3.1 Schweizer Recht 2013

Das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren


Domenico Brunner
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über das Schweizer Recht im Bereich der Schuldbetreibung und des Konkurses, geeignet für Mittelschüler. Sie behandeln die verschiedenen Arten von Betreibungen, wie Pfändung und Konkurs, sowie die Abläufe und rechtlichen Schritte, die dabei involviert sind. Gläubiger und Schuldner lernen die Prozesse kennen, die bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit greifen, einschließlich der Rolle des Betreibungsamtes und der Konkurseröffnung. Die Karteikarten sind besonders nützlich für alle, die sich mit den rechtlichen Grundlagen und Verfahren im schweizerischen Finanzrecht auseinandersetzen müssen.
Karten
14
Lernende
30
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert
06.02.2013 / 18.10.2023

Lernkarten

Teil C) Das Schuldbetreibung- und Konkursverfahren

1. Worum geht es im SchKG

2. Das Betreibungsverfahren im Überblick

3. Das Einleitungsverfahren bei der Betreibung auf Pfändung und auf Konkurs

4. Die Betreibung auf Pfändung

5. Der Konkurs

6. Zur Vertiefung: Nachlassvertrag und Privatkonkurs

Zielsetzung:

-Die drei Arten von Betreibungsverfahren aufzählen, sie anhand ihrer Folgen (Spezialexekution/Generalexekution) unterscheiden und ihren Einsatzbereich allgemein umschreiben

-Den Betreibungsort für allgemeine Fälle bestimmen, erklären, wie die Betreibungkosten geregelt sind und wann man Betreibungsauskünfte einholen kann

-Die möglichen Schritte des Einleitungsverfahrens bei der Betreibung auf Pfändung und der Betreibung auf Konkurs benennen

-Aufzeigen, wie die Fortsetzungs- und die Verwertungsphase einer Betreibung auf Pfändung verläuft

-Aufzeigen, wie es zum Konkurs kommt und wie das Konkursverfahren verläuft

-Erklären, was ein Nachlassvertrag bzw. die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist und was man unter Privatkonkurs versteht

Schlüsselbegriffe:

Betreibungsort-Betreibungsamt-Betreibunsauskunft, Betreibungsbegehren-Betreibungskosten-Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag-Rechtsöffnungstitel-Rechtsöffnung, Fortsetzungsbegehren-Spezialexekution-Generalexekution, Betreibung auf Pfändung-Betreibung auf Pfandverwertung-Betreibung auf Konkurs, Pfändung-Verlustschein, Konkursandrohung-Konkursbegehren-Konkurseröffnung-Konkursmasse-Kollokationsplan-Verlustschein, Konkursverfahren-Konkursamt, Verwertung-Schuldenbereinigung, Existenzminimum-Kompetenzgegenstand, Privatkonkurs 

Das Einleitungsverfahren im Überblick...?

1. Gläubiger stellt das Betreibungsbegehren am Wohnsitz/Sitz des Schuldners

2. Betreibungsamt erlässt Zahlungsbefehl an den Schuldner

3. Schuldner erhält Zahlungsbefehl und hat nun drei Möglichkeiten: Zahlung inner 20 Tagen/Bestreitet Forderung mit Rechtsvorschlag/Unternimmt nichts

4. Gläubiger muss Rechtsvorschlag beseitigen, d.h. Forderung beweisen

Reaktion des Schuldners nach Erhalt des Zahlungsbefehls...?

1. Vollständige Bezahlung innert 20 Tagen=Ende des Verfahrens

2. Rechtsvorschlag in 10 Tagen=Blockade des Betreibungsverfahrens

3. keine Reaktion=Gläubiger kann Verfahren fortsetzen

Rechtsöffnungsverfahren und Zivilprozess:

Beseitigen des Rechtsvorschlags durch den Gläubiger...?

Rechtsöffnungsverfahren: Gläubiger hat gute Beweise

-Definitive Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Entscheid/Verfügung)

-Provisorischer Rechtsöffnungstitel (schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners)

Zivilprozess: Gläubiger hat keine Beweise

-kein Rechtsöffnungstitet (Der ordentliche Prozess ist kompliziert, zeitaufwändig, teuer und riskant-Schuldner hat alle Verteidigungsmittel)

Rangordnung der Gläubiger "Kollokationsplan"...?

SchKG 219

Forderungen 1. Klasse werden zuerst befriedigt...

Forderungen 2. Klasse......was übrig bleibt...

Forderungen 3. Klasse......was übrig bleibt...

Das SchKG kennt drei Arten von Betreibungen:

Betreibung auf Pfändung...?

Spezialexekution:

Es wird nur soviel Vermögen beschlagnahmt, wie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nötig

SchKG 97 III

-Alle Privatpersonen, alle schuldner für Steuerschulden, Bussen sowie Unterhaltsleistungen

Betreibng auf Pfandverwertung...?

Verwertung eines 

bereits durch die Parteien reseervierten Pfands

SchKG 151 ff.

-Pfandgesicherte Forderungen

Betreibung auf Konkurs...?

Generalexekution:

Auch wenn nur ein Gläubiger betreibt, wird alles Vermögen beschlagnahmt. Daraus werden alle Gläubiger befriedigt

SchKG 197

-Im Handelsregister eingetragene Unternehmen und Unternehmer (Kaufleute)

Organigramm des Betreibungsverfahren:

-Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsunwilligkeit

=Geldforderung

Geregelt im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz

Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung...?

Ist ein allfäliger Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigt bzw. hat der Schuldner weder Rechtsvorschlag erhoben noch innert 20 Tagen bezahlt, kann der Gläubiger das Fortsezungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt schickt darauf dem Schuldner die Pfändungsankündigung und schreitet zur Pfändung. Unpfändbar sind die Kompetenzgegenstände SchKG 92, beschränkt pfändbar ist der Lohn und zwar nur bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum.

Verwertungsbegehren...?

Will der Gläubiger, dass die gepfändeten Gegenstände versilbert werden, muss er das Verwertungsbegehren stellen=Frist vom SchKG 116. Erleidet der Gläubiger einen Ausfall, erhält er einen Pfandverlustschein

Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs...?

Untersteht ein Schuldner der Konkursbetreibung, nimmt das Betreibungsverfahren nach dem Fortsetzungsbegehren folgenden Verlauf:

Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner die Konkursandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist von 20 Tagen zu. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger das Konkursbegehren an den Konkursrichter stellen. Zur Konkurseröffnung kann es auch kommen, wenn ein Schuldner von sich aus das Konkursbegehren stellt (Konkurs ohne vorgängige Betreibung)

 

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind...?

eröffnet der Konkursrichter den Konkurs. Damit verliert der Schuldner die Verfügung über sein ganzes Vermögen (nicht aber über sein laufendes Einkommen) Sämtliche Forderungen aller Gläubiger werden fällig.

Zuständig für die Abwicklung des Konkurses ist zunächst das Konkursamt. Eventuell wählen die Gläubiger aber später eine andere Konkursverwaltung. Ihre Aufgabe: Liquidation der Konkursmasse, Auffinden der Gläubiger, Verteilung der Mittel auf die Gläubiger nach dem Kollokationsplan. Gläubiger, die in einem Konkurs zu Verlust kommen, erhalten einen Konkursverlustschein, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist.

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