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31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts

Übungsaufgaben zum Modul Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts der Fernuniversität Hagen.

Übungsaufgaben zum Modul Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts der Fernuniversität Hagen.


Kartei Details

Karten 146
Lernende 43
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 10.09.2016 / 04.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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In welchem / welchen der folgenden Fälle ist von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§535 ff. BGB) auszugehen?

A bittet den Malermeister Wu seinen (A’s) Gartenzaun grün anzustreichen. A setzt mit Wu einen schriftlichen Vertrag auf, in dem die Verwendung „wetterfeste Farbe“ vereinbart wird, die Vergütung soll 500 € betragen. Wu streicht den Zaun grün an, A ist zufrieden und zahlt. Beim nächsten Regen stellt A fest, dass die Farbe abgewaschen ist. A verlangt von Wu, den Zaun erneut zu streichen, diesmal mit wetterfester Farbe. Wu verweigert dies ausdrücklich und entschieden. A beauftragt daraufhin den V mit dem wetterfesten Anstrich des Zauns, was ihn 600 € kostet. Diesen Betrag verlangt er nach ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten von Wu ersetzt.

A bittet den Malermeister Wu seinen (A’s) Gartenzaun grün anzustreichen. A setzt mit Wu einen schriftlichen Vertrag auf, die Vergütung soll 500 € betragen. Zudem nehmen sie nach einiger Diskussion in den Vertrag einen Passus des Inhalts aus, dass die „Mängelgewährleistung ausgeschlossen“ ist.

Wu streicht den Zaun grün an, A ist zufrieden und zahlt. Beim nächsten Regen stellt A fest, dass die Farbe abgewaschen ist. A verlangt von Wu, den Zaun erneut zu streichen, diesmal mit wetterfester Farbe. Wu verweigert dies ausdrücklich und entschieden. A beauftragt daraufhin den V mit dem wetterfesten Anstrich des Zauns, was ihn 600 € kostet. Diesen Betrag verlangt er nach ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten von Wu ersetzt.

Gast G begibt sich in das Restaurant des W, lässt sich einen Tisch zuweisen, die  Speisekarte aushändigen und bestellt Speisen und Getränke für sich und seine Begleitung. Lässt sich der durch Bestellung des G und Bewirtung durch W geschlossene Vertrag eindeutig unter einen der vom BGB leitbildartig geregelten Vertragstypen einordnen?

Welche der folgenden Aussage ist / sind zutreffend?

Welche der folgenden Aussagen ist / sind zutreffend?

In welchen Fällen ist durch ein „Unterlassen“ das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt?

Der Geschäftsherr i.S.d. § 831 BGB