPuG)

 

  • Verpflichtung zur Abgabe einer im angelsächsischen Raum bereits seit längerem praktizierten so genannten "Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex" (§ 161 AktG)
  • Abweichungen von den Empfehlungen müssen offengelegt und begründet werden
  • Diese Erklärung muss den Aktionären und allen anderen Interessierten nicht nur im schriftlichen Bericht, sondern auch auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht werden. (§ 161 Abs. 2 AktG)
  • Dient dem Anlegerschutz, damit diese Annahmen treffen können.
  • Dabei wird es den Unternehmen freigestellt, ob sie den Regelungen des DCGK folgen oder nicht. (§ 161 AktG)

Was ist eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG?

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

 

  • Neufassung des § 161 AktG durch Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
  • Jetzt Verpflichtung, Abweichungen von den Empfehlungen des DCKG in Entsprechenserklärung zu begründen ("Comply or explain-Prinzip", vor 2009 nur "Comply or disclose-Prinzip")
  • Artikel § 161 AktG
    • (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

    • (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Welche Arten der Entsprechenserklärung gibt es?

3 Arten der Entsprechenserklärung

  • Es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes angenommen wird (sogenannte Einverständniserklärung oder Übernahmemodell)
  • Es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes abgelehnt wird (sogenannte Ablehnungserklärung oder Ablehnungsmodell)
  • Es wird erklärt, dass nur Teile des Kodex befolgt werden (sogenannte Qualifizierte Abweichungserklärung oder Selektionslösung)

⇒ Inhaltlich muss sich die Erklärung jedoch nur auf die Empfehlungen des DCGK beziehen, nicht jedoch auf die Anregungen.

⇒ Kein rechtlicher Zwang, sich an den DCGK selbst zu halten. Es muss lediglich eine Auseinandersetzung mit dessen Regelungen stattfinden (Regelung vom englischen Combined Code übernommen, = Soft Law)

⇒ Durch den Druck des Kapitalmarktes soll die Einhaltung des Kodex überwacht und ggf. sanktioniert werden.

Wer überprüft die Entsprechenserklärung?
 

Überprüfung der Entsprechenserklärung

  • Der Abschlussprüfer der Gesellschaft prüft, ob die gesetzliche Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht wurde
    • Nach § 285 Nr. 16 HGB ist im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben, dass die Entsprechenserklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist.
    • Entsprechendes gilt nach § 325 Abs. 1 HGB für den Konzernanhang.
  • Ob die Erklärung richtig ist, d.h. ob den Empfehlungen des DCGK Folge geleistet wurde, ist nicht Gegenstand der Prüfung.
  • Wird überhaupt keine Erklärung abgegeben, ist das Testat (Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers) nach § 322 Abs. 4 HGB einzuschränken.

Inwiefern ist die Entsprechenserklärung als Wissenserklärung auf die Vergangenheit und für die Zukunft zu sehen?

Entsprechenserklärung als Wissenserklärung auf die Vergangenheit und für die Zukunft

 

Wissenserklärung auf die Vergangenheit, jedoch auch auf das zu erwartende Verhalten der Verwaltungsorgane in der Zukunft bezogen (Selbstbindung der Verwaltungsorgane auf Widerruf)

  • Marktöffentlichkeit darf darauf vertrauen, dass Empfehlungen des DCGK eingehalten werden, bis der Vorstand/Aufsichtsrat etwas anderers angibt
  • Evtl. Haftung des Vorstands/Aufsichsrats bei nicht nicht abgegebener/wahrheitswidriger Entsprechenserklärung, ggf. Schadensersatzpflicht, wg. grundsätzlicher Freiwilligkeit der Kodexempfehlungen, aber lediglich Ausgleich eines Vertrauensschadens und nicht Ausgleich eines Erfüllungsschadens.
  • Vertrauensschaden: Geschädigter ist so zu stellen, wie wenn er nicht auf die Einhaltung des Kodex vertraut hätte
  • Erfüllungsschaden: Schaden, der durch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Vertragserfüllung entsteht.

Wie sieht es mit einer Korrekturpflicht bei der Entsprechenserklärung aus?

Korrekturpflicht Entsprechenserklärung

 

  • Unterjährige Korrektur der Entsprechenserklräung: Notwendig, wenn sich Verwaltungsorgane zwischenzeitlich entschließen, eine Kodex-Empfehlung fortan nicht mehr anzuwenden (Anlegerschutz)
  • Eine Korrekturpflicht ist allerdings zu verneinen, wenn - bei unveränderter CG - eine neue Empfehlung eingeführt oder eine bestehende verschärft wird und die Gesellschaftspraxis daher nicht im Einklang mit der neuen Fassung steht.
  • Es besteht aber eine Pflicht zur Korrektur der Entsprechenserklärung, wenn eine bisher gültige Kodex-Empfehlung wegfällt und sie daraufhhin nicht mehr befolgt wird, da die Anleger auf die Einhaltung der Empfehlung vertraune.

Welche Rechtsfolgen sind damit verbunden, wenn man den Kodex nicht beachtet?

Rechtsfolgen Nichtbeachtung des Kodex

  • Die Nichtbeachtung des Kodex löst für sich genommen keine rechtlichen Sanktionen aus, da es keinen Rechtszwang gibt.
  • Beispiel: Beschluss der Hauptversammlung zur Wahl des Aufsichtsrats wird nicht dadurch anfechtbar oder nichtig, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats von einer Kodexempfehlung abgewichen wurde.

Welche Rechtsfolgen sind damit verbunden, wenn man keine Entsprechenserklärung abgibt?

Abgeben keiner Entsprechenserklärung

 

  • Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB (eingefügt nach BilMoG):
    • muss in in den Lagebericht
    • Kann auf Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden
    • Inhalt
      • Entsprechenserklärung
      • Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, mit Hinweis wo sie öffentlich zugänglich sind
      • Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand/Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung/Arbeitsweise deren Ausschüsse, ggf. Hinweis auf Internetseite
  • Werden Entsprechenserklärung und/oder die Erklärung zur Unternehmensführung nicht abgegeben, dann ist ein evtl. Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich des betreffenden Organs wegen Gesetzesverstoß anfechtbar.
  • Evtl. Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft nach § 93, 116 AktG (nicht jedoch gegenüber den Anlegern), sofern hierdurch ein Schaden verursacht wird (z.B. Ansehen der Gesellschaft am Kapitalmarkt sinkt, Kurs der Aktie fällt und Eigenkapitalaufnahme wird zukünftig erschwert.

Welche Rechtsfolgen sind damit verbunden, wenn man keine Entsprechenserklärung abgibt?

Abgeben keiner Entsprechenserklärung

 

  • Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB (eingefügt nach BilMoG):
    • muss in in den Lagebericht
    • Kann auf Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden
    • Inhalt
      • Entsprechenserklärung
      • Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, mit Hinweis wo sie öffentlich zugänglich sind
      • Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand/Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung/Arbeitsweise deren Ausschüsse, ggf. Hinweis auf Internetseite
  • Werden Entsprechenserklärung und/oder die Erklärung zur Unternehmensführung nicht abgegeben, dann ist ein evtl. Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich des betreffenden Organs wegen Gesetzesverstoß anfechtbar.
  • Evtl. Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft nach § 93, 116 AktG (nicht jedoch gegenüber den Anlegern), sofern hierdurch ein Schaden verursacht wird (z.B. Ansehen der Gesellschaft am Kapitalmarkt sinkt, Kurs der Aktie fällt und Eigenkapitalaufnahme wird zukünftig erschwert.

Welche Rechtsfolgen sind damit verbunden, wenn man eine wahrheitswidrige Entsprechenserklärung abgibt?

Abgeben einer wahrheitswidrigen Entsprechenserklärung

 

  • Wahrheitswidrig kann auch sein, wenn notwendige Korrekturen unterlassen wurden
  • Möglicher Anfechtungsgrund nach § 243 Abs. 1 AktG (Verletzung des Gesetzes oder der Satzung)
  • Beispiel: Für den Beschluss der Hauptversammlung kam es auf eine wahrheitsgemäße Information über den Corporate Governance-Stand an (Vertrauenstatbestand, jedoch keine Vollzugspflicht!)
  • Entlastungsbeschluss ist anfechtbar
  • Evtl. Schadensersatzhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber Anlegern, i.d.R. jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft, da nur selten ein Schaden des Gesellschaftsvermögens nachweisbar mit wahrheitswidriger Erklärung verknüpfbar.
  • Evtl. Haftung auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schutzgesetz, z.B. § 331 Nr. 1 HGB Unrichtige Darstellung der Finanz-, Vermögens- Ertragslage bei Vorsatz)

Was steht in Regelung 4.2.2 DCGK zur Vergütung des Vorstands?

Regelung 4.2.2 DCGK Vergütung des Vorstands

 

  • Festsetzen der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Aufsichtsratsplenum.
  • Besteht ein Ausschuss, der die Vorstandsverträge behandelt, unterbreitet er dem Plenum seine Vorschläge.
  • Aufsichtsratsplenum beschließt Vergütungssystem für den Vorstand und überprüft es regelmäßig.
  • Gesamtvergütung ergibt sich unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen aus einer Leistungsbeurteilung.
  • Kriterien für Angemessenheit der Vergütung
    • Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds
    • Persönliche Leistung
    • Wirtschaftliche Lage
    • Erfolg und Zukunftsaussichten des Unternehmens
    • Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt
  • Aufsichtsrat soll das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft (Vergleich) insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.
  • Soweit vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ein externer Vergütungsexperte hinzugezogen wird, soll auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand/Unternehmen geachtet werden.

Was steht in Regelung 4.2.3 DCGK zur Vergütung des Vorstands?

Regelung 4.2.3 DCGK Vergütung des Vorstands

 

  • Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder umfasst
    • monetäre Vergütungsteile
    • Versorgungszusagen, sontige Zusagen (inbesondere für den Fall der Beendigung der Tätigkeit)
    • Nebenleistungen jeder Art
    • Leistungen von Dritten
  • Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten
  • Monetäre Vergütungsteile sollen fixe und variable Bestandteile (verpflichtend auf mehrjähriger Bemessensgrundlage) umfassen. Dabei sollen die variablen Vergütungsteile positive/negative Entwicklungen berücksichtigen und auf relevante Vergleichsparameter bezogen sein.
  • Vergütungsteile müssen für sich angemessen sein und dürfen nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
  • Vergütung soll insgesamt und hinsichtlich der variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen.
  • Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.
  • Bei Versorgungszusagen soll der AR das Versorgungsniveau - auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit - festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen/langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen.
  • Der Vorsitzende des AR oll die HV einmalig über die Grundzüge des Vergütungssystems und sodann über deren Veränderung informieren.

 

Was steht in Regelung 4.2.3 DCGK zur vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit?

Vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit

 

  • Bei vorzeitiger Beeindigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund sollen die Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, inklusive Nebenleistungen, den Wert von 2 Jahresvergütungen (Gesamtvergütung im abgelaufenen Geschäftsjahr und ggf. auch bezogen auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr) nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten.
  • Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
  • Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) soll die Zusage für Leistungen 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen.

Was steht in Regelung 4.2.4 DCGK zur Vergütung des Vorstands?

Regelung 4.2.4 DCGK zur Vergütung des Vorstands

 

  • Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds wird, aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsteilen, unter Namensnennung offengelegt.
  • Gleiches gilt für Zusagen auf Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied gewährt oder die während des Geschäftsjahres geändert worden sind.
  • Die Offenlegung unterbleibt, wenn die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit anderweitig beschlossen hat.

Was steht in Regelung 4.2.5 DCGK zur Vergütung des Vorstands?

Regelung 4.2.5 DCGK Vergütung des Vorstands

 

  • Die Offenlegung erfolgt im Anhang oder im Lagebericht. In einem Vergütungsbericht als Teil des Lageberichtes werden die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder dargestellt. Die Darstellung soll in allgemein verständlicher Form erfolgen.
  • Der Vergütungsbericht soll auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten.
  • Ferner sollen im Vergütungsbericht für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, für jedes Vorstandsmitglied dargestellt werden:
  • die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die erreichbare Maximal- und Minimalvergütung,
  • der Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr aus Fixvergütung, kurzfristiger variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung mit Differenzierung nach den jeweiligen Bezugsjahren,
  • bei der Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen der Versorgungsaufwand im bzw. für das Berichtsjahr.

Erläutern Sie die aktienbasierte Vergütungselemente für den Vorstand im Rahmen variabler Vergütungsteile.

Aktienbasierte Vergütungselemente für den Vorstand im Rahmen variabler Vergütungsteile

  • Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre sind unter den aktienbasierten Vergütungselementen mit langfristiger Anreizwirkung diejenigen, mit denen sich die gewünschte Motivation am zielgenauesten erreichen lässt; die Interessen von Aktionären und Führungskräften werden harmonisiert.
  • Aktienoptionen mit mehrjährigen Haltefristen sollen die Führungskräfte ebenfalls motivieren, auf eine Kurssteigerung der Aktien hinzuwirken. Aber: Zweifel an zentralen Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Pläne sind angebracht:
    • Möglichkeit, den Kurs aktiv zu beeinflussen ist für Führungskräfte oftmals nicht gegeben; nur in euphorischem Umfeld mit Kurzfristnachrichten
    • Annahme zusätzlicher Motivation ebenfalls zweifelhaft, zumal ein hoher Börsenkurs Voraussetzung für eine Aufnahme von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu günstigen Bedingungen ist; dieses Ziel gehört ohnehin zu der langfristigen Unternehmensführungspflicht des Vorstands.
    • Diese Einwände können z.T. auch gegen die Gewährung von vergünstigt ausgegebenen Aktien vorgebracht werden, aber bei Aktien sind Langfristausrichtung und Interssensharmonie mit anderen Aktionären eher gegeben.

Welche aktienbasierte Vergütungselemente im Rahmen variabler Vergütungsteile gibt es für den Vorstand?

Aktienbasierte Vergütungselemente im Rahmen variabler Vergütungsteile für den Vorstand

 

  • Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre sind unter den aktienbasierten Vergütungselementen mit langfristiger Anreizwirkung diejenigen, mit denen sich die gewünschte Motivation am zielgenauesten erreichen lässt; die Interessen von Aktionären und Führungskräften werden harmonisiert
  • Aktienoptionen mit mehrjährigen Haltefristen sollen die Führungskräfte ebenfalls motivieren, auf eine Kurssteigerung der Aktien hinzuwirken. Aber: Zweifel an zentralen Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Pläne sind angebracht:
  • Möglichkeit, den Kurs aktiv zu beeinflussen, ist für Führungskräfte oftmals nicht gegeben; nur in euphorischem Umfeld mit Kurzfristnachtrichten
  • Annahme zusätzlicher Motivation ebenfalls zweifelhaft, zumal ein hoher Börsenkurs Voraussetzung für eine Aufnahme von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu günstigen Bedingungen ist; dieses Ziel gehört ohnehin zu der langfristigen Unternehmensführungspflicht des Vorstands
  • Diese Einwände können z.T. auch gegen die Gewährung von vergünstigt ausgegebenen Aktien vorgebracht werden, aber bei Aktien sind Langfristausrichtung und Interessensharmonie mit anderen Aktionären eher gegeben.
  • Vorstände im Aktienbesitz düfren nicht mitstimmen auf der Hauptversammlung

Welche aktienbasierte Vergütungselemente im Rahmen variabler Vergütungsteile gibt es für den Vorstand?

Aktienbasierte Vergütungselemente im Rahmen variabler Vergütungsteile für den Vorstand

 

  • Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre sind unter den aktienbasierten Vergütungselementen mit langfristiger Anreizwirkung diejenigen, mit denen sich die gewünschte Motivation am zielgenauesten erreichen lässt; die Interessen von Aktionären und Führungskräften werden harmonisiert
  • Aktienoptionen mit mehrjährigen Haltefristen sollen die Führungskräfte ebenfalls motivieren, auf eine Kurssteigerung der Aktien hinzuwirken. Aber: Zweifel an zentralen Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Pläne sind angebracht:
  • Möglichkeit, den Kurs aktiv zu beeinflussen, ist für Führungskräfte oftmals nicht gegeben; nur in euphorischem Umfeld mit Kurzfristnachtrichten
  • Annahme zusätzlicher Motivation ebenfalls zweifelhaft, zumal ein hoher Börsenkurs Voraussetzung für eine Aufnahme von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu günstigen Bedingungen ist; dieses Ziel gehört ohnehin zu der langfristigen Unternehmensführungspflicht des Vorstands
  • Diese Einwände können z.T. auch gegen die Gewährung von vergünstigt ausgegebenen Aktien vorgebracht werden, aber bei Aktien sind Langfristausrichtung und Interessensharmonie mit anderen Aktionären eher gegeben.
  • Vorstände im Aktienbesitz düfren nicht mitstimmen auf der Hauptversammlung

Nach Auffassung des Gesetzgebers wurde die Finanzkrise durch fehlerhafte Verhaltensanreize infolge kurzfristig ausgerichteter Vergütungsinstrumente für Manager begünstigt. Daher wurde 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet, dessen Regelungen z.T. in den DCGK eingeflossen sind. Welche Regelungen beinhaltet dieses Gesetz?

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) (2009)

 

  • Angemessene und branchenübliche Vergütung (§ 87 AktG) --> Anleger müssen über Vergütung abstimmen
  • Mindesthaltefrist für Aktienoptionen von 2 auf 4 Jahre verlängert (§ 193 Abs. 2 AktG)
  • Herabsetzung von Versorgungsbezügen in Krisenzeiten (§ 87 Abs. 2 AktG)
  • Ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsratsplenums, keine Delegation der Beschlussfassung an Ausschuss mehr möglich (§ 107 Abs. 3 S. 3 AktG)
  • Haftung des Aufsichtsrats (§ 116) - Klarstellung, aber keine Verschärfung der bisherigen Lage
  • Manager-Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (§ 93 Abs. 2 AktG) - mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zum 1,5-fachen des Jahresfixums; DCGK empfiehlt Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts für Aufsichtsratsmitglieder (3.8). Davon wird aber oft abgewichen. Die Sorgfaltspflicht ist sowieso verankert und Vergütungssystem wird akzeptiert. 
  • Zweijährige Karenzzeit (Sperre) für ehemalige Vorstandsmitglieder vor möglicher Wahl in den Aufsichtsrat (§ 100 AktG) - gilt nicht, wenn Wahl auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 % der Stimmrechte erfolgt. DCGK empfiehlt in letzterem Fall den Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz lediglich als eine gegenüber der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme (5.4.4)

  • Beschluss der Hauptversammlung (§ 120 Abs. 4 AktG): Bei börsennotierten Gesellschaften kann die Hauptversammlung künftig unverbindliches Votum zum System der Vorstandsvergütung abgeben

  • Pflichtangaben im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss: Für börsennotierte Aktiengesellschaften wurde die Offenlegungspflichten im Anhang zum Jahres-/Konzernabschluss ausgeweitet. Dies gilt ab 2010.

Welche Regeln stehen im DCGK hinsichtlich der Arbeitsdelegation des Aufsichtsrates an die Ausschüsse?

5.3.1

Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des
Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.

5.3.2

Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit

  • der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
  • der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,
  • des Risikomanagementsystems und
  • des internen Revisionssystems,
  • der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung sowie
  • – falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist – der Compliance,
  • befasst.
  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen.
  • Er soll unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete.

5.3.3

Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

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