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5.5.3 Die Grundlasten und 5.5.4 Grundpfandrechte

Seite 51 bis 57

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Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 26.05.2015 / 01.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Die Grundlast erkläre

  1. Verpflichtet zu einem Aktiven Tun (Leistung von Energie, Bezug von Energie)
    z.B. eine Weide unterhalten, Holzlieferpflicht, Zentrale Heizung
     
  2. Leistung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Natur des Grundstückes oder aus den Bedürfnissen.
     
  3. Für die leistung haftet aber nur das Grundstück
     
  4. Form: Vertrag, öffentliche Beurkundung, GB, Verfplichtungs und Verfügungsgeschäft.

Beispiel.

 

Eine Heizzentral die auf Grundstück 1501 ist. Es wird eine Beitragsleist auf die anderen Gundstücke 1502-1505 errichtet. Im Gegenzug hat das Grundstück 1501 die Pflicht Warmwasser zur Verfügung zu stellen. Es hat eine Last für 1502-1505

5.5.4 Grundpfandrecht

Welche Arten gibt es

Der Schuldbrief

und

 Grundpfandverschreibung

Die gemeinsamen Merkmale

 

Eine Sache bietet Sicherheit auf eine beschränkte Forderung.

z.B. ein Darlehen.

und

 die Haftung des Objektes für die Forderung.

Was kann der Gläubiger machen mit dem Pfandrecht

Falls die Schuld bei Fälligkeit nicht bezahlt werden kann, kann der Gläubiger aus dem Wert der Sache die Schuld begleichen

Was wird ins GB eingetragen

Bei allen Pfandrechtsarten muss der

Pfandgegenstand als auch die gesicherte Forderung bestimmt werden. Der Betrag muss genau festgesetzt sein.

Dieser Betrag wird ins GB eingetragen.

Wie wird es genannt. Ein Pfandrecht welches auf mehrerer Grundstücken zugleich lastet?

Ist ein Gesamtpfandrecht.

Wann ist ein Gesamtpfandrecht nur gültig

Wenn es auf denselben Eigentümer lautet.